Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
WBE.2017.35 • OG AG WBE.2017.35 KI-generiert

Reservoir Sediment Dredging Project Impermissible under Water Protection Act

Geschäftsnummer WBE.2017.35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that a cantonal project to dredge sediment from a reservoir and discharge it into a river was not permissible. Article 40 of the Water Protection Act, which permits the flushing and emptying of reservoirs, applies only to reservoir owners or operators concerned with maintaining the reservoir's capacity for economic reasons or ensuring operational safety, not to ecological enhancement projects. Furthermore, the discharge of dredged sediment constitutes an impermissible introduction of pollutants into a water body under Article 6 of the Water Protection Act, as the sediment is removed from its original location and reintroduced elsewhere, thereby constituting a reintroduction that lacks a legal basis.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gewässerschutz - Art. 40 GSchG (Spülung und Entleerung von Stauräumen) richtet sich an die Inhaber bzw. Betreiber von Stauanlagen und bezweckt, dass der nutzbare Stauinhalt (und damit die Wirtschaftlichkeit der Anlage) und die Sicherheit gewährleistet werden können. Für ein Aufwertungsprojekt des Kantons, mit welchem die Verlandung des Klingnauer Stausees (bzw. des linken Seitenarms) aus naturschützerischen und landschaftlichen Gründen verhindert werden soll, bildet Art. 40 GSchG hingegen keine gesetzliche Grundlage. Die Einleitung der ausgebaggerten Sedimente über eine 2.85 km lange Rohrleitung in das Gewässer – bei der Einmündung der Aare in den Rhein – ist unzulässig. - Die projektierte Einleitung der Sedimente ist mit Art. 6 GSchG nicht vereinbar.

Schlagwörter

KI-generiert
Gewässerschutz Verschmutzung der Wasserläufe Gesetzlicher Schutz Handlungsfähigkeit Haftung für Wasserschaden nichtverschmutztes Abwasser

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 145 II 184
BGE 145 II 184; 143 II 704; Urteil des Bundesgerichts
1C_145/2019
Federal Supreme Court Upholds Denial of Retroactive Permit for Unauthorized Farm Residence Expansion
BGE 144 V 25
BGE 144 V 25; 140 II 516; Urteil des
BGE 138 II 582
erhalten werden (vgl. auch BGE 138 II 582). Die zweite
1C_43/2007
Foundation v. Environmental Authorities (Copper Runoff)
1C_62/2014
Farmer's Calf Igloo Floor Requirements and Groundwater Protection
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 6 GSchG

The project to discharge sediments is incompatible with this article.

Art. 40 GSchG

This provision does not provide a legal basis for the canton's upgrade project concerning the dredging and discharge of sediments.

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Volltext

2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 277

25 Gewässerschutz

- Art. 40 GSchG (Spülung und Entleerung von Stauräumen) richtet sich an

die Inhaber bzw. Betreiber von Stauanlagen und bezweckt, dass der nutz-

bare Stauinhalt (und damit die Wirtschaftlichkeit der Anlage) und die Si-

cherheit gewährleistet werden können. Für ein Aufwertungsprojekt des

Kantons, mit welchem die Verlandung des Klingnauer Stausees (bzw. des

linken Seitenarms) aus naturschützerischen und landschaftlichen Grün-

den verhindert werden soll, bildet Art. 40 GSchG hingegen keine gesetzli-

che Grundlage. Die Einleitung der ausgebaggerten Sedimente über eine

2.85 km lange Rohrleitung in das Gewässer – bei der Einmündung der

Aare in den Rhein – ist unzulässig.

- Die projektierte Einleitung der Sedimente ist mit Art. 6 GSchG nicht ver-

einbar.

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 24. August

2020, in Sachen A. und B. gegen Kanton Aargau, Regierungsrat sowie C. AG

(Beigeladene) (WBE.2017.35).

Aus den Erwägungen

1.

1.1.

