Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
WPR.2013.161 • OG AG WPR.2013.161 KI-generiert

Switzerland Illegal Stay and Schengen Rights: Expulsion and Detention Limits

Geschäftsnummer WPR.2013.161
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual who is in Switzerland illegally but has a right of residence in another Schengen state may be summarily expelled, and detention is disproportionate if there is no reason to believe the individual will not comply with an order to leave. Additionally, detention for preparatory purposes in asylum proceedings, under Article 75(1)(f) of the Foreign Nationals Act, is generally not justified for more than ten working days, as a decision on non-admission is usually expected within that timeframe, unless specific reasons necessitate a longer period.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft; Verstoss gegen Einreiseverbot; sofortige Wegweisung; Verhältnismässigkeit Hält sich ein Drittstaatsangehöriger illegal in der Schweiz auf und verfügt er in einem Schengen-Staat über ein Aufenthaltsrecht, kommt Art. 64 Abs. 2 AuG zur Anwendung. Diesfalls ist in der Regel eine sofortige Wegweisung möglich und der Betroffene ist formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Sofern davon auszugehen ist, dass der formlosen Wegweisung Folge geleistet wird, erweist sich die angeordnete Haft als unverhältnismässig (Erw. 2.2.).

Schlagwörter

KI-generiert
Asylrecht Aufenthaltsbestimmungsrecht Vorbereitungshaft Sistierung des Verfahrens Abschiebung ausländische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 64 Abs. 2 AuG
Applied to determine that immediate expulsion was possible for a third-country national illegally staying in Switzerland with a right of residence in a Schengen state.
Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG
Cited as the basis for pre-trial detention.
Art. 37 AsylG
Used in conjunction with Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG to determine that detention exceeding ten working days for a non-entry decision in an asylum procedure is generally not justified.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 2 AuG

Applied to determine that immediate expulsion was possible for a third-country national illegally staying in Switzerland with a right of residence in a Schengen state.

Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG

Cited as the basis for pre-trial detention.

Art. 37 AsylG

Used in conjunction with Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG to determine that detention exceeding ten working days for a non-entry decision in an asylum procedure is generally not justified.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

124 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 matisch die Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretern verweigern würde. Solche Anzeichen sind aber nicht vorhanden.

(…)

(Hinweis: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 26. Oktober 2013 [2C_1003/2013] nicht eingetreten.)

26 Ausschaffungshaft; Verstoss gegen Einreiseverbot; sofortige Wegweisung;

Verhältnismässigkeit Hält sich ein Drittstaatsangehöriger illegal in der Schweiz auf und verfügt er in einem Schengen-Staat über ein Aufenthaltsrecht, kommt Art. 64 Abs. 2 AuG zur Anwendung. Diesfalls ist in der Regel eine sofortige Wegweisung möglich und der Betroffene ist formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Sofern davon auszugehen ist, dass der formlosen Wegweisung Folge geleistet wird, erweist sich die angeordnete Haft als unverhältnismässig (Erw. 2.2.).

Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. Oktober 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A.

(WPR.2013.161).

27 Vorbereitungshaft; Haftdauer Bei einer Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG ist mit Blick auf Art. 37 AsylG grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen mit einem Nichteintretensentscheid im Asylverfahren zu rechnen. Ohne besondere Gründe rechtfertigt sich deshalb eine mehrmonatige Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsverfahrens nicht.

Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. November 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen

A. (WPR.2013.177).

Aus den Erwägungen