Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
WKL.2015.9 • OG AG WKL.2015.9 KI-generiert

Teacher's Illness Protection During Notice Period

Geschäftsnummer WKL.2015.9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns the termination of a teacher's employment. The court addressed the application of statutory protections against termination during periods of illness, specifically when the illness occurs after notice of termination but before the notice period begins. The court ruled that the protected period, which suspends the notice period, begins with the onset of the employee's inability to work, regardless of whether the notice period has already started. This interpretation allows the protected period to potentially expire before the notice period even commences, thereby impacting the overall duration of employment and wage obligations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beginn der Sperrfrist bei vorzeitiger Kündigung Die Sperrfrist nach Art. 336 Abs. 1 lit. b OR beginnt mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu laufen, unabhängig davon, ob die (vom Kündigungstermin zurückzurechnende) Kündigungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits läuft oder nicht. Bei vorzeitiger Kündigung kann die Sperrfrist somit konsumiert werden, bevor die Kündigungsfrist überhaupt zu laufen beginnt. Das gilt jedenfalls insoweit, als Art. 336c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 OR (gestützt auf § 7 GAL) als kantonales öffentliches (Personal-)Recht (für Lehrpersonen) anwendbar sind. In diesem Anwendungsbereich erheischen Gründe des Arbeitnehmerschutzes keine Verlängerung der Kündigungsfrist infolge Arbeitsunfähigkeit.

Schlagwörter

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Kündigungsfrist Beendigung des Arbeitsverhältnisses Schutzdauer Krankheitsurlaub vorübergehende Arbeitsunfähigkeit Beschäftigungssicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 336c Abs. 1 lit. b OR

This provision, in conjunction with § 7 GAL, establishes the duration of the protection period for an employee during illness or accident, which affects the termination of the employment relationship.

Art. 336c Abs. 2 OR

This provision governs the interruption and continuation of the notice period when a protection period occurs, impacting the effective end date of the employment contract.

§ 7 GAL

This provision makes the rules of the Obligationenrecht, specifically Art. 336c OR, applicable as cantonal public law, influencing the interpretation and application of the protection period rules for teachers.

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Volltext

2016 Personalrecht 259

gene Arbeit ist davon direkt betroffen", "meine Stellvertretung ist

klar geregelt") gleichwohl schon vor dem Dienstantritt ihrer neuen

Vorgesetzten nicht gewesen sein.

8.5.3.

In Würdigung aller massgeblichen Aspekte (das grundsätzlich

zu begrüssende Motiv der Beschwerdegegnerin, mit der Versetzung

der Beschwerdeführerin einen Arbeitskonflikt zu lösen, ohne dabei

auch die Interessen der Beschwerdeführerin ausreichend zu gewich-

ten, die vorübergehende Weiterbeschäftigung mit einem reduzierten

Pensum, das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin, ihre so-

ziale Lage, das finanzielle Ungleichgewicht zwischen den Parteien,

das über einen langen Zeitraum mehrheitlich klaglose Verhalten der

Beschwerdeführerin, ein gewisses Mitverschulden der Beschwerde-

führerin am Arbeitskonflikt mit der Vorgesetzten, der letztlich zur

Änderungskündigung geführt hat), erscheint es angezeigt, der Be-

schwerdeführerin – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine

Entschädigung in der Höhe von Fr. 18'245.00 (entsprechend 3 Mo-

natslöhnen bei einem Jahreslohn von Fr. 72'979.90) zuzusprechen.

42 Beginn der Sperrfrist bei vorzeitiger Kündigung

Die Sperrfrist nach Art. 336 Abs. 1 lit. b OR beginnt mit Eintritt der Ar-

beitsunfähigkeit zu laufen, unabhängig davon, ob die (vom Kündigungs-

termin zurückzurechnende) Kündigungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits

läuft oder nicht. Bei vorzeitiger Kündigung kann die Sperrfrist somit

konsumiert werden, bevor die Kündigungsfrist überhaupt zu laufen be-

ginnt. Das gilt jedenfalls insoweit, als Art. 336c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 OR

(gestützt auf § 7 GAL) als kantonales öffentliches (Personal-)Recht (für

Lehrpersonen) anwendbar sind. In diesem Anwendungsbereich erhei-

schen Gründe des Arbeitnehmerschutzes keine Verlängerung der Kündi-

gungsfrist infolge Arbeitsunfähigkeit.