Zur Ausgangslage lässt sich dem Erläuterungsbericht der D. AG

vom 26. September 2016 Folgendes entnehmen:

Mit dem Bau des Kraftwerks Klingnau 1929 bis 1935 entstand

im Staubereich der Wehranlage der Klingnauer Stausee. Heute

ist der See aus naturschützerischer wie landschaftlicher Sicht ein

ausserordentlich bedeutendes Gewässer und zudem ein beliebter

Naherholungsraum für viele Aargauerinnen und Aargauer aus

dem unteren Aaretal.

Beim Übergang in den See verbreitert sich der Flussquerschnitt

der Aare, wodurch Fliessgeschwindigkeit und die

278 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020

Sedimenttransportkraft des Wassers abnimmt. Durch den

natürlichen Sedimenteintrag erfährt der See eine sukzessive

Verlandung. Er weist daher zwei unterschiedliche Zonen auf:

einen durchströmten Bereich auf der rechten Seite und einen

langsam fliessenden oder stehenden Flachwasserbereich auf der

linken Seite.

Die Flachwasserzonen entsprechen in etwa dem Schwemmland

eines Flussdeltas, einem in der Schweiz sehr seltenen

Lebensraum mit einer Vielzahl von verschiedenen Biotopen: es

wechseln sich tiefere und flachere Gewässerpartien,

Schlickflächen, Röhricht und Auenwaldfragmente ab.

Verschiedene Tierarten, v.a. Fische und Vögel, finden hier einen

wichtigen Lebensraum, Überwinterungsort oder Rastplatz auf

dem Durchzug.

In den Verlandungsbereichen setzt eine Vegetationsentwicklung

ein, die von den Pionierstadien über Schilfgürtel letztendlich hin

zu einem Auenwald führt. Dies lässt sich mit

Unterhaltsmassnahmen wohl verzögern (z.B. periodischer

Schnitt der Schilfflächen), aber nicht aufhalten. Diese

Entwicklung, welche im südlichen Teil schon weit

fortgeschritten ist, setzt sich nordwärts fort. Ohne Eingriffe wird

langfristig ein von einem Auenwald begleiteter Fluss entstehen.

Dabei kann aber die Aare ihren ursprünglichen mäandrierenden

Verlauf nicht einnehmen, da unter Wasser die Dämme der

Aarekorrektion der Jahrhundertwende noch vorhanden sind.

Diese Entwicklung ist weder aus landschaftlicher noch aus

naturschützerischer Sicht erwünscht. Zudem verringert sich

durch die Verlandung das durchfliessbare Profil, was bei den

letzten Hochwasserereignissen zu Problemen geführt hat.

Aus diesen Gründen wird seit Jahrzehnten nach Möglichkeiten

gesucht, um den Verlandungsprozess im Klingnauer Stausee zu

verlangsamen und die gestaltenden Kräfte des Wassers auch im

linken Seebereich wieder vermehrt wirken zu lassen.

1.2.

2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 279

Das Vorhaben orientiert sich an den Zielsetzungen

übergeordneter Grundlagen, wobei die übergeordneten

Zielsetzungen wie folgt zusammengefasst werden:

– Das international bedeutende Nahrungs-, Rast- und

Überwinterungsgebiet für ziehende Wasser- und Watvögel soll

erhalten und gefördert werden.

– Der deltaähnliche Zustand auf der linken Seeseite soll

erhalten werden. Insbesondere sind offene Wasserflächen als

landschaftlich und naturschützerisch wertvolle Elemente sowie

die Vielfalt an Lebensräumen und Sukzessionsstadien zu

erhalten und zu fördern.

Gemäss Erläuterungsbericht muss zur Erreichung der

übergeordneten Zielstellungen einerseits die linke Seebucht

insgesamt als Lebensraumsystem verstanden werden: Um die

heutigen Lebensräume in Umfang und Verteilung insgesamt zu

sichern, muss die weitere Sukzession aufgehalten werden. Dazu

soll die fortschreitende Verlandung verlangsamt werden.

