Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
WBE.2017.152 • OG AG WBE.2017.152 KI-generiert

Procedural Decisions Not Subject to Optional Referendums

Geschäftsnummer WBE.2017.152
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that procedural motions, such as those concerning whether to proceed with a matter or to send it back for further consideration, are not subject to optional referendums because they are formal decisions about the process rather than substantive matters. The court reasoned that while substantive resolutions passed or rejected by a community assembly can be subject to optional referendums if they do not meet a specific quorum, these procedural decisions are inherently non-referendum-capable by law. Therefore, an individual cannot claim a right to a referendum for such formal decisions, even if they were under the mistaken belief that such a right existed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gemeindebeschwerde (§ 30 GG) Fehlende Referendumsfähigkeit von (formellen) Gemeindeversammlungsbeschlüssen, insbesondere Nichteintretens-und Rückweisungsbeschlüsse

Schlagwörter

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fakultatives Referendum Verfahrensrechte Ordentliches Gesetzgebungsverfahren Begründung in der Sache delegierter Beschluss Beschluss, keine Einwände zu erheben

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

2018 Wahlen und Abstimmungen 271

VII. Wahlen und Abstimmungen

25 Gemeindebeschwerde (§ 30 GG)

Fehlende Referendumsfähigkeit von (formellen) Gemeindeversammlungsbeschlüssen, insbesondere Nichteintretensund Rückweisungsbeschlüsse

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom

15. September 2017, in Sachen A. gegen Einwohnergemeinde Z. und DVI (WBE.2017.152).

Aus den Erwägungen

1.3.

Gemäss § 30 GG entscheidet die Gemeindeversammlung über die zur Behandlung stehenden Sachgeschäfte abschliessend, wenn die beschliessende Mehrheit wenigstens einen Fünftel der Stimmberechtigten ausmacht. Positive und negative Beschlüsse der Gemeindeversammlung, die von weniger als einem Fünftel der Stimmberechtigten gefasst wurden, unterstehen gemäss § 31 Abs. 1 GG dem fakultativen Referendum. Nach geltendem Recht unterstehen demnach sowohl die inhaltlich festgelegten und von der Gemeindeversammlung angenommenen Rechtssätze und Verwaltungsakte als auch entsprechend abgelehnte Vorlagen dem fakultativen Referendum (ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht,

4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, S. 197). Wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, beziehen sich die Bestimmungen über die abschliessende Beschlussfassung und das Referendum (§ 30 f. GG) auf Sachgeschäfte (s. auch BAUMANN, a.a.O., S. 194 f.). Von diesen (unter Vorbehalt der abschliessenden Beschlussfassung gemäss § 30 GG) referendumsfähigen materiellen Beschlüssen zu unterscheiden sind formelle Beschlüsse, die ihrer Natur nach nicht dem Referen-

272 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 dum unterstellt werden können. Nicht referendumsfähig sind demnach Nichteintretensund Rückweisungsbeschlüsse der Gemeindeversammlung. Auch mit dem Beschluss, einen früheren Beschluss nicht in Wiedererwägung zu ziehen, tritt die Gemeindeversammlung auf ein Geschäft nicht ein. Analog verhält es sich in Gemeinden mit Einwohnerrat. Zu den nicht referendumsfähigen formellen Beschlüssen des Einwohnerrats zählen jene über den Gang und den Ablauf des parlamentsinternen Meinungsbildungsund Entscheidungsverfahrens, namentlich die (Nicht-)Eintretensund Rückweisungsbeschlüsse (BAUMANN, a.a.O., S. 196).

Daraus, dass der Gemeindeammann nicht im Voraus, sondern erst nach der Abstimmung über die Frage, ob der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 26. November 2012 betreffend den Verkauf der gemeindeeigenen Parzelle Nr. yyy an die B. Holding AG in Wiedererwägung gezogen werden soll, darauf hingewiesen hat, dass gegen diesen Beschluss das Referendum nicht ergriffen werden kann, kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er ist in seiner Erwartung, gegen jeden ihm nicht genehmen Beschluss das Referendum ergreifen zu können, von vornherein nicht zu schützen, soweit es um formelle Beschlüsse geht, da diese – wie dargelegt – von Gesetzes wegen gar nicht referendumsfähig sind. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vom Gegenteil ausging, ändert nichts, zumal ihm die Abstimmungsfragen und das Abstimmungsprozedere aufgrund der gemeinderätlichen Erläuterungen zu Traktandum 12 mindestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung bekannt waren. Deshalb hätte er sich ohne weiteres im Voraus beim Gemeinderat oder beim DVI über die Referendumsmöglichkeiten erkundigen können. Folglich bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht verwirkt hat.

(Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 19. April 2018 [1C_596/2017] abgewiesen.) 2018 Wahlen und Abstimmungen 273

26 Ausstand Tragweite der Ausstandspflicht bei Sachgeschäften in einer Gemeindeversammlung

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. Juni 2018, in Sachen B. gegen Gemeinde X. und DVI (WBE.2018.52).

Aus den Erwägungen

5.

5.1.

Selbst wenn sich die Teilnahme von Gemeinderätin C. und ihren beiden Kindern an den fraglichen Abstimmungen auf deren Ergebnisse tatsächlich ausgewirkt hätte oder möglicherweise hätte auswirken können, wäre der vorliegenden Beschwerde aus den nachfolgend dargelegten Gründen kein Erfolg beschieden.

5.2.

Da Ausstandsvorschriften wie § 25 GG immer eine Einschränkung der demokratischen Mitwirkungsrechte der betroffenen Stimmberechtigten bedeuten, sind sie restriktiv auszulegen. Das heisst, dass nur die im Gesetzeswortlaut klar umschriebenen Personen in den Ausstand zu treten haben. Die Ausstandspflicht bezieht sich sodann nur auf den Vorgang, vor der Abstimmung das Lokal verlassen zu müssen; während der Beratung und Diskussion des Verhandlungsgegenstands bestehen die vollen Mitwirkungsrechte (AGVE 2013, S. 526; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom

19. April 2018 [1C_596/2017]) Erw. 5.2).

5.3.

5.3.1.

Wie bereits erwähnt, ging es an der Einwohnergemeindeversammlung vom 22. Juni 2017 unter Traktandum 4 um einen Verpflichtungskredit von Fr. 281'000.00 für die Sanierung der A.Strasse yy-zz samt Werkleitungen und unter Traktandum 5 um einen Verpflichtungskredit von Fr. 372'000.00 für die Sanierung des gemeindeeigenen Teilstücks der D.Strasse samt Werkleitungen. Gemäss