Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
WKL.2015.12 • OG AG WKL.2015.12 KI-generiert

Jurisdiction over Personality Rights Violations in Municipal Newsletter

Geschäftsnummer WKL.2015.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court held that civil courts, not administrative courts, have jurisdiction over claims of personality rights violations published in a municipality's informal newsletter. The plaintiff sought remedies based on private law for a publication in the municipality's newsletter, which, despite some official elements in its presentation, was characterized by its informational and informal content, akin to a community bulletin board. Because the publication did not constitute an official act and the plaintiff's claims were rooted in private law, a public law relationship between the municipality and the plaintiff was not established, thus placing the matter within the purview of civil procedure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Mitteilungsblatt einer Gemeinde Für Ansprüche aus behaupteter Persönlichkeitsrechtsverletzung in Gemeindepublikationen mit informellem Charakter sind die Zivilgerichte zuständig, nicht das Verwaltungsgericht.

Schlagwörter

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Amtsträger zivilrechtlicher Kompetenzkonflikt Verletzung der Persönlichkeit Gemeindehaftung Rechtsstellung Einreichung von Strafanzeigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20 lit. b ZPO

Cited for the jurisdiction of civil courts in cases of personality rights violations and related precautionary measures.

Art. 13 lit. a ZPO

Cited for the jurisdiction of civil courts in cases of personality rights violations and related precautionary measures.

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Volltext

2015 Verwaltungsrechtspflege 285

XVI. Verwaltungsrechtspflege

44 § 37 VRPG Widerruf einer formell rechtskräftigen Verfügung, worin zuhanden des Adressaten ein fehlerhaft berechneter Basiswert zur Bestimmung des Übergangsbeitrags gemäss Art. 84 ff. DZV festgelegt wurde vgl. AGVE 2015 31 207ff.

45 Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Mitteilungsblatt einer Gemeinde Für Ansprüche aus behaupteter Persönlichkeitsrechtsverletzung in Gemeindepublikationen mit informellem Charakter sind die Zivilgerichte zuständig, nicht das Verwaltungsgericht.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 1. Juli 2015 in Sachen A.

gegen Einwohnergemeinde B. (WKL.2015.12).

Aus den Erwägungen

2.

2.1.

Die Klägerin ersucht um Beseitigung eines persönlichkeitsrechtswidrigen Zustandes gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziffer 2 ZGB sowie um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO, insbesondere um superprovisorische Beseitigung einer persönlichkeitsverletzenden Publikation im Internet (Art. 248 lit. d i.V.m. 262 lit. b ZPO). Sie stützt sich auf eine privatrechtliche Grundlage ab.

286 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015

Die ZPO regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit in streitigen Zivilsachen (Art. 1 lit. a ZPO).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zivilsache oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes massgeblich, der durch die Klagebegehren und die klägerischen Sachvorbringen bestimmt wird. Unerheblich ist, ob die Parteien als Privatpersonen oder staatliche Behörden auftreten (DOMINIK VOCK/CHRISTOPH NATER, in: KARL SPÜHLER/LUCA TENCHIO/DOMINIK INFANGER [HRSG.] , Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, Art. 1 N 3 mit Hinweisen; zu Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO vgl. BERNHARD BERGER, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, 2012, Art. 10 N 37).

2.2.

(…)

Nach § 18 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz; SAR 171.100) enthält die Gemeindeordnung Vorschriften über die Art der vorgeschriebenen Veröffentlichungen (vgl. ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Zürich 2005, S. 498). Gemäss § 7 der Gemeindeordnung der Gemeinde B. werden die im Gemeindegesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen der Gemeinde in dem vom Gemeinderat zu bezeichnenden offiziellen Publikationsorgan veröffentlicht. Die Mitteilungsblätter oder News aus der Gemeindeverwaltung können als Newsletter (E-Mail) abonniert werden (Mitteilungen aus dem Gemeindehaus). Dabei handelt es sich nicht um das amtliche Publikationsorgan gemäss Gemeindegesetz.

Die Mitteilungen "News" dienen zu Informationszwecken in der Gemeinde B.. Aufgrund des Layouts der Mitteilung und deren Abrufbarkeit auf der Homepage der Gemeinde ist ihr ein gewisser offizieller Charakter zwar nicht abzusprechen. Die Themen der Mitteilungen und ihre Aufmachung zeigen indessen klar ihren informellen Charakter (vgl. z.B. Neuanstellung beim Schulsekretariat, Infos aus der Bibliothek, Altersausfahrt ins Grüne). Sie werden auch als Mitteilungsplattform für Anlässe und Aktivitäten in der Gemeinde 2015 Verwaltungsrechtspflege 287

genutzt. Traktanden der Gemeindeversammlung oder von Baubewilligungsverfahren finden zwar Erwähnung, indessen wird in diesen Fällen im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht.

2.3.

Die Mitteilungen fallen zwar grundsätzlich unter das Informationswesen der Behörden (§ 73 Abs. 1 KV; vgl. KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 73 N 1 ff.). Die Klägerin lässt ihre Ansprüche indessen auf das Privatrecht abstützen, wobei die behauptete Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht in einer amtlichen Publikation erfolgte. Ein öffentliches Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde und Klägerin konnte durch die informellen Äusserungen in der betreffenden Mitteilung nicht begründet werden. Die Informationen auf der Homepage – wie auch deren Betrieb – liegen ausserhalb der hoheitlichen Tätigkeit der Gemeindebehörde (Art. 61 Abs. 2 OR).

Die Mitteilungen fallen auch nicht unter die amtlichen Informationen gemäss § 1 lit. a IDAG. Eine andere gesetzliche Grundlage für den Bestand oder die Begründung eines öffentlichen Rechtsverhältnisses ist nicht ersichtlich.

Die Zivilprozessordnung sieht für Klagen aus Persönlichkeitsverletzung und damit zusammenhängende vorsorgliche Massnahmen die Zuständigkeit der Zivilgerichte vor (Art. 20 lit. b und 13 lit. a ZPO). Diese können unter den gegebenen Umständen die Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs beurteilen (vgl. zum Ganzen: ANDREAS MEILI, in: HEINRICH HONSELL/NEDIM PETER VOGT/ THOMAS GEISER [HRSG.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456, 5. Auflage, 2014, Art. 28 N 37; BGE 134 I 229, Erw. 3, jeweils mit Hinweisen).

Die Zuständigkeit der Zivilgerichte schliesst die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus.

288 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015

46 Beschwerdeinstanz in Bausachen; Zuständigkeit des Regierungsrats Ist ein Teilentscheid des BVU integrierender Bestandteil einer Baubewilligung und richtet sich der Beschwerdeantrag gegen die Baubewilligung als Ganzes, so ist der Regierungsrat für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

vgl. AGVE 2015 23 165