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WPR.2013.45 • OG AG WPR.2013.45 KI-generiert

Detainee Released Due to Lack of Flight Risk, Right to Counsel Affirmed

Geschäftsnummer WPR.2013.45
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual detained in preparation for deportation was ordered released because, despite the existence of a detention ground and the fulfillment of the purpose of detention, the court found no indication that the individual would evade authorities during the deportation proceedings, rendering the detention unnecessary and disproportionate. The court also clarified that authorities must permit detained individuals to contact their legal representatives upon request, even if the representative's standing in a specific hearing is uncertain, though a violation of this right does not automatically necessitate release from detention.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft; Haftentlassungsgesuch; Haftverlängerung gestützt auf neuen Haftgrund Es ist nicht zu beanstanden, wenn das MIKA anlässlich einer Verhandlung betreffend Haftentlassung auf einen neuen Haftgrund abstellt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Haftverlängerung beantragt (Erw. 3.3.).

Schlagwörter

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Haftentlassung Recht auf einen Verteidiger Fluchtgefahr rechtmässige Wegweisung Asylrecht Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 BV
In Anlehnung an Art. 29 BV statuiert Art.
Art. 81 Abs. 1 AuG
Establishes the obligation of the cantons to ensure that detained persons can communicate with their legal representatives.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 81 Abs. 1 AuG

Establishes the obligation of the cantons to ensure that detained persons can communicate with their legal representatives.

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Volltext

2013 Migrationsrecht 121

lie sei er immer rechtzeitig nach B. in die Unterkunft zurückgekehrt. Diese Darstellung wird seitens des Gesuchstellers nicht bestritten. Vielmehr geht selbst der Gesuchsteller im Falle einer Haftentlassung davon aus, dass sich der Gesuchsgegner beim MIKA melden werde; dies jedoch nur, bis er ausreisen müsse.

Es besteht kein Anlass, an den Ausführungen des Gesuchsgegners zu zweifeln, zumal diese vom Gesuchsteller auch nicht bestritten wurden. Aufgrund des Verhaltens des Gesuchsgegners seit Einreichung seines Asylgesuches und der Einschätzung des mutmasslichen Verhaltens des Gesuchsgegners während des laufenden Asylverfahrens durch den Gesuchsteller steht fest, dass keine Anzeichen dafür vorliegen, der Gesuchsgegner werde sich während der Dauer des Wegweisungsverfahrens den Behörden nicht zur Verfügung halten. Auch wenn sowohl der Haftzweck erfüllt ist als auch ein Haftgrund besteht, erscheint es nach dem Gesagten nicht notwendig, das Wegweisungsverfahren durch Inhaftierung des Gesuchsgegners sicherzustellen.

5.

Damit ist festzuhalten, dass die angeordnete Haft nicht erforderlich und somit unverhältnismässig ist. Die angeordnete Vorbereitungshaft ist nicht zu bestätigen und der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Vorbereitungshaft zu entlassen.

24 Ausschaffungshaft; Haftentlassungsgesuch; Haftverlängerung gestützt auf neuen Haftgrund Es ist nicht zu beanstanden, wenn das MIKA anlässlich einer Verhandlung betreffend Haftentlassung auf einen neuen Haftgrund abstellt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Haftverlängerung beantragt (Erw. 3.3.).

Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 20. März 2013 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WPR.2013.45).

122 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013

25 Ausschaffungshaft; rechtliches Gehör; Kontaktaufnahme mit Rechtsvertreter Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft muss einem Betroffenen auf Ersuchen der telefonische Kontakt mit seinem Rechtsvertreter ermöglicht werden. Weil im Verfahren vor dem MIKA das Anwaltsmonopol nicht gilt, ist unerheblich, ob der Rechtsvertreter berechtigt gewesen wäre, im Rahmen der Haftüberprüfungsverhandlung die Vertretung zu übernehmen. Kann der Rechtsvertreter erst im Anschluss an die Haftüberprüfungsverhandlung kontaktiert werden, liegt zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese ist aber nicht als derart gravierend einzustufen, dass der Betroffene aus der Haft zu entlassen ist.

Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 1. Juli 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A.

(WPR.2013.101).

Aus den Erwägungen

4.

Anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft verlangte die Gesuchsgegnerin, ihren Rechtsvertreter telefonisch kontaktieren zu können. Dies wurde ihr mit dem Hinweis, ihr Rechtsvertreter sei vor Gericht nicht zugelassen, seitens des MIKA verweigert. An der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter rügte die Gesuchsgegnerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht denn auch sinngemäss die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Der Gesuchsteller hielt demgegenüber fest, dass der Gesuchsgegnerin die telefonische Kontaktaufnahme mit deren Rechtsvertreter im Anschluss an die Verhandlung ermöglicht werde.

In Anlehnung an Art. 29 BV statuiert Art. 81 Abs. 1 AuG die Pflicht der Kantone, dafür zu sorgen, dass die inhaftierte Person mit ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren kann. Die Behörden müssen demnach auf Ersuchen des Betroffenen hin den Kontakt mit