Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
WNO.2019.1 • OG AG WNO.2019.1 KI-generiert

Canton's Imputed Rental Income Calculation Invalid for Failing Individual Compliance

Geschäftsnummer WNO.2019.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed the canton's method of calculating imputed rental income for taxation, which was set at 60% of market rent. While the canton adjusted these values periodically, the court found that this system did not guarantee that the imputed rental value for *individual* properties remained at 60% of their market value, as required by federal law. The court reasoned that the canton's regulations violated constitutional provisions mandating fair taxation, and therefore, the regulations were invalid to the extent they failed to ensure this individual compliance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eigenmietwertbesteuerung - Normenkontrollverfahren: Festlegung der Eigenmietwerte im Aargau - Die Eigenmietwerte betragen 60 % der Marktmiete (§ 30 Abs. 2 StG). Der Regierungsrat überprüft die Marktlage periodisch. Er unterbreitet dem Grossen Rat Bericht und Antrag, wenn sich die Marktwerte gegenüber den nach § 30 Abs. 2 StG festgelegten Eigenmietwerten um mehr als 5 Prozentpunkte verändert haben (§ 218 Abs. 3 StG). - Gemäss dem Dekret über die Anpassung der Eigenmietwerte vom 24.  November 2015 (AnpD; SAR 651.140) wurden die Eigenmietwerte angehoben, so dass der Median aller Eigenmietwerte seither bei 60 % liegt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt jedoch, dass die verfassungsmässige Grenze des steuerlich massgeblichen Eigenmietwerts auch im Einzelfall – und nicht etwa der Median aller Eigenmietwerte – bei 60 % der Marktmiete liegt. Dies wird durch die aargauischen Regelungen (§ 218 Abs. 3 StG, AnpD) nicht gewährleistet, womit sie gegen Art. 8 Abs. 2 und Art. 127 BV verstossen und (im entsprechenden Umfang) aufzuheben sind.

Schlagwörter

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Eigenmietwert Einkommensberechnung Marktmiete Zeitwert Mietordnung Inländische Abgaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 218 Abs. 3 StG

Cited as part of the Aarau regulations that are incompatible with federal law regarding the taxation of owner-occupied homes.

Art. 127 BV

Cited as a constitutional provision violated by the Aarau regulations regarding the taxation of owner-occupied homes.

Art. 8 Abs. 2 BV

Cited as a constitutional provision violated by the Aarau regulations regarding the taxation of owner-occupied homes.

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Volltext

460 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020

50 Eigenmietwertbesteuerung

- Normenkontrollverfahren: Festlegung der Eigenmietwerte im Aargau

- Die Eigenmietwerte betragen 60 % der Marktmiete (§ 30 Abs. 2 StG). Der Regierungsrat überprüft die Marktlage periodisch. Er unterbreitet dem Grossen Rat Bericht und Antrag, wenn sich die Marktwerte gegenüber den nach § 30 Abs. 2 StG festgelegten Eigenmietwerten um mehr als 5 Prozentpunkte verändert haben (§ 218 Abs. 3 StG).

- Gemäss dem Dekret über die Anpassung der Eigenmietwerte vom

24. November 2015 (AnpD; SAR 651.140) wurden die Eigenmietwerte angehoben, so dass der Median aller Eigenmietwerte seither bei 60 % liegt.

- Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt jedoch, dass die verfassungsmässige Grenze des steuerlich massgeblichen Eigenmietwerts auch im Einzelfall – und nicht etwa der Median aller Eigenmietwerte – bei 60 % der Marktmiete liegt. Dies wird durch die aargauischen Regelungen (§ 218 Abs. 3 StG, AnpD) nicht gewährleistet, womit sie gegen Art. 8 Abs. 2 und Art. 127 BV verstossen und (im entsprechenden Umfang) aufzuheben sind.

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom

16. September 2020, in Sachen A. gegen den Kanton Aargau (WNO.2019.1). 2020 Verwaltungsrechtspflege 461

XIV. Verwaltungsrechtspflege

51 Prinzipale Normenkontrolle

- Voraussetzung für die Überprüfung von Erlassen ist das Vorliegen eines Rechtssatzes.

- Die verwaltungsrechtliche Natur von Vorschriften setzt zudem voraus, dass diese hauptfrageweise (nicht als Vorfrage) von Verwaltungsbehörden angewendet werden oder eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren besteht.

- Das Dekret zur Prämienverbilligung ist keiner abstrakten Normenkontrolle zugänglich.

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. Februar 2020, in Sachen A., B. und C. gegen Kanton Aargau (WNO.2019.2).

Aus den Erwägungen

2.

2.1.

Gemäss § 70 Abs. 1 VRPG können dem Verwaltungsgericht Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur in kantonalen Gesetzen, Dekreten und Verordnungen sowie Erlassen von Gemeinden, öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten jederzeit zur Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht unterbreitet werden.

2.2.

Im Rahmen der prinzipalen (oder abstrakten) Normenkontrolle prüft das Verwaltungsgericht Normen auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht hin (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 aVRPG, Zürich 1998, § 68 N 60). Dabei wird ein Rechtssatz mit