Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
WPR.2022.20 • OG AG WPR.2022.20 KI-generiert

Re-entry with Forged Documents Justifies Pre-Deportation Custody

Geschäftsnummer WPR.2022.20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, previously deported from Switzerland, re-entered the country using forged identity documents. Authorities detained him and ordered 12 days of pre-deportation custody to ensure his removal, citing his use of fake documents as evidence of an intent to evade deportation. The court upheld the detention, finding it was justified by the individual's past behavior and that no less restrictive measures would suffice to guarantee his departure.

Legislator-Regeste

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Art. 76 AIG, Art. 80 Abs. 3 AIG, Art. 76 Abs. 1 AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, Art. 90 AIG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder; Re-entry with Forged Documents Justifies Pre-Deportation Custody: Authorities detained him and ordered 12 days of pre-deportation custody to ensure his removal, citing his use of fake documents as evidence of an intent to evade deportation. The court upheld the detention, finding it was justified by the individual's past behavior and that no less restrictive measures would suffice to guarantee his departure.

Schlagwörter

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gefälschte Urkunden Abschiebung Haftgrund stichhaltige Gründe Einreise Ausweispapier

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 AIG

Basis for ordering and confirming the apprehension of the applicant.

Art. 80 Abs. 3 AIG

Used to confirm that the oral hearing was dispensed with due to the applicant's consent and the expected timely execution of the expulsion.

Art. 90 AIG

Cited as a potential basis for the apprehension order, related to failure to comply with the duty to cooperate.

Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG

Cited as a potential basis for the apprehension order, which was not decided upon as another ground was found sufficient.

Art. 76 Abs. 4 AIG

Considered in relation to the acceleration obligation in apprehension proceedings.

Art. 8 Abs. 1 lit. a AsylG

Cited as a potential basis for the apprehension order, related to failure to comply with the duty to cooperate.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited as a potential basis for the apprehension order, related to failure to comply with the duty to cooperate.

§ 28 Abs. 1 EGAR

States that the proceedings concerning the review of apprehension are free of charge.

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Volltext

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WPR.2022.20 / iö ZEMIS []; N []

Urteil vom 16. März 2022

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Erika Schär, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A._____, von Kosovo, alias B._____, von Kroatien

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

A. Mit Urteil vom 23. Januar 2018 verurteilte das Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal Lausanne den Gesuchsgegner wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Anstiftung zur Freiheitsberaubung und Entführung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 25). Am 4. November 2019 wurde der Gesuchsgegner von den deutschen Behörden an die Schweiz ausgeliefert und zwecks Verbüssung der ausgefällten Freiheitsstrafe am darauffolgenden Tag dem Kanton Waadt zugeführt (MI-act. 1 ff.). In der Folge wurde der Gesuchsgegner am 17. Oktober 2020 unmittelbar nach Entlassung aus dem Strafvollzug nach Pristina, Kosovo ausgeschafft (MI- act. 15, 25).

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 ordnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen den Gesuchsgegner ein ab sofort bis zum

18. Oktober 2030 gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins an, welches dem Gesuchsgegner jedoch erst am 15. März 2022 eröffnet wurde (MI-act. 22 ff., 78).

Am 14. März 2022, 14.55 Uhr, wurde der Gesuchsgegner anlässlich einer Verkehrskontrolle durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in Kaisten AG angehalten. Dabei wies er sich mit einer gefälschten kroatischen Identitätskarte und einem gefälschten kroatischen Führerausweis lautend auf den Namen B. aus (MI-act. 36 ff.), welche er eigenen Angaben zufolge in Deutschland erworben habe (MI-act. 50). In der Folge wurde er durch die Kantonspolizei Aargau gestützt auf Art. 217 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorläufig festgenommen (MI-act. 27 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 15. März 2022 durch die Kantonspolizei Aargau (MI- act. 46 ff.) sagte der Gesuchsgegner aus, er habe sein Heimatland vor ca. einem Monat verlassen und sei am Vortag aus Versehen in die Schweiz eingereist (MI-act. 50).

Am 15. März 2022, 14.00 Uhr, wurde der Gesuchsgegner aus der strafprozessualen Haft entlassen und ab diesem Zeitpunkt migrationsrechtlich festgehalten (MI-act. 58). Gleichentags wurde der Gesuchsgegner um 15.00 Uhr dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zugeführt (MI-act. 79).