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 22. April

2015 in Sachen A. gegen Gemeindeverband B. (WKL.2015.9).

260 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016

Aus den Erwägungen

II.

1.

1.1.

Die Klägerin wurde per 1. Februar 2011 als Lehrperson beim

Beklagten unbefristet angestellt. Am 28. Oktober 2013 kündigte die

Kreisschulpflege das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin im Rahmen

der Umstellung von 5/4 (5 Jahre Primarstufe, 4 Jahre Oberstufe) auf

6/3 aus organisatorischen Gründen per 31. Juli 2014.

Die Klägerin war, wie aus den eingereichten Arztzeugnissen er-

sichtlich, vom 28. November 2013 – 20. Dezember 2013, vom

6. Januar 2014 – 20. Januar 2014 sowie vom 8. Februar 2014 –

5. Juli 2014 vollumfänglich (100% arbeitsunfähig) sowie vom 5. Juli

2014 – 18. Juli 2014 teilweise krankgeschrieben (60% arbeitsun-

fähig). Seit dem 19. Juli 2014 ist die Klägerin wieder voll arbeitsfä-

hig.

1.2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage,

wie lange die Lohnzahlungspflicht des Beklagten dauerte. Dies hängt

letztlich davon ab, ob das Anstellungsverhältnis der Klägerin per

31. Juli 2014 endete oder ob sich ihre Anstellung infolge Krankheit

bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin verlängerte. Die Recht-

mässigkeit der am 28. Oktober 2013 erfolgten Kündigung wird von

der Klägerin nicht in Frage gestellt.

2.

2.1.

Die Beurteilung, wann das Anstellungsverhältnis der Klägerin

endete, richtet sich nach § 7 GAL in Verbindung mit Art. 336c OR.

Gemäss dieser Bestimmung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhält-

nis im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit

fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr

während 180 Tagen nicht kündigen, sofern die Arbeitnehmerin ohne

eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Ar-

beitsleistung verhindert ist (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Eine wäh-

rend einer solchen Sperrfrist erklärte Kündigung ist nichtig; ist die

2016 Personalrecht 261

Kündigung dagegen vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die

Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ab-

lauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt

(Art. 336c Abs. 2 OR).

2.2.

Die Sperrfrist für die Klägerin, welche seit dem 1. Februar 2011

als Lehrperson bei der Beklagten tätig war, betrug gemäss Art. 336c

Abs. 1 lit. b OR 90 Tage.

2.3.

In concreto betrug die Kündigungsfrist gemäss Vertrag und Ge-

setz drei Monate. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtspre-

chung beginnt die Kündigungsfrist nicht mit dem Zugang der Kündi-

gung zu laufen, sondern ist durch Rückrechnung vom Endtermin aus

zu bestimmen (BGE 134 III 354, Erw. 2 f. mit Hinweisen). Der Be-

klagte kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2013

auf den 31. Juli 2014. Somit begann die dreimonatige Kündigungs-

frist am 1. Mai 2014 zu laufen.

3.

3.1.

Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei in der mass-

gebenden dreimonatigen Kündigungsfrist vom 1. Mai bis zum

31. Juli 2014 krank gewesen, und zwar vom Beginn weg bis und mit

dem 19. (recte: 18.) Juli 2014. Die Kündigungsfrist sei dementspre-

chend unterbrochen worden bzw. habe erst am 19. Juli 2014 zu lau-

fen begonnen und Anfang Oktober 2014 geendet. Da gemäss Anstel-

lungsvertrag vom 21. Mai 2013 und gemäss § 10 Abs. 4 GAL eine

Kündigung ab dem 2. Anstellungsjahr nur auf das Ende eines Schul-

halbjahrs möglich sei, sei gestützt auf Art. 336c Abs. 3 OR die Kün-

digung erst per 31. Januar 2015 wirksam geworden. Damit habe auch

die Lohnfortzahlung bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Krank-

heitstage vor Beginn der Kündigungsfrist würden "keine Rechtswir-

kung" entfalten.

3.2.

