Reservoir Sediment Dredging Project Impermissible under Water Protection Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a cantonal project to dredge sediment from a reservoir and discharge it into a river was not permissible. Article 40 of the Water Protection Act, which permits the flushing and emptying of reservoirs, applies only to reservoir owners or operators concerned with maintaining the reservoir's capacity for economic reasons or ensuring operational safety, not to ecological enhancement projects. Furthermore, the discharge of dredged sediment constitutes an impermissible introduction of pollutants into a water body under Article 6 of the Water Protection Act, as the sediment is removed from its original location and reintroduced elsewhere, thereby constituting a reintroduction that lacks a legal basis.
Legislator-Regeste
AmtlichGewässerschutz - Art. 40 GSchG (Spülung und Entleerung von Stauräumen) richtet sich an die Inhaber bzw. Betreiber von Stauanlagen und bezweckt, dass der nutzbare Stauinhalt (und damit die Wirtschaftlichkeit der Anlage) und die Sicherheit gewährleistet werden können. Für ein Aufwertungsprojekt des Kantons, mit welchem die Verlandung des Klingnauer Stausees (bzw. des linken Seitenarms) aus naturschützerischen und landschaftlichen Gründen verhindert werden soll, bildet Art. 40 GSchG hingegen keine gesetzliche Grundlage. Die Einleitung der ausgebaggerten Sedimente über eine 2.85 km lange Rohrleitung in das Gewässer – bei der Einmündung der Aare in den Rhein – ist unzulässig. - Die projektierte Einleitung der Sedimente ist mit Art. 6 GSchG nicht vereinbar.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe project to discharge sediments is incompatible with this article.
This provision does not provide a legal basis for the canton's upgrade project concerning the dredging and discharge of sediments.
Volltext
2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 277
25 Gewässerschutz
- Art. 40 GSchG (Spülung und Entleerung von Stauräumen) richtet sich an
die Inhaber bzw. Betreiber von Stauanlagen und bezweckt, dass der nutz-
bare Stauinhalt (und damit die Wirtschaftlichkeit der Anlage) und die Si-
cherheit gewährleistet werden können. Für ein Aufwertungsprojekt des
Kantons, mit welchem die Verlandung des Klingnauer Stausees (bzw. des
linken Seitenarms) aus naturschützerischen und landschaftlichen Grün-
den verhindert werden soll, bildet Art. 40 GSchG hingegen keine gesetzli-
che Grundlage. Die Einleitung der ausgebaggerten Sedimente über eine
2.85 km lange Rohrleitung in das Gewässer – bei der Einmündung der
Aare in den Rhein – ist unzulässig.
- Die projektierte Einleitung der Sedimente ist mit Art. 6 GSchG nicht ver-
einbar.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 24. August
2020, in Sachen A. und B. gegen Kanton Aargau, Regierungsrat sowie C. AG
(Beigeladene) (WBE.2017.35).
Aus den Erwägungen
1.
1.1.
Zur Ausgangslage lässt sich dem Erläuterungsbericht der D. AG
vom 26. September 2016 Folgendes entnehmen:
Mit dem Bau des Kraftwerks Klingnau 1929 bis 1935 entstand
im Staubereich der Wehranlage der Klingnauer Stausee. Heute
ist der See aus naturschützerischer wie landschaftlicher Sicht ein
ausserordentlich bedeutendes Gewässer und zudem ein beliebter
Naherholungsraum für viele Aargauerinnen und Aargauer aus
dem unteren Aaretal.
Beim Übergang in den See verbreitert sich der Flussquerschnitt
der Aare, wodurch Fliessgeschwindigkeit und die
278 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020
Sedimenttransportkraft des Wassers abnimmt. Durch den
natürlichen Sedimenteintrag erfährt der See eine sukzessive
Verlandung. Er weist daher zwei unterschiedliche Zonen auf:
einen durchströmten Bereich auf der rechten Seite und einen
langsam fliessenden oder stehenden Flachwasserbereich auf der
linken Seite.