Andererseits müssen die verschiedenen Lebensräume ("Flach-

wasserzonen/Schlickbereiche", "Schilfbereiche", "Auenwald")

und ihre jeweilige Bedeutung für die vorkommenden Vogelarten

differenziert betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund wurden

für die wichtigen Lebensräume national prioritäre (Vogel-)Arten

als Zielarten und spezifische Projektziele für die Lebensräume

definiert. Der Auenwald ist ein ergänzendes Brutgebiet im

Stausee, soll sich aber zugunsten der offenen Schilfflächen nicht

weiter ausdehnen. Dies stellt jedoch kein vorrangiges Ziel

innerhalb des vorliegenden Projekts dar und muss mit separaten

Pflegemassnahmen umgesetzt werden. Eine konkrete Förderung

des Lebensraums Auenwald erfolgt in unmittelbarer Nähe des

Stausees in weiteren Gebieten (Gippinger Grien, Koblenzer

Giriz) durch das Auenschutzprogramm des Kantons Aargau.

1.3.

Zur Erreichung der Projektziele ist die Kombination von zwei

unterschiedlichen Massnahmen vorgesehen:

– Seitenarm: Es soll ein 2 m tiefer und 24 m breiter Seitenarm

im Bereich zwischen km 64.1 und km 65.3 (einseitig ans

280 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020

Hauptgerinne angeschlossen) geschaffen werden: So wird der

Anschluss an das Hauptgerinne der Aare verbessert und der

Abfluss nach Hochwassern tendenziell begünstigt. In der Folge

wird die Verlandung insgesamt verlangsamt, denn die meisten

Schwebstoffe werden bei Hochwasser eingetragen und setzen

sich in der Seebucht ab, da der Abfluss bisher nur sehr langsam

entlang des Gippinger Grabens erfolgen kann.

– Flachwasserzonen A und B: Es sollen 2 neue

Flachwasserzonen mit ca. 50 cm Wassertiefe geschaffen

werden, einerseits im Bereich angrenzend der wachsenden

Schilfzone (Höhe km 64.1) und im Bereich der Schlickbank und

Schilfinsel (Höhe km 65.0). So wird einerseits eine punktuelle

Aufwertung von vollständig bzw. fast vollständig verlandeten

Zonen erreicht, andererseits kann gezielt untersucht werden, wie

schnell die Flächen wieder verlanden und sich zukünftig verän-

dern, um Rückschlüsse für künftige Pflege- und

Unterhaltsmassnahmen zu ziehen.

Zum Ausbaggern der Sedimente in der Schilfzone muss der

vollständig verlandete Bereich zuerst gemäht und dann mittels

geeigneter Geräte ausgebaggert werden. In den

Schlickbereichen ist eine Saugbaggerung vorgesehen. Die

insgesamt auszuhebende Sedimentmenge wird mit ca.

23'500 m3 angegeben. Davon sollen ca. 16'000 m3 bei der

Einmündung der Aare in den Rhein eingeleitet werden. Die

Sedimente sollen mittels Rohrleitung zur Einleitstelle unterhalb

der Aarebrücke gelangen. Die restlichen ca. 7'500 m3 Sedimente

sollen auf ein Zwischenlager am Ufer gepumpt werden, wo das

Sediment-Wasser-Gemisch entwässert wird. Die Entwässerung

führt zu einer Volumenreduktion von ca. 40 %; die nach der

Entwässerung verbleibenden ca. 4'500 m3 sind zur Entsorgung

vorgesehen (ca. 2'500 m3 sollen in die Inertstoff-Deponie in

Seon [Deponie Typ B gemäss Verordnung über die Vermeidung

und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015

{Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600} und ca. 2'000 m3 in

die Reaktordeponie nach Frick [Deponie Typ E]). Zur

Entwässerung soll temporär eine ca. 1.2 ha grosse Kultur-

2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 281

landparzelle beansprucht werden, wobei der Grundeigentümer

dafür entschädigt wird. Als ökologischer Ausgleich zur

Wiedereinleitung der Sedimente sind ausserdem Kieszugaben

(von ca. 2'000 m3) im Konzessionsgebiet des Kraftwerks

Albbruck-Dogern vorgesehen. Ein weiterer Projektbestandteil

bildet das Monitoring. Die Projektkosten belaufen sich auf

schätzungsweise 2.9 Millionen Franken.

