Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
WPR.2013.101 • OG AG WPR.2013.101 KI-generiert

Right to Counsel vs. Deportation Enforcement

Geschäftsnummer WPR.2013.101
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that denying an individual the ability to contact their legal representative by phone during the granting of legal counsel regarding their detention for deportation constitutes a violation of their right to be heard. However, this violation was not considered severe enough to warrant immediate release from detention, especially since the individual could contact their representative after the hearing. The court emphasized that while contact must be facilitated, the primary interest in enforcing deportation can sometimes outweigh procedural errors.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft; rechtliches Gehör; Kontaktaufnahme mit Rechtsvertreter Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft muss einem Betroffenen auf Ersuchen der telefonische Kontakt mit seinem Rechtsvertreter ermöglicht werden. Weil im Verfahren vor dem MIKA das Anwaltsmonopol nicht gilt, ist unerheblich, ob der Rechtsvertreter berechtigt gewesen wäre, im Rahmen der Haftüberprüfungsverhandlung die Vertretung zu übernehmen. Kann der Rechtsvertreter erst im Anschluss an die Haftüberprüfungsverhandlung kontaktiert werden, liegt zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese ist aber nicht als derart gravierend einzustufen, dass der Betroffene aus der Haft zu entlassen ist.

Schlagwörter

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Recht auf einen Verteidiger Verletzung von Verfahrensrechten Haftentlassung Vollstreckung rechtmässige Wegweisung Wegnahmerecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 BV
In Anlehnung an Art. 29 BV statuiert Art.
Art. 81 Abs. 1 AuG
Cited as the basis for the obligation of cantons to ensure that detained persons can communicate with their legal representatives.
Art. 64 Abs. 2 AuG
Verhältnismässigkeit Hält sich ein Drittstaatsangehöriger illegal in der Schweiz auf und verfügt er in einem Schengen-Staat über ein Aufenthaltsrecht, kommt Art. 64 Abs. 2 AuG zur Anwendung.
Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG
27 Vorbereitungshaft; Haftdauer Bei einer Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG ist mit Blick auf Art.
Art. 37 AsylG
f AuG ist mit Blick auf Art. 37 AsylG grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen mit einem Nichteintretensentscheid im Asylverfahren zu rechnen.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 81 Abs. 1 AuG

Cited as the basis for the obligation of cantons to ensure that detained persons can communicate with their legal representatives.

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Volltext

122 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013

25 Ausschaffungshaft; rechtliches Gehör; Kontaktaufnahme mit Rechtsvertreter Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft muss einem Betroffenen auf Ersuchen der telefonische Kontakt mit seinem Rechtsvertreter ermöglicht werden. Weil im Verfahren vor dem MIKA das Anwaltsmonopol nicht gilt, ist unerheblich, ob der Rechtsvertreter berechtigt gewesen wäre, im Rahmen der Haftüberprüfungsverhandlung die Vertretung zu übernehmen. Kann der Rechtsvertreter erst im Anschluss an die Haftüberprüfungsverhandlung kontaktiert werden, liegt zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese ist aber nicht als derart gravierend einzustufen, dass der Betroffene aus der Haft zu entlassen ist.

Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 1. Juli 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A.

(WPR.2013.101).

Aus den Erwägungen

4.

Anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft verlangte die Gesuchsgegnerin, ihren Rechtsvertreter telefonisch kontaktieren zu können. Dies wurde ihr mit dem Hinweis, ihr Rechtsvertreter sei vor Gericht nicht zugelassen, seitens des MIKA verweigert. An der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter rügte die Gesuchsgegnerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht denn auch sinngemäss die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Der Gesuchsteller hielt demgegenüber fest, dass der Gesuchsgegnerin die telefonische Kontaktaufnahme mit deren Rechtsvertreter im Anschluss an die Verhandlung ermöglicht werde.