Die Flachwasserzonen entsprechen in etwa dem Schwemmland
eines Flussdeltas, einem in der Schweiz sehr seltenen
Lebensraum mit einer Vielzahl von verschiedenen Biotopen: es
wechseln sich tiefere und flachere Gewässerpartien,
Schlickflächen, Röhricht und Auenwaldfragmente ab.
Verschiedene Tierarten, v.a. Fische und Vögel, finden hier einen
wichtigen Lebensraum, Überwinterungsort oder Rastplatz auf
dem Durchzug.
In den Verlandungsbereichen setzt eine Vegetationsentwicklung
ein, die von den Pionierstadien über Schilfgürtel letztendlich hin
zu einem Auenwald führt. Dies lässt sich mit
Unterhaltsmassnahmen wohl verzögern (z.B. periodischer
Schnitt der Schilfflächen), aber nicht aufhalten. Diese
Entwicklung, welche im südlichen Teil schon weit
fortgeschritten ist, setzt sich nordwärts fort. Ohne Eingriffe wird
langfristig ein von einem Auenwald begleiteter Fluss entstehen.
Dabei kann aber die Aare ihren ursprünglichen mäandrierenden
Verlauf nicht einnehmen, da unter Wasser die Dämme der
Aarekorrektion der Jahrhundertwende noch vorhanden sind.
Diese Entwicklung ist weder aus landschaftlicher noch aus
naturschützerischer Sicht erwünscht. Zudem verringert sich
durch die Verlandung das durchfliessbare Profil, was bei den
letzten Hochwasserereignissen zu Problemen geführt hat.
Aus diesen Gründen wird seit Jahrzehnten nach Möglichkeiten
gesucht, um den Verlandungsprozess im Klingnauer Stausee zu
verlangsamen und die gestaltenden Kräfte des Wassers auch im
linken Seebereich wieder vermehrt wirken zu lassen.
1.2.
2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 279
Das Vorhaben orientiert sich an den Zielsetzungen
übergeordneter Grundlagen, wobei die übergeordneten
Zielsetzungen wie folgt zusammengefasst werden:
– Das international bedeutende Nahrungs-, Rast- und
Überwinterungsgebiet für ziehende Wasser- und Watvögel soll
erhalten und gefördert werden.
– Der deltaähnliche Zustand auf der linken Seeseite soll
erhalten werden. Insbesondere sind offene Wasserflächen als
landschaftlich und naturschützerisch wertvolle Elemente sowie
die Vielfalt an Lebensräumen und Sukzessionsstadien zu
erhalten und zu fördern.
Gemäss Erläuterungsbericht muss zur Erreichung der
übergeordneten Zielstellungen einerseits die linke Seebucht
insgesamt als Lebensraumsystem verstanden werden: Um die
heutigen Lebensräume in Umfang und Verteilung insgesamt zu
sichern, muss die weitere Sukzession aufgehalten werden. Dazu
soll die fortschreitende Verlandung verlangsamt werden.
Andererseits müssen die verschiedenen Lebensräume ("Flach-
wasserzonen/Schlickbereiche", "Schilfbereiche", "Auenwald")
und ihre jeweilige Bedeutung für die vorkommenden Vogelarten
differenziert betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund wurden
für die wichtigen Lebensräume national prioritäre (Vogel-)Arten
als Zielarten und spezifische Projektziele für die Lebensräume
definiert. Der Auenwald ist ein ergänzendes Brutgebiet im
Stausee, soll sich aber zugunsten der offenen Schilfflächen nicht
weiter ausdehnen. Dies stellt jedoch kein vorrangiges Ziel
innerhalb des vorliegenden Projekts dar und muss mit separaten
Pflegemassnahmen umgesetzt werden. Eine konkrete Förderung
des Lebensraums Auenwald erfolgt in unmittelbarer Nähe des
Stausees in weiteren Gebieten (Gippinger Grien, Koblenzer
Giriz) durch das Auenschutzprogramm des Kantons Aargau.