B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am

15. März 2022 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 79 ff.). Der Gesuchsgegner erklärte anlässlich des rechtlichen Gehörs, er sei bereit, in den Kosovo

zurückzukehren (MI-act. 80). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung der Ausschaffungshaft wurde dem Gesuchsgegner auch die gleichentags erlassene, sofort vollstreckbare Verfügung des MIKA eröffnet, mit der das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der Europäischen Union wegwies (MI-act. 73 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1.

Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.

2.

Die Haft begann am 15. März 2022, 14.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 12 Tage angeordnet.

3.

Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich vollzogen.

C. Im Anschluss an die Eröffnung der angeordneten Ausschaffungshaft unterzeichnete der Gesuchsgegner eine Erklärung, wonach er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte (act. 6).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).

Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens 12 Tage nach der Haftanordnung nachzuholen (Art. 80 Abs. 3 AIG).

2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 15. März 2022,

14.00 Uhr, aus strafprozessualen Haft entlassen und durch das MIKA in Ausschaffungshaft genommen. Die heutige Haftüberprüfung erfolgt somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

3. Das MIKA ordnete am 15. März 2022 eine Ausschaffungshaft für 12 Tage an. Den Akten ist zu entnehmen, dass für den Gesuchsgegner auf den

22. März 2022 ein Rückflug nach Pristina gebucht wurde (MI-act. 69 ff.) und die Zusicherung für ein Reisedokument vorliegt (MI-act. 56). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Ausschaffung des Gesuchsgegners voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird. Nachdem der Gesuchsgegner sein schriftliches Einverständnis erklärt hat, kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (Art. 80 Abs. 3 AIG).

II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Wegoder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Wegoder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Das MIKA hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 15. März 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz, dem Schengen-Raum sowie der Europäischen Union weggewiesen (MI- act. 73 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags um

15.05 Uhr eröffnet (MI-act. 76), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt.

2.3. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als für den Gesuchsgegner bereits ein Flug in sein Heimatland gebucht werden konnte (MI-act. 69 ff.) und die Zusicherung für ein Reisedokument vorliegt (MI-act. 56).

3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung unter anderem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76).

Der Gesuchsgegner wies sich anlässlich der Kontrolle durch das BAZG mit gefälschten kroatischen Dokumenten aus (Führerausweis und Identitätskarte; MI-act. 36 ff.). Wer eine falsche Identität oder einen gefälschten Ausweis verwendet, bietet gemäss ständiger Praxis des

Verwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichts keine Gewähr für eine selbstständige Ausreise (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2016.49 vom 21. März 2016, Erw. 3.2 sowie BGE 122 II 49, Erw. 2a). Dementsprechend ist in diesen Fällen die Gefahr des Untertauchens regelmässig zu bejahen.

Der Gesuchsgegner äusserte sich zwar anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gegenüber dem MIKA dahingehend, dass er bereit sei, die Schweiz in Richtung Kosovo zu verlassen (MI-act. 80). Angesichts seines bisherigen Verhaltens, insbesondere angesichts der Verwendung gefälschter Ausweise, erscheint die geäusserte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise indes als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Ausschaffungshaft abzuwenden und ist als unglaubhaft zu qualifizieren.

Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner mit seinem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat, und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz freiwillig in Richtung Kosovo verlassen würde. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.

3.2. Nachdem ein Haftgrund vorliegt, kann offenbleiben, ob auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist.

4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor.

5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

6. Weiter stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Wie gesehen, bietet der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise in sein Heimatland, weshalb die Anordnung einer Eingrenzung in Kombination mit einer Meldepflicht nicht zielführend wäre. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig.

Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

7. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 12 Tage an. Im vorliegenden Fall wurde aufgrund des Einverständnisses des Gesuchsgegners auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG ist die mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen, wenn die betroffene Person nicht innert acht Tagen nach der Haftanordnung ausgeschafft werden kann. Die angeordnete Haft ist deshalb nicht zu beanstanden und bis zum 26. März 2022, 12.00 Uhr, zu bestätigen.

III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

IV. Nachdem der Gesuchsgegner Deutsch versteht, kann darauf verzichtet werden, das MIKA anzuweisen, dem Gesuchsgegner das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Weise zu eröffnen und dem Verwaltungsgericht eine Bestätigung der Urteilseröffnung zukommen zu lassen.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die am 15. März 2022 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum

26. März 2022, 12.00 Uhr, bestätigt.

2. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau in Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich zu vollziehen.

3. Es werden keine Kosten auferlegt.

Zustellung an: den Gesuchsgegner das MIKA (im Doppel, mit Rückschein; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 16. März 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Einzelrichter:

Busslinger