In Anlehnung an Art. 29 BV statuiert Art. 81 Abs. 1 AuG die Pflicht der Kantone, dafür zu sorgen, dass die inhaftierte Person mit ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren kann. Die Behörden müssen demnach auf Ersuchen des Betroffenen hin den Kontakt mit 2013 Migrationsrecht 123

einem Anwalt oder einem anderen Rechtsvertreter unverzüglich ermöglichen (TOMAS HUGI YAR, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEI- SER, Ausländerrecht, Basel 2009, N 10.40). Die Weigerung des MIKA, die Gesuchsgegnerin auf entsprechendes Begehren hin mit deren Rechtsvertreter telefonieren zu lassen, verletzt demnach den Anspruch der Gesuchsgegnerin auf rechtliches Gehör. Das MIKA verkennt, dass jeder Ausschaffungshäftling im Haftverfahren den Anspruch hat, sich im Haftverfahren vertreten zu lassen; dies ungeachtet davon, ob dem MIKA die Vertretung nötig erscheint oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2011 [2C_131/2011]). Im Gegensatz zur richterlichen Haftüberprüfung gilt im Verfahren vor dem MIKA und damit auch bei Gewährung des rechtlichen Gehörs überdies das Anwaltsmonopol nicht. Unabhängig davon, dass der Vertreter der Gesuchsgegnerin nicht berechtigt gewesen wäre, diese im Rahmen der Haftüberprüfungsverhandlung zu vertreten, hätte der Gesuchsteller eine unverzügliche Kontaktaufnahme der Gesuchstellerin mit ihrem Vertreter nicht verweigern dürfen.

Nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften führt indessen zur Haftentlassung; vielmehr kommt es darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für die Wahrung der Rechte des Betroffenen einerseits und dem Interesse an einer reibungslosen Durchsetzung seiner Ausschaffung andererseits zukommt. Letzteres hat besonderes Gewicht und vermag unter Umständen selbst erhebliche Verfahrensfehler aufzuwiegen, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (vgl. BGE 121 II 105, Erw. 2; Urteile des Bundesgerichts vom 20. Februar 2013 [2C_57/2013] und vom 25. Februar 2011 [2C_131/2011]).

Die Gesuchsgegnerin konnte sich zu der angeordneten Haft vorgängig äussern; dass sie ihren – wenngleich nicht vor den aargauischen Gerichten zugelassenen – Rechtsvertreter erst im Anschluss an die Haftüberprüfungsverhandlung kontaktieren kann, stellt wohl eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar. Diese ist aber nicht als gravierend einzustufen, weshalb eine Haftentlassung unter diesen Umständen nicht zur Diskussion steht. Anders wäre wohl dann zu entscheiden, wenn das MIKA im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft syste-

124 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 matisch die Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretern verweigern würde. Solche Anzeichen sind aber nicht vorhanden.

(…)

(Hinweis: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 26. Oktober 2013 [2C_1003/2013] nicht eingetreten.)

26 Ausschaffungshaft; Verstoss gegen Einreiseverbot; sofortige Wegweisung;

Verhältnismässigkeit Hält sich ein Drittstaatsangehöriger illegal in der Schweiz auf und verfügt er in einem Schengen-Staat über ein Aufenthaltsrecht, kommt Art. 64 Abs. 2 AuG zur Anwendung. Diesfalls ist in der Regel eine sofortige Wegweisung möglich und der Betroffene ist formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Sofern davon auszugehen ist, dass der formlosen Wegweisung Folge geleistet wird, erweist sich die angeordnete Haft als unverhältnismässig (Erw. 2.2.).

Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. Oktober 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A.

(WPR.2013.161).

27 Vorbereitungshaft; Haftdauer Bei einer Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG ist mit Blick auf Art. 37 AsylG grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen mit einem Nichteintretensentscheid im Asylverfahren zu rechnen. Ohne besondere Gründe rechtfertigt sich deshalb eine mehrmonatige Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsverfahrens nicht.

Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. November 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen

A. (WPR.2013.177).

Aus den Erwägungen