1.3.
Zur Erreichung der Projektziele ist die Kombination von zwei
unterschiedlichen Massnahmen vorgesehen:
– Seitenarm: Es soll ein 2 m tiefer und 24 m breiter Seitenarm
im Bereich zwischen km 64.1 und km 65.3 (einseitig ans
280 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020
Hauptgerinne angeschlossen) geschaffen werden: So wird der
Anschluss an das Hauptgerinne der Aare verbessert und der
Abfluss nach Hochwassern tendenziell begünstigt. In der Folge
wird die Verlandung insgesamt verlangsamt, denn die meisten
Schwebstoffe werden bei Hochwasser eingetragen und setzen
sich in der Seebucht ab, da der Abfluss bisher nur sehr langsam
entlang des Gippinger Grabens erfolgen kann.
– Flachwasserzonen A und B: Es sollen 2 neue
Flachwasserzonen mit ca. 50 cm Wassertiefe geschaffen
werden, einerseits im Bereich angrenzend der wachsenden
Schilfzone (Höhe km 64.1) und im Bereich der Schlickbank und
Schilfinsel (Höhe km 65.0). So wird einerseits eine punktuelle
Aufwertung von vollständig bzw. fast vollständig verlandeten
Zonen erreicht, andererseits kann gezielt untersucht werden, wie
schnell die Flächen wieder verlanden und sich zukünftig verän-
dern, um Rückschlüsse für künftige Pflege- und
Unterhaltsmassnahmen zu ziehen.
Zum Ausbaggern der Sedimente in der Schilfzone muss der
vollständig verlandete Bereich zuerst gemäht und dann mittels
geeigneter Geräte ausgebaggert werden. In den
Schlickbereichen ist eine Saugbaggerung vorgesehen. Die
insgesamt auszuhebende Sedimentmenge wird mit ca.
23'500 m3 angegeben. Davon sollen ca. 16'000 m3 bei der
Einmündung der Aare in den Rhein eingeleitet werden. Die
Sedimente sollen mittels Rohrleitung zur Einleitstelle unterhalb
der Aarebrücke gelangen. Die restlichen ca. 7'500 m3 Sedimente
sollen auf ein Zwischenlager am Ufer gepumpt werden, wo das
Sediment-Wasser-Gemisch entwässert wird. Die Entwässerung
führt zu einer Volumenreduktion von ca. 40 %; die nach der
Entwässerung verbleibenden ca. 4'500 m3 sind zur Entsorgung
vorgesehen (ca. 2'500 m3 sollen in die Inertstoff-Deponie in
Seon [Deponie Typ B gemäss Verordnung über die Vermeidung
und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015
{Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600} und ca. 2'000 m3 in
die Reaktordeponie nach Frick [Deponie Typ E]). Zur
Entwässerung soll temporär eine ca. 1.2 ha grosse Kultur-
2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 281
landparzelle beansprucht werden, wobei der Grundeigentümer
dafür entschädigt wird. Als ökologischer Ausgleich zur
Wiedereinleitung der Sedimente sind ausserdem Kieszugaben
(von ca. 2'000 m3) im Konzessionsgebiet des Kraftwerks
Albbruck-Dogern vorgesehen. Ein weiterer Projektbestandteil
bildet das Monitoring. Die Projektkosten belaufen sich auf
schätzungsweise 2.9 Millionen Franken.
2. Die Beschwerdeführer haben gegen Ziel und Zweck des
Projekts, nämlich die ökologische Wiederaufwertung des
Seitenarms des Klingnauer Stausees, keine Einwände; sie
stünden dem Vorhaben im Gegenteil positiv gegenüber. Nicht
einverstanden seien sie jedoch mit der Art und Weise, wie das
Ziel erreicht werden solle, indem schadstoffbelastetes Sediment-
material ausgebaggert und grossteils bei der Einmündung der
Aare in den Rhein eingeleitet werden solle. Das Projekt erachten
sie in verschiedener Hinsicht als unzulässig.