2. Die Beschwerdeführer haben gegen Ziel und Zweck des

Projekts, nämlich die ökologische Wiederaufwertung des

Seitenarms des Klingnauer Stausees, keine Einwände; sie

stünden dem Vorhaben im Gegenteil positiv gegenüber. Nicht

einverstanden seien sie jedoch mit der Art und Weise, wie das

Ziel erreicht werden solle, indem schadstoffbelastetes Sediment-

material ausgebaggert und grossteils bei der Einmündung der

Aare in den Rhein eingeleitet werden solle. Das Projekt erachten

sie in verschiedener Hinsicht als unzulässig.

3.

3.1.

Umstritten ist zunächst, ob von einer Spülung und Entleerung

von Stauräumen im Sinne von Art. 40 GSchG und Art. 42

GSchV gesprochen werden kann. Der Regierungsrat bejahte

dies: Die Auslegung der Gewässerschutzgesetzgebung ergebe,

dass sowohl nach Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der

Vorschriften in Art. 40 GSchG und Art. 42 GSchV die

vorliegend gewählte Art der Entfernung der Sedimente auf einer

gesetzlichen Grundlage basiere. Bei der Wiedereinleitung der

Sedimente gemäss Art. 40 GSchG handle es sich vom Wortlaut,

der Systematik und Sinn und Zweck von Art. 40 GSchG her

zudem nicht um ein Einbringen von Stoffen gemäss Art. 6

GSchG. Es liege keine "Beifügung schädlicher Stoffe" vor; die

Stoffe seien auf natürlichem Weg im Verlauf der Zeit in den

entsprechenden Gewässerabschnitt gelangt, wobei ein Teil vom

Wehr aufgehalten worden sei. Von einem Einleiten von

verschmutztem Abwasser könne ebenfalls nicht gesprochen

werden. Art. 40 GSchG stelle eine formellrechtliche Grundlage

282 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020

für die Sedimententfernung und die Wiedereinleitung in das

Gewässer durch das vorliegende Projekt dar.

3.2.

Die Beschwerdeführer teilen die Ansicht des Regierungsrats

nicht. Bei den Vorgängen – teilweise Trockenbaggerung,

teilweise Saugbaggerung, teilweise Zwischenlagerung – könne

nicht von einer Spülung im Sinne von Art. 40 GSchG und

Art. 42 GSchV gesprochen werden. Es liege kein An-

wendungsfall von Art. 40 GSchG und Art. 42 GSchV vor.

Abgesehen davon würden auch diese Bestimmungen nicht

zulassen, dass Sedimente, welche wie hier als mit Schadstoffen

belastet festgestellt worden seien, gewässerabwärts gespült

würden. Bei der vorgesehenen Einleitung ausgebaggerten

Materials in den Rhein handle es sich um das Einbringen

schädlicher Stoffe in fester bis flüssiger Form in ein Gewässer,

was gemäss Art. 6 GSchG absolut verboten sei, während Art. 7

GSchG die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer unter Um-

ständen zulasse, nämlich wenn es gemäss Art. 6 GschV als un-

verschmutzt qualifiziert werden könne.

3.3.

3.3.1.

Gemäss Art. 40 GSchG (Spülung und Entleerung von Stau-

räumen) sorgt der Inhaber einer Stauanlage nach Möglichkeit

dafür, dass bei der Spülung und Entleerung des Stauraumes oder

bei der Prüfung von Vorrichtungen für das Ablassen von Wasser

und die Hochwasserentlastung die Tier- und Pflanzenwelt im

Unterlauf des Gewässers nicht beeinträchtigt wird (Abs. 1). Er

darf Spülungen und Entleerungen nur mit einer Bewilligung der

kantonalen Behörde vornehmen. Die Bewilligungsbehörde hört

die interessierten Fachstellen an. Sind periodische Spülungen

und Entleerungen zur Erhaltung der Betriebssicherheit

notwendig, so legt die Behörde lediglich Zeitpunkt und Art der

Durchführung fest (Abs. 2). Muss der Inhaber aufgrund

ausserordentlicher Ereignisse den Stausee aus Sicher-

heitsgründen sofort absenken, so orientiert er unverzüglich die

2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 283

Bewilligungsbehörde (Abs. 3). Im Hinblick auf das vorliegende

Projekt gilt es die Bestimmung von Art. 40 GSchG auszulegen.