Der Beklagte argumentiert demgegenüber, dass das Anstel-

lungsverhältnis zwischen der Klägerin und ihm per 31. Juli 2014 be-

endet worden sei. Die durch die Krankheit der Klägerin ausgelöste

262 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016

Sperrfrist von 90 Tagen habe spätestens am 28. November 2013 zu

laufen begonnen und damit spätestens am 25. Februar 2014 geendet.

Folglich sei zu Beginn der Kündigungsfrist, laufend ab 30. April

2014, die Sperrfrist bereits abgelaufen gewesen und habe keine Aus-

wirkungen mehr zeitigen können. Ein Aufschub des Kündigungster-

mins sei nur möglich, wenn im Zeitpunkt der Kündigungsfrist über-

haupt noch eine Sperrfrist laufe, was im vorliegenden Fall nicht zu-

treffe.

4.

4.1.

Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim-

mung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretati-

onen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht wer-

den unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen

ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und

ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen so-

wie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen

Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht

unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn

der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den

Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände

oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger

nahelegen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlas-

sen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann

allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus

zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 133 V 9,

Erw. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch AGVE 2003, S. 191 f. mit

Hinweisen).

4.2.

Gemäss Art. 336c Abs. 2 OR wird der Ablauf der Kündigungs-

frist unterbrochen und nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt,

wenn die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist erfolgt ist, aber die

Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen ist. Wie der Beklag-

te zu Recht festhält, lässt dieser Wortlaut darauf schliessen, dass die

Sperrfrist grundsätzlich durch Eintritt der (durch Krankheit oder Un-

fall verursachten) Arbeitsunfähigkeit ausgelöst wird.

2016 Personalrecht 263

Die so verstandene Bedeutung von Art. 336c Abs. 2 OR er-

scheint in all jenen Konstellationen unproblematisch, in denen der

Arbeitnehmer (erst) innerhalb der Kündigungsfrist erkrankt oder ver-

unfallt. Demgegenüber lässt sich mit Fug die Frage stellen, ob der

Wortlaut der Bestimmung auch jene Fälle erfasst, wo die Kündigung

bereits erfolgt ist, die Arbeitsunfähigkeit jedoch vor Beginn der Kün-

digungsfrist eintritt. Allerdings hätte eine Auslegung, wonach dieser

Sachverhalt nicht von Art. 336c Abs. 2 OR erfasst wird, den Makel,

dass je nach Zeitpunkt der Kündigung der Beginn der Arbeitsunfä-

higkeit einmal die Sperrfrist auslöst (wenn er in die Kündigungsfrist

fällt; dasselbe im Übrigen auch, wenn er vor der Kündigung erfolgt)

und einmal nicht (wenn er in die Zeit zwischen Kündigung und Be-

ginn der Kündigungsfrist fällt). Für eine derartige unterschiedliche

Behandlung bietet der Wortlaut von Art. 336c Abs. 2 OR nicht den

geringsten Anhaltspunkt.

4.3.

Aus der systematischen Stellung von Art. 336c Abs. 2 OR und

der historischen Auslegung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,

ob bei einer vorzeitigen Kündigung die Sperrfrist mit Eintritt der Ar-

beitsunfähigkeit oder erst später (mit Beginn der Kündigungsfrist) zu

laufen beginnt. Insbesondere die Gesetzesmaterialien enthalten keine

hilfreichen Hinweise zur Beantwortung der vorliegenden Streitfrage.

4.4.

Art. 336c Abs. 1 und 2 OR wollen den Arbeitnehmer in einer

Periode, in der er in aller Regel keine Chance bei der Stellensuche

hat und von einem Arbeitgeber in Kenntnis der Arbeitsverhinderung

nicht angestellt würde, vor dem Verlust seiner Arbeit schützen (siehe

statt vieler ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH,

Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Art. 336c N 2). Sinn und Zweck von

Art. 336c OR liegen somit darin, dass dem Arbeitnehmer eine besse-

re Chance geboten wird, die neue Stelle gesund anzutreten, und dass

sich zwischen dem alten und neuen Arbeitsverhältnis nach Möglich-

keit kein Unterbruch ergeben soll.

Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Kündigungsfrist bei

einer vorzeitigen Kündigung mit Zugang der Kündigung zu laufen

beginnt oder ob der Anfang der Kündigungsfrist durch Rückrech-

264 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016

nung vom Kündigungsendtermin aus festlegt wird, hielt das Bundes-

gericht Folgendes fest (BGE 115 V 437, Erw. 3b f.):

(Wiedergabe von BGE 115 V 437, Erw. 3b und c)

Gestützt auf diese Erwägungen könnte der Schluss gezogen

werden, Art. 336c Abs. 2 OR sei so auszulegen, dass bei einer vorzei-

tigen Kündigung eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bzw. Un-

fall nur dann eine Sperrfrist auszulösen vermag, wenn die Kündi-

gungsfrist bereits zu laufen begonnen hat; andernfalls beginnt die

Sperrfrist erst, wenn und soweit die Arbeitsunfähigkeit in die Kündi-

gungsfrist fällt.

Gleichzeitig gilt es indessen darauf hinzuweisen, dass eine Re-

gelung, wonach die Sperrfrist stets mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

zu laufen beginnt (also unabhängig davon, ob die Kündigungsfrist

bereits läuft oder nicht), für den Arbeitgeber einen gewissen Anreiz

darstellen kann, eine Kündigung möglichst früh zu kommunizieren.

Dies dürfte aber auch im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer lie-

gen, damit sie frühzeitig die Stellensuche organisieren können.

5. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich keine

Aussagen in Bezug auf den Beginn der Sperrfrist finden, wenn die

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall nach der Kündi-

gung und vor Beginn der Kündigungsfrist eintritt. In der Lehre wird

überwiegend die Auffassung vertreten, auch bei dieser Konstellation

löse der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die Sperrfrist aus; die Kündi-

gungsfrist werde aber bloss unterbrochen, wenn und soweit die Ar-

beitsunfähigkeit in die Kündigungsfrist falle:

 "Die Kündigungserklärung geht dem Arbeitnehmer vor

Beginn der Sperrfrist zu; die Kündigungsfrist reicht

aber in die Sperrfrist hinein, d.h., die Sperrfrist beginnt

erst nach erfolgtem Zugang der Kündigung, dauert aber

während der noch laufenden Kündigungsfrist. In die-

sem Fall ist die Kündigung als solche gültig. Jedoch

verlängert sich die Kündigungsfrist mindestens um die

Dauer der hineinragenden Sperrfrist" (ADRIAN STÄHE-

LIN, in: Zürcher Kommentar, Teilband V 2c, 4. Auflage,

Zürich 2013, Art. 336c OR N 19).

2016 Personalrecht 265

 CHRISTIANE BRUNNER/JEAN-MICHEL BÜHLER/JEAN-

BERNARD WAEBER/CHRISTIAN BRUCHEZ, Kommentar

zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Auflage, Basel 2005,

S. 253, Fall 2.

 "Fällt (…) die Sperrfrist teilweise in die Kündigungs-

frist, so verlängert sich diese entsprechend (…)" (JÜRG

BRÜHWILER, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag,

3. Auflage, Basel 2014, Art. 336c OR N 7c).

 "Damit Art. 336c zur Anwendung kommt, muss sich ein

in Absatz 1 genannter Tatbestand zum Zeitpunkt der

Kündigung oder während der Kündigungsfrist verwirk-

licht haben" (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O.,

Art. 336c OR N 2 sowie N 3/Beispiel C. Wesentlich ist

jedoch auch das Beispiel B, wonach die Arbeitsunfähig-

keit nach der Kündigung eintritt und vor Beginn der

Kündigungsfrist beendet ist. In diesem Zusammenhang

wird ausgeführt: "[…] Sperrfrist tangiert Kündigungs-

frist nicht […]." Diese Aussage belegt, dass nach Mei-

nung der Autoren eine Sperrfrist tatsächlich lief bzw.

diese nicht erst zu laufen beginnt, wenn sie mit der

Kündigungsfrist zusammenfällt).

 "Auszugehen ist stets vom 'ursprünglichen' Endtermin,

d.h. vom Zeitpunkt, auf den das Arbeitsverhältnis geen-

det hätte, wenn kein Sperrtatbestand eingetreten wäre.