3.
3.1.
Umstritten ist zunächst, ob von einer Spülung und Entleerung
von Stauräumen im Sinne von Art. 40 GSchG und Art. 42
GSchV gesprochen werden kann. Der Regierungsrat bejahte
dies: Die Auslegung der Gewässerschutzgesetzgebung ergebe,
dass sowohl nach Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der
Vorschriften in Art. 40 GSchG und Art. 42 GSchV die
vorliegend gewählte Art der Entfernung der Sedimente auf einer
gesetzlichen Grundlage basiere. Bei der Wiedereinleitung der
Sedimente gemäss Art. 40 GSchG handle es sich vom Wortlaut,
der Systematik und Sinn und Zweck von Art. 40 GSchG her
zudem nicht um ein Einbringen von Stoffen gemäss Art. 6
GSchG. Es liege keine "Beifügung schädlicher Stoffe" vor; die
Stoffe seien auf natürlichem Weg im Verlauf der Zeit in den
entsprechenden Gewässerabschnitt gelangt, wobei ein Teil vom
Wehr aufgehalten worden sei. Von einem Einleiten von
verschmutztem Abwasser könne ebenfalls nicht gesprochen
werden. Art. 40 GSchG stelle eine formellrechtliche Grundlage
282 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020
für die Sedimententfernung und die Wiedereinleitung in das
Gewässer durch das vorliegende Projekt dar.
3.2.
Die Beschwerdeführer teilen die Ansicht des Regierungsrats
nicht. Bei den Vorgängen – teilweise Trockenbaggerung,
teilweise Saugbaggerung, teilweise Zwischenlagerung – könne
nicht von einer Spülung im Sinne von Art. 40 GSchG und
Art. 42 GSchV gesprochen werden. Es liege kein An-
wendungsfall von Art. 40 GSchG und Art. 42 GSchV vor.
Abgesehen davon würden auch diese Bestimmungen nicht
zulassen, dass Sedimente, welche wie hier als mit Schadstoffen
belastet festgestellt worden seien, gewässerabwärts gespült
würden. Bei der vorgesehenen Einleitung ausgebaggerten
Materials in den Rhein handle es sich um das Einbringen
schädlicher Stoffe in fester bis flüssiger Form in ein Gewässer,
was gemäss Art. 6 GSchG absolut verboten sei, während Art. 7
GSchG die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer unter Um-
ständen zulasse, nämlich wenn es gemäss Art. 6 GschV als un-
verschmutzt qualifiziert werden könne.
3.3.
3.3.1.
Gemäss Art. 40 GSchG (Spülung und Entleerung von Stau-
räumen) sorgt der Inhaber einer Stauanlage nach Möglichkeit
dafür, dass bei der Spülung und Entleerung des Stauraumes oder
bei der Prüfung von Vorrichtungen für das Ablassen von Wasser
und die Hochwasserentlastung die Tier- und Pflanzenwelt im
Unterlauf des Gewässers nicht beeinträchtigt wird (Abs. 1). Er
darf Spülungen und Entleerungen nur mit einer Bewilligung der
kantonalen Behörde vornehmen. Die Bewilligungsbehörde hört
die interessierten Fachstellen an. Sind periodische Spülungen
und Entleerungen zur Erhaltung der Betriebssicherheit
notwendig, so legt die Behörde lediglich Zeitpunkt und Art der
Durchführung fest (Abs. 2). Muss der Inhaber aufgrund
ausserordentlicher Ereignisse den Stausee aus Sicher-
heitsgründen sofort absenken, so orientiert er unverzüglich die
2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 283
Bewilligungsbehörde (Abs. 3). Im Hinblick auf das vorliegende
Projekt gilt es die Bestimmung von Art. 40 GSchG auszulegen.
3.3.2.
