Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
WPR.2013.177 • OG AG WPR.2013.177 KI-generiert

Switzerland v. Schengen Member State Resident

Geschäftsnummer WPR.2013.177
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In cases involving a third-country national residing illegally in Switzerland but holding a right of residence in another Schengen state, immediate expulsion is generally permissible under Art. 64(2) of the Federal Act on Foreign Nationals (AuG), with the individual being instructed to proceed to that state. If compliance with this informal order is expected, pre-expulsion detention is considered disproportionate. Additionally, pre-expulsion detention under Art. 75(1)(f) AuG, which is coordinated with asylum procedures, should generally not exceed ten working days for a non-entry decision, and multi-month detentions are unjustified without exceptional reasons.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vorbereitungshaft; Haftdauer Bei einer Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG ist mit Blick auf Art. 37 AsylG grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen mit einem Nichteintretensentscheid im Asylverfahren zu rechnen. Ohne besondere Gründe rechtfertigt sich deshalb eine mehrmonatige Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsverfahrens nicht.

Schlagwörter

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Recht auf Einreise und Aufenthalt Ausländergesetz Asylgesetz ausländischer Entscheid Durchsetzungshaft Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 64 Abs. 2 AuG
Cited for the application of immediate expulsion when a third-country national stays illegally in Switzerland but has a right of residence in another Schengen state.
Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG
Cited as the legal basis for ordering pre-trial detention, with its maximum duration and coordination with asylum law considerations.
Art. 37 AsylG
Considered in conjunction with Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG to determine the expected timeframe for a non-entry decision in asylum proceedings.
Art. 75 Abs. 1 AuG
Das MIKA ordnete die Vorbereitungshaft für sechs Monate an und schöpfte damit das gemäss Art. 75 Abs. 1 AuG für die Vorbereitungshaft erlaubte Höchstmass aus.
Art. 33 AsylG
Cited as a ground for non-entry in asylum proceedings, relevant for the duration of pre-trial detention.
Art. 75 Abs. 2 AuG
Mentioned as an obligation for authorities to decide quickly, especially for detained persons, within the framework of asylum procedures.
Art. 75 AuG
f AuG beruhende Vorbereitungshaft zu beenden, wobei jedoch ein anderer Haftgrund gemäss Art. 75 AuG die weitere Aufrechterhaltung der Vorbereitungshaft rechtfertigen kann.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG

Cited as the legal basis for ordering pre-trial detention, with its maximum duration and coordination with asylum law considerations.

Art. 37 AsylG

Considered in conjunction with Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG to determine the expected timeframe for a non-entry decision in asylum proceedings.

Art. 33 AsylG

Cited as a ground for non-entry in asylum proceedings, relevant for the duration of pre-trial detention.

Art. 75 Abs. 2 AuG

Mentioned as an obligation for authorities to decide quickly, especially for detained persons, within the framework of asylum procedures.

Art. 64 Abs. 2 AuG

Cited for the application of immediate expulsion when a third-country national stays illegally in Switzerland but has a right of residence in another Schengen state.

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Volltext

124 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 matisch die Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretern verweigern würde. Solche Anzeichen sind aber nicht vorhanden.

(…)

(Hinweis: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 26. Oktober 2013 [2C_1003/2013] nicht eingetreten.)

26 Ausschaffungshaft; Verstoss gegen Einreiseverbot; sofortige Wegweisung;

Verhältnismässigkeit Hält sich ein Drittstaatsangehöriger illegal in der Schweiz auf und verfügt er in einem Schengen-Staat über ein Aufenthaltsrecht, kommt Art. 64 Abs. 2 AuG zur Anwendung. Diesfalls ist in der Regel eine sofortige Wegweisung möglich und der Betroffene ist formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Sofern davon auszugehen ist, dass der formlosen Wegweisung Folge geleistet wird, erweist sich die angeordnete Haft als unverhältnismässig (Erw. 2.2.).

Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. Oktober 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A.

(WPR.2013.161).

27 Vorbereitungshaft; Haftdauer Bei einer Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG ist mit Blick auf Art. 37 AsylG grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen mit einem Nichteintretensentscheid im Asylverfahren zu rechnen. Ohne besondere Gründe rechtfertigt sich deshalb eine mehrmonatige Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsverfahrens nicht.

Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. November 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen

A. (WPR.2013.177).

Aus den Erwägungen 2013 Migrationsrecht 125

7.

Das MIKA ordnete die Vorbereitungshaft für sechs Monate an und schöpfte damit das gemäss Art. 75 Abs. 1 AuG für die Vorbereitungshaft erlaubte Höchstmass aus.

Wie das Bundesgericht mit Entscheid vom 4. September 2007 (2C_275/2007) festgehalten hat, wurde die Regelung gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG in das Gesetz aufgenommen, um die Vorbereitungshaft mit dem asylrechtlichen Nichteintretensgrund der missbräuchlichen Nachreichung eines Asylgesuches gemäss Art. 33 AsylG zu koordinieren (Erw. 2.1). Hinsichtlich der vorliegend interessierenden Haftdauer ist daher zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 37 AsylG Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen sind. Ist die 10-tägige Frist abgelaufen, steht dies zwar einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33 AsylG nicht entgegen; die Behörden sind jedoch verpflichtet, gerade bei Personen, die sich in Haft befinden, rasch zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG). Diese zeitlichen Vorgaben für die Durchführung des Asylverfahrens müssen bei der Bemessung der Dauer der Vorbereitungshaft berücksichtigt werden. Ohne besondere Gründe rechtfertigt es sich bei der vorliegenden Konstellation nicht, die Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG für mehrere Monate anzuordnen. Erweist sich im Verlauf des Asylverfahrens, dass eine Erledigung durch einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33 AsylG ausser Betracht fällt, ist die auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG beruhende Vorbereitungshaft zu beenden, wobei jedoch ein anderer Haftgrund gemäss Art. 75 AuG die weitere Aufrechterhaltung der Vorbereitungshaft rechtfertigen kann. Nach Erlass des erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids ist dessen Vollzug gegebenenfalls mit einer Ausschaffungsoder Durchsetzungshaft zu sichern (Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2007 [2C_275/2007], Erw. 2.3 und 5.2, mit Hinweis).

Vorliegend erfolgte die Einreichung des Asylgesuchs durch den Gesuchsgegner am 14. November 2013. Besondere Umstände, welche im vorliegenden Fall die Anordnung einer Vorbereitungshaft für mehrere Monate rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Unter den dargelegten Umständen erscheint daher eine Haftdauer von

126 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 einem Monat als angemessen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Vorbereitungshaft gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG möglich ist, wenn innerhalb der festgesetzten Haftdauer kein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33 AsylG gefällt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2007 [2C_275/2007], Erw. 5.2).

28 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verhältnismässigkeit; Ausländer der zweiten Generation; Rückfallgefahr

- Grundsätzlich ist eine positive Persönlichkeitsentwicklung im Rahmen der privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen und nicht bei der Qualifizierung des öffentlichen Interesses an der Entfernung aus der Schweiz. Wenn aber bei einem Ausländer der zweiten Generation eine Rückfallgefahr aufgrund der konkret vorliegenden Persönlichkeitsentwicklung praktisch ausgeschlossen werden kann, ist dies bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Wegweisung zu berücksichtigen und generalpräventive Überlegungen haben in den Hintergrund zu treten (Erw. 3.2.7.).

- Ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich angezeigt, aber den Umständen nicht angemessen, ist die betroffene Person unter Androhung des Widerrufs zu verwarnen (Erw. 5.).

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom

20. September 2013 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2011.1072).

Aus den Erwägungen

2.

2.1. (…)

2.2.

(…)

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts K. vom 30. März 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 27 Mo-