Von diesem Zeitpunkt aus ist durch 'Zurückrechnen' zu

ermitteln, wieviele Tage der Kündigungsfrist beim Ein-

tritt des Sperrtatbestandes noch nicht abgelaufen wa-

ren" (ANDREA TARNUTZER-MÜNCH, in: PETER

MÜNCH/MARKUS MERZ [Hrsg.], Stellenwechsel und

Entlassung, 2. Auflage, Basel 2012, N 2.52).

 "Die Kündigungsfrist wird unterbrochen, solange sie

sich mit der Sperrfrist überschneidet" (ROLF A. TOB-

LER/CHRISTIAN FAVRE/CHARLES MUNOZ/DANIELA

GULLO EHM, Arbeitsrecht, Lausanne 2006, Art. 336c

OR N 2.5).

266 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016

Explizit zur Frage, ob die Sperrfrist vor Beginn der Kündi-

gungsfrist nicht nur zu laufen anfangen, sondern unter Umständen

auch ablaufen kann, äussert sich (soweit ersichtlich) nur eine Litera-

turstelle: "War die Arbeitnehmerin wegen einer Diskushernie

65 Tage im Spital, so wäre sie bei einem Rückfall und einer Sperr-

frist von 90 Tagen noch während 25 Tagen gegen eine Kündigung

geschützt bzw. würde eine bereits laufende Kündigungsfrist um wei-

tere 25 Tage unterbrochen. Damit ist auch gesagt, dass der Schutz

durch die Sperrfrist bereits vor der Kündigung konsumiert wer-

den kann (…)" (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 336c

OR N 4; Hervorhebung im vorliegenden Urteil).

Eine gegenteilige Lehrmeinung zum Beginn der Sperrfrist ver-

tritt FRANK EMMEL (Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

Vertragsverhältnisse 2. Teil, 2. Auflage, Zürich 2012, Art. 336c OR

N 2): "Auf diese Weise lösen insbesondere Arbeitsunfähigkeiten, die

nach Zugang der Kündigung, aber vor Beginn dieser Kündigungsfrist

eintreten, bis zu diesem Beginn noch keine Sperrfristen aus (gegen-

teilig jedoch BGE 131 III 467, Erw. 2.1)."

6. Für den vorliegenden Fall ist zusätzlich zu den vorstehenden

Erwägungen Folgendes von entscheidender Bedeutung: Gemäss § 7

GAL gelten die subsidiär anwendbaren Normen des Obligationen-

rechts als kantonales öffentliches Recht. Dies entspricht dem allge-

meinen Grundsatz, dass dort, wo durch Verweis im kantonalen öf-

fentlichen Recht ergänzend die Bestimmungen des Obligationen-

rechts zur Anwendung gelangen, diese Bestimmungen zum öffentli-

chen Recht des betreffenden Gemeinwesens werden. Entsprechend

ist in diesen Fällen das Privatrecht nach den Regeln des kantonalen

öffentlichen Rechts anzuwenden und auszulegen (Urteil des

Bundesgerichts vom 29. Dezember 2011 [8C_294/2011], Erw. 3.4

mit zahlreichen Hinweisen).

In diesem Zusammenhang fällt auf, dass das kantonale öffentli-

che Recht im Gegensatz zum Obligationenrecht (vgl. Art. 324a OR

bzw. die hierzu entwickelte Berner, Zürcher und Basler Skala) eine

bedeutend grosszügigere Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit und

Unfall des Arbeitnehmers kennt (Lohnfortzahlung von 6 Monaten so-

2016 Personalrecht 267

wie Krankentaggeldversicherung für weitere 18 Monate; § 19 f.

LDLP). Diese Besserstellung zeigt sich auch am Ende eines Anstel-

lungsverhältnisses. So ist es nach der OR-Regelung ohne weiteres

denkbar, dass infolge einer verlängerten Kündigungsfrist das Arbeits-

verhältnis noch andauert, dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer jedoch

kein Lohnanspruch mehr zusteht; gemäss dem kantonalen öffentli-

chen Recht ist eine derartige Konstellation jedoch weitgehend ausge-

schlossen. Diese grundsätzlich deutliche finanzielle Besserstellung

des erkrankten bzw. verunfallten öffentlich-rechtlichen Arbeitneh-

mers spricht dagegen, in der vorliegenden Streitfrage bzw. bei der

Auslegung von Art. 336c OR als kantonales öffentliches Recht dem

Arbeitnehmerschutz ein zusätzliches Gewicht einzuräumen; diesem

Gedanken wurde schon mit der grosszügigen Lohnfortzahlungs-

pflicht Rechnung getragen.