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der
massgeblichen Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und
sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner
wahren Tragweite gesucht werden, wobei alle
Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (sog. Methoden-
pluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der
Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie
auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die
Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend,
dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn
der Norm zu erkennen. Vom klaren, d.h. eindeutigen und
unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise
abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass
der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt
(vgl. BGE 145 II 184; 143 II 704; Urteil des Bundesgerichts
vom 20. Mai 2020 [1C_145/2019], Erw. 3.3). Verordnungsrecht
ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen
Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm er-
öffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu
berücksichtigen (vgl. BGE 144 V 25; 140 II 516; Urteil des
Bundesgerichts vom 20. Mai 2020 [1C_145/2019], Erw. 3.3).
3.3.3.
Nach dem klaren Wortlaut richtet sich Art. 40 GSchG an den
Inhaber bzw. Betreiber (deutsche Fassung: "Inhaber";
italienische Fassung: "il detentore"; französische Fassung:
"l'exploitant") einer Stauanlage. Hintergrund der Bestimmung
bildet die Tatsache, dass die Zufuhr von Geschiebe und
Schwebstoffen in den Stauhaltungen zu Verlandungen führt.
Diese verringern den nutzbaren Stauinhalt und können die
Betriebssicherheit von Auslässen und anderen Anlageteilen
beeinträchtigen. Ablagerungen, die den Betrieb stark ein-
schränken oder die Sicherheit gefährden, müssen deshalb
beseitigt werden (vgl. Botschaft zur Volksinititative "zur
284 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020
Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des
Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 29. April
1987, 87.036, BBl 1987 II, S. 1145; ferner: Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL [Hrsg.], Ökologische
Folgen von Stauraumspülungen, Empfehlungen für die Planung
und Durchführung spülungsbegleitender Massnahmen,
Schriftenreihe Umwelt Nr. 219, Bern 1994 [nachfolgend:
BUWAL-Empfehlung Nr. 219], S. 7). Die Spülung und
Entleerung von Stauräumen gemäss Art. 40 GSchG hat somit
zwei zentrale Funktionen: Zum einen dient sie der
Wirtschaftlichkeit der Anlage. Da sich das Stauvolumen durch
den Eintrag von Sedimenten über die Jahre teilweise erheblich
reduziert, können durch die Spülung die angesammelten
Sedimente ausgeschwemmt und der nutzbare Stauinhalt kann
erhalten werden (vgl. auch BGE 138 II 582). Die zweite
Funktion dient der Sicherheit. Es muss möglich sein, den
Wasserspiegel durch Öffnung des Grundablasses oder der
Tiefschütze (je nach Kraftwerktyp) abzusenken. Diesbezüglich
ist an Havarien zu denken, aber auch an Hochwasserschutz oder
andere Unregelmässigkeiten (wie z.B. Erdrutsch, Felssturz oder
Gletscherabbruch in der Rückhaltezone etc.). Sedimente dürfen
deshalb keine Sicherheitseinrichtungen wie z.B. den
Grundablass verstopfen. So regelt es auch das Bundesrecht: Ge-
mäss Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Bundesgesetzes über die
Stauanlagen vom 1. Oktober 2010 (Stauanlagengesetz, StAG;
SR 721.101) müssen die Stauanlagen zur Vornahme von
Kontroll- und Unterhaltsarbeiten entleert und der Stausee muss
bei drohender Gefahr abgesenkt werden können; zu diesem
Zweck müssen Stauanlagen mindestens über einen ausreichend
dimensionierten Grundablass oder eine ausreichend dimen-
sionierte Tiefschütze verfügen. Art. 8 Abs. 1 StAG bestimmt
sodann, dass die Betreiberin während des Betriebs dafür zu sor-
gen hat, dass der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
gewährleistet ist (lit. a) und die Entleerungs- und Entlas-
tungsvorrichtungen betriebstüchtig sind (lit. b). Die
Bestimmungen des Stauanlagengesetzes bezwecken im
2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 285
Wesentlichen die Sicherheit der Stauanlagen zu gewährleisten,
was sich schon aus Art. 1 StAG ergibt.