3.3.2.

Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der

massgeblichen Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und

sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner

wahren Tragweite gesucht werden, wobei alle

Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (sog. Methoden-

pluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der

Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie

auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die

Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend,

dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn

der Norm zu erkennen. Vom klaren, d.h. eindeutigen und

unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise

abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass

der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt

(vgl. BGE 145 II 184; 143 II 704; Urteil des Bundesgerichts

vom 20. Mai 2020 [1C_145/2019], Erw. 3.3). Verordnungsrecht

ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen

Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm er-

öffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu

berücksichtigen (vgl. BGE 144 V 25; 140 II 516; Urteil des

Bundesgerichts vom 20. Mai 2020 [1C_145/2019], Erw. 3.3).

3.3.3.

Nach dem klaren Wortlaut richtet sich Art. 40 GSchG an den

Inhaber bzw. Betreiber (deutsche Fassung: "Inhaber";

italienische Fassung: "il detentore"; französische Fassung:

"l'exploitant") einer Stauanlage. Hintergrund der Bestimmung

bildet die Tatsache, dass die Zufuhr von Geschiebe und

Schwebstoffen in den Stauhaltungen zu Verlandungen führt.

Diese verringern den nutzbaren Stauinhalt und können die

Betriebssicherheit von Auslässen und anderen Anlageteilen

beeinträchtigen. Ablagerungen, die den Betrieb stark ein-

schränken oder die Sicherheit gefährden, müssen deshalb

beseitigt werden (vgl. Botschaft zur Volksinititative "zur

284 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020

Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des

Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 29. April

1987, 87.036, BBl 1987 II, S. 1145; ferner: Bundesamt für

Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL [Hrsg.], Ökologische

Folgen von Stauraumspülungen, Empfehlungen für die Planung

und Durchführung spülungsbegleitender Massnahmen,

Schriftenreihe Umwelt Nr. 219, Bern 1994 [nachfolgend:

BUWAL-Empfehlung Nr. 219], S. 7). Die Spülung und

Entleerung von Stauräumen gemäss Art. 40 GSchG hat somit

zwei zentrale Funktionen: Zum einen dient sie der

Wirtschaftlichkeit der Anlage. Da sich das Stauvolumen durch

den Eintrag von Sedimenten über die Jahre teilweise erheblich

reduziert, können durch die Spülung die angesammelten

Sedimente ausgeschwemmt und der nutzbare Stauinhalt kann

erhalten werden (vgl. auch BGE 138 II 582). Die zweite

Funktion dient der Sicherheit. Es muss möglich sein, den

Wasserspiegel durch Öffnung des Grundablasses oder der

Tiefschütze (je nach Kraftwerktyp) abzusenken. Diesbezüglich

ist an Havarien zu denken, aber auch an Hochwasserschutz oder

andere Unregelmässigkeiten (wie z.B. Erdrutsch, Felssturz oder

Gletscherabbruch in der Rückhaltezone etc.). Sedimente dürfen

deshalb keine Sicherheitseinrichtungen wie z.B. den

Grundablass verstopfen. So regelt es auch das Bundesrecht: Ge-

mäss Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Bundesgesetzes über die

Stauanlagen vom 1. Oktober 2010 (Stauanlagengesetz, StAG;

SR 721.101) müssen die Stauanlagen zur Vornahme von

Kontroll- und Unterhaltsarbeiten entleert und der Stausee muss

bei drohender Gefahr abgesenkt werden können; zu diesem

Zweck müssen Stauanlagen mindestens über einen ausreichend

dimensionierten Grundablass oder eine ausreichend dimen-

sionierte Tiefschütze verfügen. Art. 8 Abs. 1 StAG bestimmt

sodann, dass die Betreiberin während des Betriebs dafür zu sor-

gen hat, dass der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt

gewährleistet ist (lit. a) und die Entleerungs- und Entlas-

tungsvorrichtungen betriebstüchtig sind (lit. b). Die

Bestimmungen des Stauanlagengesetzes bezwecken im

2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 285

Wesentlichen die Sicherheit der Stauanlagen zu gewährleisten,

was sich schon aus Art. 1 StAG ergibt.