Hinzu kommt, dass eine teleologische Auslegung, welche sich

primär nach dem Gedanken des Arbeitnehmerschutzes richtet, bei

kantonalen Lehrpersonen auch deshalb kaum gerechtfertigt ist, weil

ihnen bereits ab dem zweiten Anstellungsjahr bloss auf Ende eines

Schulhalbjahres gekündigt werden darf (§ 10 Abs. 4 GAL). Jede Ver-

längerung der Kündigungsfrist ist daher für den Arbeitgeber mit mas-

siven Konsequenzen verbunden, weshalb auch seine Interessen adä-

quat zu berücksichtigen sind.

7. Insgesamt ergibt sich Folgendes: Der Wortlaut von Art. 336c

Abs. 2 OR spricht grundsätzlich dafür, dass die Sperrfrist auch dann

mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu laufen beginnt (und unter Um-

ständen auch bereits ablaufen kann), wenn die Kündigung zwar be-

reits ausgesprochen wurde, die Kündigungsfrist jedoch noch gar

nicht läuft. Eine teleologische Auslegung von Art. 336c Abs. 2 OR

spricht, soweit die Norm allein als privatrechtliche Bestimmung ver-

standen wird, tendenziell eher dagegen, dass die Sperrfrist schon vor

der Kündigungsfrist zu laufen beginnen kann. Allerdings orientiert

sich diese Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm an der Über-

zeugung, aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes dürfe die Sperrfrist

weder ganz noch teilweise vor Beginn der Kündigungsfrist konsu-

miert werden. Genau diese Überlegung spielt indessen eine unterge-

268 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016

ordnete Rolle, soweit Art. 336c Abs. 2 OR als öffentliches Recht des

Kantons Aargau zur Anwendung gelangt, steht doch hier dem er-

krankten bzw. verunfallten Arbeitnehmer ein deutlich besserer Lohn-

fortzahlungsanspruch zu als nach dem Obligationenrecht (vgl.

Erw. II/6). Zudem bewirkt in Fällen wie dem vorliegenden jede Ver-

längerung der Kündigungsfrist eine erhebliche Beeinträchtigung der

Interessen des Arbeitgebers, da eine Kündigung nur per Ende Schul-

halbjahr zulässig ist. Der teleologischen Auslegung zugunsten des

Arbeitnehmers kommt insofern ein deutlich geringeres Gewicht zu,

als ihr allenfalls im Privatrecht zuzubilligen ist.

Daraus folgt, dass Art. 336c Abs. 2 OR jedenfalls insofern, als

die Norm als öffentliches kantonales Recht zur Anwendung gelangt,

primär anhand des Wortlauts auszulegen ist. Dieser legt es nahe, dass

die Sperrfrist einheitlich stets mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu

laufen beginnt, und zwar unabhängig davon, ob die Kündigungsfrist

bereits läuft oder nicht. Dies entspricht im Übrigen der herrschenden

Lehre zu Art. 336c Abs. 2 OR. Konsequenterweise kann, sofern die

Kündigung entsprechend vorzeitig erfolgt, unter Umständen die

Sperrfrist bereits abgelaufen sein, bevor die Kündigungsfrist über-

haupt zu laufen anfängt.

43 Referenzauskunft; Genugtuung

Im Bewerbungsverfahren dürfen keine (vom Stellenbewerber) nicht auto-

risierten Referenzauskünfte bei früheren Arbeitgebern eingeholt werden,

solange kein besonderer Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 DSG

vorliegt. Dieser Grundsatz gilt kraft des Verweises in § 4 Abs. 3 GAL

i.V.m. Art. 328b OR auf Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG auch für im Kanton Aar-

gau tätige Lehrpersonen, selbst wenn der Schutz des kantonalen Daten-

schutzrechts (IDAG) weniger weit reichen sollte. Für die Zusprechung ei-

ner Genugtuung wog jedoch die Persönlichkeitsverletzung im konkreten

Fall zu wenig schwer.