Beim umstrittenen Projekt "Stausee Klingnau – Reaktivierung
Seitenarm" tritt nicht die Kraftwerkbetreiberin (C. AG) als Ge-
suchstellerin auf, sondern der Kanton Aargau. Dieser
beabsichtigt mit dem Projekt, die Verlandung des Stausees (bzw.
des linken Seitenarms) aus naturschützerischen und
landschaftlichen Gründen zu verhindern, namentlich um die
Lebensräume für die Vogelarten zu erhalten und zu fördern
(siehe Erw. 1.2). Es geht somit weder um den Erhalt des Stauvo-
lumens aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Anlage noch um
Sicherheitsaspekte (bzw. um letzteres lediglich als Nebeneffekt,
indem die Sedimententfernung allenfalls auch dem
Hochwasserschutz dienlich ist). Art. 40 GSchG wurde aber
ausschliesslich aus den beiden letztgenannten Gründen –
Wirtschaftlichkeit der Anlage und Sicherheit – konzipiert. Der
Vertreter des Bundesamts für Umwelt (BAFU) bejahte vor
Verwaltungsgericht denn auch die Frage, ob es richtig sei, dass
sich die Bestimmung betreffend Gewässerspülung im Grundsatz
an den Inhaber der Stauanlage richte, damit die Stauanlage
betriebswirtschaftlich bzw. korrekt geführt werden könne und
die Sicherheit der Anlage gewährleistet sei. Weiter führte er aus,
es sei sicher nicht ein Artikel, der auf Revitalisierungsprojekte
anzuwenden wäre. Wenn man ein Aufwertungsprojekt mache,
mit dem man ganz gezielt bestimmte Arten fördern wolle, dann
komme dieser Artikel so nicht zur Anwendung. An der
Verhandlung ergab sich im Übrigen auch, dass selbst bei einer
Spülung des Stauraums die Sedimente, die der Kanton auszu-
baggern gedenkt, dort bleiben würden, wo sie heute sind; im
verlandeten Bereich, wo man die Aufwertungsmassnahmen
machen will, hätte die Spülung keinen Effekt. Aus Sicht der
Beigeladenen (Kraftwerkbetreiberin) hat das Projekt allenfalls
Auswirkungen auf den Hochwasserschutz, ein Einfluss auf die
Leistungsfähigkeit des Kraftwerks wurde hingegen nicht geltend
gemacht. Bei Laufwasserkraftwerken dient der Stauraum denn
auch nicht in erster Linie dazu, Wasser einzustauen, um es dann
286 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020
bei hohen Strompreisen gewinnbringend zu turbinieren. Dafür
sprechen auch die Bestimmungen in der Konzession, welche die
Kraftwerkbetreiberin verpflichten, die Staukote stabil zu halten
(vgl. Art. 1 lit. c sowie Art. 14 der Konzession vom 30. Mai
2018).
Aus den gemachten Darlegungen ergibt sich somit, dass Art. 40
GSchG für das (Aufwertungs-)Vorhaben des Kantons keine
gesetzliche Grundlage bilden kann, um die Einleitung der
ausgebaggerten Sedimente weiter unten in das Gewässer zu
legitimieren. Die Bestimmung ist nicht für solche Fälle
konzipiert, sondern sie richtet sich an die Inhaber bzw. Betreiber
von Stauanlagen und bezweckt, dass der nutzbare Stauinhalt
(und damit die Wirtschaftlichkeit der Anlage) und die Sicherheit
gewährleistet werden können. Um eine solche Konstellation
geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Über Art. 40 GSchG
(sowie die Ausführungsbestimmung von Art. 42 GSchV) lässt
sich das Projekt somit nicht bewilligen.
3.4.
3.4.1.
Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, bei der Einleitung
des ausgebaggerten Materials in den Rhein handle es sich um
eine unzulässige Einleitung von Schadstoffen in ein Gewässer.