Beim umstrittenen Projekt "Stausee Klingnau – Reaktivierung

Seitenarm" tritt nicht die Kraftwerkbetreiberin (C. AG) als Ge-

suchstellerin auf, sondern der Kanton Aargau. Dieser

beabsichtigt mit dem Projekt, die Verlandung des Stausees (bzw.

des linken Seitenarms) aus naturschützerischen und

landschaftlichen Gründen zu verhindern, namentlich um die

Lebensräume für die Vogelarten zu erhalten und zu fördern

(siehe Erw. 1.2). Es geht somit weder um den Erhalt des Stauvo-

lumens aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Anlage noch um

Sicherheitsaspekte (bzw. um letzteres lediglich als Nebeneffekt,

indem die Sedimententfernung allenfalls auch dem

Hochwasserschutz dienlich ist). Art. 40 GSchG wurde aber

ausschliesslich aus den beiden letztgenannten Gründen –

Wirtschaftlichkeit der Anlage und Sicherheit – konzipiert. Der

Vertreter des Bundesamts für Umwelt (BAFU) bejahte vor

Verwaltungsgericht denn auch die Frage, ob es richtig sei, dass

sich die Bestimmung betreffend Gewässerspülung im Grundsatz

an den Inhaber der Stauanlage richte, damit die Stauanlage

betriebswirtschaftlich bzw. korrekt geführt werden könne und

die Sicherheit der Anlage gewährleistet sei. Weiter führte er aus,

es sei sicher nicht ein Artikel, der auf Revitalisierungsprojekte

anzuwenden wäre. Wenn man ein Aufwertungsprojekt mache,

mit dem man ganz gezielt bestimmte Arten fördern wolle, dann

komme dieser Artikel so nicht zur Anwendung. An der

Verhandlung ergab sich im Übrigen auch, dass selbst bei einer

Spülung des Stauraums die Sedimente, die der Kanton auszu-

baggern gedenkt, dort bleiben würden, wo sie heute sind; im

verlandeten Bereich, wo man die Aufwertungsmassnahmen

machen will, hätte die Spülung keinen Effekt. Aus Sicht der

Beigeladenen (Kraftwerkbetreiberin) hat das Projekt allenfalls

Auswirkungen auf den Hochwasserschutz, ein Einfluss auf die

Leistungsfähigkeit des Kraftwerks wurde hingegen nicht geltend

gemacht. Bei Laufwasserkraftwerken dient der Stauraum denn

auch nicht in erster Linie dazu, Wasser einzustauen, um es dann

286 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020

bei hohen Strompreisen gewinnbringend zu turbinieren. Dafür

sprechen auch die Bestimmungen in der Konzession, welche die

Kraftwerkbetreiberin verpflichten, die Staukote stabil zu halten

(vgl. Art. 1 lit. c sowie Art. 14 der Konzession vom 30. Mai

2018).

Aus den gemachten Darlegungen ergibt sich somit, dass Art. 40

GSchG für das (Aufwertungs-)Vorhaben des Kantons keine

gesetzliche Grundlage bilden kann, um die Einleitung der

ausgebaggerten Sedimente weiter unten in das Gewässer zu

legitimieren. Die Bestimmung ist nicht für solche Fälle

konzipiert, sondern sie richtet sich an die Inhaber bzw. Betreiber

von Stauanlagen und bezweckt, dass der nutzbare Stauinhalt

(und damit die Wirtschaftlichkeit der Anlage) und die Sicherheit

gewährleistet werden können. Um eine solche Konstellation

geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Über Art. 40 GSchG

(sowie die Ausführungsbestimmung von Art. 42 GSchV) lässt

sich das Projekt somit nicht bewilligen.

3.4.

3.4.1.

Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, bei der Einleitung

des ausgebaggerten Materials in den Rhein handle es sich um

eine unzulässige Einleitung von Schadstoffen in ein Gewässer.

Gemäss Art. 3 GSchG ist jedermann verpflichtet, alle nach den

Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige

Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Ergänzend zu

Art. 3 GSchG verbietet Art. 6 GSchG generell das mittelbare

oder unmittelbare Einbringen oder Versickernlassen von

Stoffen, die Wasser verunreinigen können. "Einbringen"

bedeutet die Beifügung schädlicher Stoffe im festen, flüssigen

und gasförmigen Aggregatszustand. Unmittelbar ist das

Einbringen, wenn verunreinigende Stoffe direkt ins Wasser

geschüttet oder geleitet werden; ein mittelbares Einbringen ist

gegeben, wenn ein verunreinigender Stoff über die Kanalisation

in ein offenes Gewässer tritt oder wenn der Stoff die Kläranlage,

die diesen nicht abbauen konnte, verlässt (Peter Hettich/Tobias

Tschumi, in: Peter Hettich/Luc Hansen/Roland Norer, GSchG

2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 287

WBG, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum

Wasserbaugesetz [nachfolgend: Kommentar GSchG WBG],

Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 6 N 18 mit Hinweisen). Eine

Verunreinigung liegt nach Art. 4 lit. d GSchG bei einer nachtei-

ligen physikalischen, chemischen oder biologischen

Veränderung des Wassers vor. Als "nachteilig" zu qualifizieren

ist jede messbare Mehrbelastung gegenüber dem

Ausgangszustand, d.h. unabhängig vom ursprünglichen

Reinheitsgrad des Wassers. Es kommt also nicht etwa auf die

Beeinträchtigung der Funktionen eines Gewässers (Trinkwasser,

Fischgewässer, Erholungsfunktion u.a.) an (Urteil des

Bundesgerichts vom 9. April 2008 [1C_43/2007], Erw. 2.3;

Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2015 [1C_62/2014],

Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2009

[1C_390/2008], Erw. 2.2; Hettich/Tschumi, Kommentar GSchG

WBG, Art. 6 N16; Daniela Thurnherr/Peter Hettich/Tobias

Tschumi, Kommentar GSchG WBG, Art. 4 N 26). Die

Gewässerschutzgesetzgebung verbietet jede Verunreinigung im

Sinn von Art. 4 lit. d GSchG, die nicht ausdrücklich erlaubt ist.

Es gilt das gewässerschutzrechtliche Reinhaltungsgebot (vgl.

BGE 125 II 37; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2009

[1C_390/2008], Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts vom

9. April 2008 [1C_43/2007], Erw. 2.4).

3.4.2.

Wie dargelegt ist vorgesehen, dass insgesamt eine

Sedimentmenge von ca. 23'500 m3 ausgehoben wird. Davon

sollen ca. 7'500 m3 auf ein Zwischenlager am Ufer gepumpt

und später – nach der Entwässerung – in Deponien (Intertstoff-

bzw. Reaktordeponie) verbracht werden (vgl. Erw. 1.3). Es

handelt sich dabei um Sedimente, deren mittlere Belastung ge-

mäss IKSR (Internationale Kommission zum Schutz des

Rheins) Fachbericht Nr. 89 für die untersuchten sieben

Schwermetalle, Benzo(a)pyren, die PCB-Gruppe (∑7) sowie

PCB 153 höher ist als das Dreifache des Dreijahresmittels der

Ergebnisse des Schwebstoffmessprogramms an der Messstation

Weil am Rhein. Die restlichen ca. 16'000 m3 sollen bei der

288 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020

Einmündung der Aare in den Rhein eigeleitet werden, wobei die

Sedimente mittels einer rund 2.85 km langen Rohrleitung zur

Einleitstelle unterhalb der Aarebrücke gelangen sollen (siehe

Erw. 1.3 sowie […]). Das Material, das eingeleitet werden soll,

ist gemäss Projekt weniger belastet als dasjenige, das deponiert

werden soll. Im Sediment, das eingeleitet werden soll, hat es

jedoch noch immer Schadstoffe wie z.B. PCB (Polychlorierte

Biphenyle) und Schwermetalle drin, mithin Stoffe, die Gewässer

verunreinigen können. Hinzu kommt, dass bereits die Einleitung

des Sediments allein eine Verunreinigung im Sinne des GSchG

darstellt.

