Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
WBE.2016.36 • OG AG WBE.2016.36 KI-generiert

Road Traffic Office's Standing in Administrative Court Proceedings

Geschäftsnummer WBE.2016.36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that the road traffic office is a party in administrative court proceedings, overturning previous practice based on cantonal law. This is because federal law grants the authority that issued the initial decision the right to appeal to the Federal Supreme Court, and therefore mandates their participation as a party in all lower cantonal proceedings. Consequently, when a complaint is upheld, the road traffic office and the prior instance department must share equally in reimbursing the complainant's costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verteilung der Parteikosten bei Gutheissung der Beschwerde (Praxisänderung) Praxisänderung (AGVE 2009, S. 278 f.): Entgegen dem VRPG ist das Strassenverkehrsamt von Bundesrechts wegen Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG). Deshalb sind das DVI und das Strassenverkehrsamt bei Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht zu verpflichten, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten des Beschwerdeführers je zur Hälfte zu bezahlen (§ 33 Abs. 1 VRPG).

Schlagwörter

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Strassenverkehrsrecht Verwaltungsbehörde Beschwerdelegitimation Vorherige Verwaltungsbeschwerde Beteiligung am Verfahren Städtischer Transport

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 33 Abs. 1 VRPG

Cited to order the payment of party costs by the road traffic office and the department of economic and internal affairs to the complainant.

Art. 111 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the road traffic office must be able to participate as a party in all cantonal pre-trial stages because it is entitled to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG

Cited to establish that the road traffic office, as the authority that issued the decision at the first instance, is entitled to appeal to the Federal Supreme Court.

§ 32 Abs. 2 VRPG

Cited in the reasoning to explain the general principle of allocating party costs according to success and failure in the proceedings.

§ 13 Abs. 2 lit. a VRPG

Cited in the reasoning to determine the standing of the complainant in the administrative court proceedings.

§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG

Cited in the reasoning to determine the standing of the DVI as the previous instance and to deny the standing of the road traffic office under cantonal law.

§ 13 Abs. 2 lit. f VRPG

Cited in the reasoning to deny the standing of the road traffic office as it does not belong to another public corporation.

Art. 49 Abs. 1 BV

Cited in the reasoning to invoke the principle of the supremacy of federal law over cantonal law.

Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG

Cited in the reasoning to support the standing of parties entitled to appeal by other federal laws.

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Volltext

2016 Verwaltungsrechtspflege 321

XIII. Verwaltungsrechtspflege

51 Verteilung der Parteikosten bei Gutheissung der Beschwerde (Praxisänderung)

Praxisänderung (AGVE 2009, S. 278 f.): Entgegen dem VRPG ist das Strassenverkehrsamt von Bundesrechts wegen Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG). Deshalb sind das DVI und das Strassenverkehrsamt bei Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht zu verpflichten, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten des Beschwerdeführers je zur Hälfte zu bezahlen (§ 33 Abs. 1 VRPG).

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 11. Mai 2016, in Sachen M. gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und das Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2016.36).

Aus den Erwägungen

III.

1.

1.1.-1.2. (…)

1.3.

1.3.1.

Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in dieser Hinsicht nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt (vgl. AGVE 2009, S. 278 f.), weshalb zu beurteilen ist, welchen Verfahrensbeteiligten Parteistellung zukommt.

Zu dieser Frage ist in AGVE 2009, S. 278 f., festgehalten worden, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschwerdeführer gestützt auf § 13 Abs. 2 lit. a VRPG Parteistellung habe und

322 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 dass sich die Parteistellung des DVI als Vorinstanz aus § 13 Abs. 2 lit. e VRPG ergebe. Dagegen habe das Strassenverkehrsamt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung, da gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG lediglich der Vorinstanz – nicht aber den Vorinstanzen – Parteistellung zukomme. Anzufügen bleibt, dass das Strassenverkehrsamt auch nicht gestützt auf § 13 Abs. 2 lit. f VRPG Partei sein kann, da es nicht einem anderen Gemeinwesen angehört.

Was die Parteistellung des Beschwerdeführers und der Vorinstanz anbelangt, so ist an dieser Rechtsprechung festzuhalten. Die Ausführungen zur Verneinung der Parteistellung des Strassenverkehrsamts dagegen sind ausschliesslich gestützt auf das VRPG erfolgt. Zu beachten ist aber, dass sich auch aus Bundesrecht Vorgaben zur Parteistellung ergeben. So ist gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG sind Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt, zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt. Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich zudem nach Art. 111 Abs. 1 BGG am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Nachdem Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vorgeht (sog. derogatorische Kraft des Bundesrechts; Art. 49 Abs. 1 BV), ist im Bereich des Strassenverkehrsrechts das Strassenverkehrsamt entgegen § 13 VRPG und AGVE 2009, S. 278 f., Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Aus diesem Grund hat das Strassenverkehrsamt zusammen mit dem DVI als Vorinstanz dem obsiegenden Beschwerdeführer die ihm entstandenen Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen (§ 33 Abs. 1 VRPG). 2016 Verwaltungsrechtspflege 323

52 Ausstand

- Für die Mitglieder beratender Kommissionen gelten die Ausstandsregeln des VRPG. Sie wirken an der Vorbereitung des Entscheids mit und fallen somit unter den Anwendungsbereich von § 16 VRPG.

- Anwendungsfall: Im Unterschutzstellungsverfahren von Baudenkmälern gemäss § 27 VKG darf der Bauberater der Gesuchstellerin nicht gleichzeitig in der Kommission für Denkmalpflege und Archäologie mitwirken.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. August 2016 in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen Regierungsrat (WBE.2015.427).

53 Beschwerdebefugnis/Legitimation Beschwerdebefugnis der (Einwohner-)Gemeinde in Bausachen

Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 17. August 2016 in Sachen A. AG, B. GmbH und C. AG gegen Departement Bau, Verkehr und Umwelt sowie Gemeinderat D. (WBE.2015.502, Beschwerdeverfahren I) und in Sachen Einwohnergemeinde D. gegen Departement Bau, Verkehr und Umwelt sowie Gemeinderat D. (WBE.2015.503, Beschwerdeverfahren II).

Aus den Erwägungen

I.

1. (...)

2.

2.1.

Gemäss § 42 VPRG ist zur Beschwerde befugt a) wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat, b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Bundesrecht oder kantonales Recht zur Beschwerde ermächtigt ist.