Gemäss Art. 3 GSchG ist jedermann verpflichtet, alle nach den
Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige
Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Ergänzend zu
Art. 3 GSchG verbietet Art. 6 GSchG generell das mittelbare
oder unmittelbare Einbringen oder Versickernlassen von
Stoffen, die Wasser verunreinigen können. "Einbringen"
bedeutet die Beifügung schädlicher Stoffe im festen, flüssigen
und gasförmigen Aggregatszustand. Unmittelbar ist das
Einbringen, wenn verunreinigende Stoffe direkt ins Wasser
geschüttet oder geleitet werden; ein mittelbares Einbringen ist
gegeben, wenn ein verunreinigender Stoff über die Kanalisation
in ein offenes Gewässer tritt oder wenn der Stoff die Kläranlage,
die diesen nicht abbauen konnte, verlässt (Peter Hettich/Tobias
Tschumi, in: Peter Hettich/Luc Hansen/Roland Norer, GSchG
2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 287
WBG, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum
Wasserbaugesetz [nachfolgend: Kommentar GSchG WBG],
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 6 N 18 mit Hinweisen). Eine
Verunreinigung liegt nach Art. 4 lit. d GSchG bei einer nachtei-
ligen physikalischen, chemischen oder biologischen
Veränderung des Wassers vor. Als "nachteilig" zu qualifizieren
ist jede messbare Mehrbelastung gegenüber dem
Ausgangszustand, d.h. unabhängig vom ursprünglichen
Reinheitsgrad des Wassers. Es kommt also nicht etwa auf die
Beeinträchtigung der Funktionen eines Gewässers (Trinkwasser,
Fischgewässer, Erholungsfunktion u.a.) an (Urteil des
Bundesgerichts vom 9. April 2008 [1C_43/2007], Erw. 2.3;
Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2015 [1C_62/2014],
Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2009
[1C_390/2008], Erw. 2.2; Hettich/Tschumi, Kommentar GSchG
WBG, Art. 6 N16; Daniela Thurnherr/Peter Hettich/Tobias
Tschumi, Kommentar GSchG WBG, Art. 4 N 26). Die
Gewässerschutzgesetzgebung verbietet jede Verunreinigung im
Sinn von Art. 4 lit. d GSchG, die nicht ausdrücklich erlaubt ist.
Es gilt das gewässerschutzrechtliche Reinhaltungsgebot (vgl.
BGE 125 II 37; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2009
[1C_390/2008], Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts vom
9. April 2008 [1C_43/2007], Erw. 2.4).
3.4.2.
Wie dargelegt ist vorgesehen, dass insgesamt eine
Sedimentmenge von ca. 23'500 m3 ausgehoben wird. Davon
sollen ca. 7'500 m3 auf ein Zwischenlager am Ufer gepumpt
und später – nach der Entwässerung – in Deponien (Intertstoff-
bzw. Reaktordeponie) verbracht werden (vgl. Erw. 1.3). Es
handelt sich dabei um Sedimente, deren mittlere Belastung ge-
mäss IKSR (Internationale Kommission zum Schutz des
Rheins) Fachbericht Nr. 89 für die untersuchten sieben
Schwermetalle, Benzo(a)pyren, die PCB-Gruppe (∑7) sowie
PCB 153 höher ist als das Dreifache des Dreijahresmittels der
Ergebnisse des Schwebstoffmessprogramms an der Messstation
Weil am Rhein. Die restlichen ca. 16'000 m3 sollen bei der
288 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020
Einmündung der Aare in den Rhein eigeleitet werden, wobei die
Sedimente mittels einer rund 2.85 km langen Rohrleitung zur
Einleitstelle unterhalb der Aarebrücke gelangen sollen (siehe
Erw. 1.3 sowie […]). Das Material, das eingeleitet werden soll,
ist gemäss Projekt weniger belastet als dasjenige, das deponiert
werden soll. Im Sediment, das eingeleitet werden soll, hat es
jedoch noch immer Schadstoffe wie z.B. PCB (Polychlorierte
Biphenyle) und Schwermetalle drin, mithin Stoffe, die Gewässer
verunreinigen können. Hinzu kommt, dass bereits die Einleitung
des Sediments allein eine Verunreinigung im Sinne des GSchG
darstellt.
