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WPR.2013.15 • OG AG WPR.2013.15 KI-generiert

Deportation Detention and Minor Offense Movement Restrictions

Geschäftsnummer WPR.2013.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Detention for deportation is permissible under Article 77(1)(c) of the AuG even if a replacement travel document has not yet been issued, provided that authorities have secured its issuance through their efforts and it can be obtained at any time for deportation; a minor property offense alone is insufficient to justify restricting an individual's movement to a specific district for public safety reasons.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft; Haftgrund; Papierbeschaffung i.S. von Art. 77 Abs. 1 lit. c AuG Für die Anordnung einer Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AuG muss nicht in jeden Fall ein Ersatzreisepapier vorliegen. Wurde die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers aufgrund behördlicher Bemühungen zugesichert und kann dieses jederzeit zwecks Ausschaffung des Betroffenen abgerufen werden, ist die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt.

Schlagwörter

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geringfügige Übertretung Ausschaffungshaft Reisepapier öffentliche Sicherheit Freizügigkeitsgarantie Mindestaufenthalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 77 Abs. 1 lit. c AuG
This provision is cited as the legal basis for fulfilling the requirement of obtaining replacement travel documents for deportation.
Art. 77 AuG
c AuG Für die Anordnung einer Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AuG muss nicht in jeden Fall ein Ersatzreisepapier vorliegen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 77 Abs. 1 lit. c AuG

This provision is cited as the legal basis for fulfilling the requirement of obtaining replacement travel documents for deportation.

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Volltext

2013 Migrationsrecht 115

IV. Migrationsrecht

21 Ausschaffungshaft; Haftgrund; Papierbeschaffung i.S. von Art. 77 Abs. 1 lit. c AuG Für die Anordnung einer Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AuG muss nicht in jeden Fall ein Ersatzreisepapier vorliegen. Wurde die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers aufgrund behördlicher Bemühungen zugesichert und kann dieses jederzeit zwecks Ausschaffung des Betroffenen abgerufen werden, ist die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt.

Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Januar 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A.

(WPR.2013.15).

Aus den Erwägungen

3.2.

(…)

Hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Behörde die Reisepapiere beschaffen musste (Art. 77 Abs. 1 lit. c AuG), ist Folgendes festzuhalten: Das MIKA ersuchte das BFM am 5. März 2012 um Vollzugsunterstützung, worauf im Auftrag des BFM am 30. Juli 2012 ein Gespräch mit einem Experten zur Herkunftsabklärung des Gesuchsgegners stattfand. Das BFM bat die tunesische Botschaft in der Folge am 18. September 2012 ein Ersatzreisepapier für den Gesuchsgegner auszustellen. Am 26. November 2012 wurde der Gesuchsgegner als tunesischer Staatsangehöriger anerkannt und die tunesische Botschaft sicherte die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers für den Gesuchsgegner zu. Gemäss Mitteilung des BFM vom 4. Dezember 2012 werde das Reisepapier nach Erhalt der Flugbuchung direkt an swissREPAT weitergeleitet. Zwar liegt nach dem Gesagten noch kein

116 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013

Reisepapier vor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Voraussetzung der behördlichen Papierbeschaffung nicht erfüllt wäre. Wie bereits mit Entscheid des RGAR vom 31. Oktober 2008 (1-HA.2008.112), Erw. 3.2, festgehalten, muss ein Ersatzreisepapier für die Anordnung einer Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AuG nicht in jeden Fall vorliegen. Wurde die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers aufgrund behördlicher Bemühungen zugesichert und kann dieses jederzeit zwecks Ausschaffung des Betroffenen abgerufen werden, ist die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. Dies ist vorliegend der Fall. Daran ändert auch nichts, dass die Ausstellung des Ersatzreisepapiers offenbar von der Flugbuchung bis zum 4. März 2013 abhängig ist und die entsprechenden Flugdaten dem BFM mindestens drei Wochen vor Abflug übermittelt werden müssen, da nichts darauf hindeutet, dass es bezüglich Flugbuchung zu Problemen kommen könnte.

22 Eingrenzung; Verhältnismässigkeit Die Anordnung einer Eingrenzung auf einen Bezirk muss aufgrund der potentiellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhältnismässig sein. Ein sehr geringfügiges Vermögensdelikt reicht hierfür nicht.

Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. Februar 2013 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WPR.2013.7).

Aus den Erwägungen

3.2.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2012 auf das Gebiet des Bezirks Brugg eingegrenzt. Zur Begründung führt die Vorinstanz lediglich aus, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers diene der Verbesserung von Sicherheit und Ordnung.