Soweit das BVU die Ansicht vertritt, die Stoffe seien im

Gewässer bereits drin, es gehe um eine Wiedereinleitung,

weshalb Art. 6 GSchG nicht zur Anwendung gelange, kann dem

nicht gefolgt werden. Tatsache ist, dass die Sedimente

entnommen werden (d.h. sie verlassen den Gewässerbereich)

und über eine rund 2.85 km lange Rohrleitung vom Stausee zur

Einmündung der Aare in den Rhein transportiert und dort

eingeleitet werden. Ohne die Massnahme würden die Sedimente

nicht in den Rhein gelangen. Es liegt eine Wiedereinbringung

vor, die sich auf eine gesetzliche Grundlage abstützen müsste,

was hier jedoch nicht der Fall ist. Vielmehr ergibt sich, dass die

projektierte Einleitung der Sedimente mit Art. 6 GSchG nicht

vereinbar ist.

Dass dies bei den Stauanlagen im alpinen Bereich teilweise

anders gehandhabt wird, indem Geschiebe und weitere

Sedimente hinter der Staumauer ausgebaggert und damit

entnommen und im Unterwasser wieder eingebracht werden

dürfen, hat damit zu tun, dass mit diesem Vorgehen (ausbaggern

statt über den Grundablass ausspülen) die Schwall- und Sunk-

Problematik erheblich entschärft werden kann. Mit diesem

Vorgehen wird das Recht, wie es gestützt auf Art. 40 GSchG

zugunsten der Kraftwerksbetreiber besteht, wesentlich

schonender ausgeübt, was zulässig ist. Im vorliegenden Fall

kommt Art. 40 GSchG, wie dargelegt, gar nicht zur Anwendung,

weshalb schon aus diesem Grund keine Parallelen zu dieser

2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 289

"Wiedereinleitung" bestehen. Selbst wenn Art. 40 GSchG an-

wendbar wäre, hätte die Wiedereinbringung nicht die

Vermeidung von Schwall- und Sunk-Effekten zum Hintergrund

(weil mit einer "Spülung" über die Wehrschütze [ein

Grundablass fehlt] gar keine Entfernung der Sedimente erreicht

werden könnte), sondern die Vermeidung von Kosten; dieser

Zweck würde auch durch die Auslegung von Art. 40 GSchG,

wie sie das BAFU vornimmt (vgl. BUWAL-Empfehlung

Nr. 219, S. 17 ff.) nicht abgedeckt und wäre unzulässig.

4. Es lässt sich somit festhalten, dass die Einleitung des ausge-

baggerten Materials im vorliegenden Fall nicht über Art. 40 GSchG

(Spülung und Entleerung von Stauräumen) legitimiert werden kann.

Das Vorgehen verstösst vielmehr gegen Art. 6 GSchG und ist mit

dem Schweizerischen Gewässerschutzrecht nicht vereinbar. Auch

wenn das vorliegende Wasserbauprojekt der ökologischen

Wiederaufwertung des Seitenarms des Klingnauer Stausees positiv

zu bewerten ist, entbehrt die Sedimentumlagerung vom Stausee der

Aare in den Rhein einer gesetzlichen Grundlage. Sollten derartige

Eingriffe in Gewässer erwünscht oder ermöglicht werden, liegt es am

Gesetzgeber, dafür die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen.

Die Beschwerde erweist sich aus Gewässerschutzgründen als

begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Auf die übrigen gerügten

Punkte (insbesondere das Abfall- und Altlastenrecht) muss unter

diesen Umständen nicht eingegangen werden.

26 Koordinationspflicht

Strassenbauprojekte und die dazugehörigen Verkehrsanordnungen (wie

z.B. Einführung einer Tempo-30-Zone) sind im Sinne von Art. 25a RPG

ausreichend zu koordinieren.