Soweit das BVU die Ansicht vertritt, die Stoffe seien im
Gewässer bereits drin, es gehe um eine Wiedereinleitung,
weshalb Art. 6 GSchG nicht zur Anwendung gelange, kann dem
nicht gefolgt werden. Tatsache ist, dass die Sedimente
entnommen werden (d.h. sie verlassen den Gewässerbereich)
und über eine rund 2.85 km lange Rohrleitung vom Stausee zur
Einmündung der Aare in den Rhein transportiert und dort
eingeleitet werden. Ohne die Massnahme würden die Sedimente
nicht in den Rhein gelangen. Es liegt eine Wiedereinbringung
vor, die sich auf eine gesetzliche Grundlage abstützen müsste,
was hier jedoch nicht der Fall ist. Vielmehr ergibt sich, dass die
projektierte Einleitung der Sedimente mit Art. 6 GSchG nicht
vereinbar ist.
Dass dies bei den Stauanlagen im alpinen Bereich teilweise
anders gehandhabt wird, indem Geschiebe und weitere
Sedimente hinter der Staumauer ausgebaggert und damit
entnommen und im Unterwasser wieder eingebracht werden
dürfen, hat damit zu tun, dass mit diesem Vorgehen (ausbaggern
statt über den Grundablass ausspülen) die Schwall- und Sunk-
Problematik erheblich entschärft werden kann. Mit diesem
Vorgehen wird das Recht, wie es gestützt auf Art. 40 GSchG
zugunsten der Kraftwerksbetreiber besteht, wesentlich
schonender ausgeübt, was zulässig ist. Im vorliegenden Fall
kommt Art. 40 GSchG, wie dargelegt, gar nicht zur Anwendung,
weshalb schon aus diesem Grund keine Parallelen zu dieser
2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 289
"Wiedereinleitung" bestehen. Selbst wenn Art. 40 GSchG an-
wendbar wäre, hätte die Wiedereinbringung nicht die
Vermeidung von Schwall- und Sunk-Effekten zum Hintergrund
(weil mit einer "Spülung" über die Wehrschütze [ein
Grundablass fehlt] gar keine Entfernung der Sedimente erreicht
werden könnte), sondern die Vermeidung von Kosten; dieser
Zweck würde auch durch die Auslegung von Art. 40 GSchG,
wie sie das BAFU vornimmt (vgl. BUWAL-Empfehlung
Nr. 219, S. 17 ff.) nicht abgedeckt und wäre unzulässig.
4. Es lässt sich somit festhalten, dass die Einleitung des ausge-
baggerten Materials im vorliegenden Fall nicht über Art. 40 GSchG
(Spülung und Entleerung von Stauräumen) legitimiert werden kann.
Das Vorgehen verstösst vielmehr gegen Art. 6 GSchG und ist mit
dem Schweizerischen Gewässerschutzrecht nicht vereinbar. Auch
wenn das vorliegende Wasserbauprojekt der ökologischen
Wiederaufwertung des Seitenarms des Klingnauer Stausees positiv
zu bewerten ist, entbehrt die Sedimentumlagerung vom Stausee der
Aare in den Rhein einer gesetzlichen Grundlage. Sollten derartige
Eingriffe in Gewässer erwünscht oder ermöglicht werden, liegt es am
Gesetzgeber, dafür die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen.
Die Beschwerde erweist sich aus Gewässerschutzgründen als
begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Auf die übrigen gerügten
Punkte (insbesondere das Abfall- und Altlastenrecht) muss unter
diesen Umständen nicht eingegangen werden.
26 Koordinationspflicht
Strassenbauprojekte und die dazugehörigen Verkehrsanordnungen (wie
z.B. Einführung einer Tempo-30-Zone) sind im Sinne von Art. 25a RPG
ausreichend zu koordinieren.