Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
WBE.2016.219 • OG AG WBE.2016.219 KI-generiert

Excessive isolation in district prison violates therapeutic rights

Geschäftsnummer WBE.2016.219
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person undergoing a custodial measure was held in isolation in a district prison for over a year, which was deemed an excessive duration for a temporary therapeutic measure. The court found this placement violated the law for two main reasons: first, the isolation itself had exceeded the permissible temporary nature, and second, a district prison is not an appropriate facility for implementing such measures as it lacks the necessary therapeutic resources and specialized personnel, leading to a cessation of therapy for the individual.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vorübergehende Einschränkung (Art. 90 StGB) Übermässige Dauer der vorübergehenden Unterbringung eines von einer stationären Massnahme Betroffenen im Bezirksgefängnis

Schlagwörter

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Isolationshaft therapeutische Massnahme Verwaltung einer Justizvollzugsanstalt Überhaft Freiheitsstrafe bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 Abs. 1 lit. a StGB

Cited as the primary legal basis for annulling the confinement in the district prison because it exceeded the temporary therapeutic measure.

Art. 59 Abs. 3 StGB

Cited as the legal basis for deeming the transfer to the district prison inadmissible due to the lack of therapeutic treatment and specialized personnel.

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Volltext

2016 Strafund Massnahmenvollzug 205

VII. Strafund Massnahmenvollzug

33 Vorübergehende Einschränkung (Art. 90 StGB)

Übermässige Dauer der vorübergehenden Unterbringung eines von einer stationären Massnahme Betroffenen im Bezirksgefängnis

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. Juli 2016, i.S. A.K. gegen das Departement Volkswirtschaft und Inneres und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (WBE.2016.219).

Aus den Erwägungen

2.

2.1.

Gemäss Art. 90 Abs. 1 StGB darf eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach Art. 59–61 befindet, nur dann ununterbrochen getrennt von den andern Eingewiesenen untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist: als vorübergehende therapeutische Massnahme (lit. a), zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter (lit. b) oder als Disziplinarsanktion (lit. c). Die Trennung des Beschwerdeführers von anderen Massnahmenpatienten erfolgte gemäss Anordnung des Amts für Justizvollzug (AJV) aus therapeutischen Gründen, was grundsätzlich zulässig ist. Eine solche Vorkehr muss jedoch vorübergehender Natur sein, was hauptsächlich nach therapeutischen Gesichtspunkten im Einzelfall festzulegen ist. Eine restriktive Haltung ist hier zweifellos angezeigt (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Art. 90 N 6 f.). Der Beschwerdeführer befindet sich nun bereits seit über einem Jahr im Bezirksgefängnis. Von einer vorübergehenden therapeutischen Massnahme kann nicht mehr gesprochen werden. Schon deshalb widerspricht die verfügte Verlegung in das Bezirksgefängnis Art. 90 Abs. 1 lit. a StGB und ist aufzuheben.

206 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016

2.2.

Hinzu kommt, dass die Unterbringung im Bezirksgefängnis Baden auch grundsätzlich der gesetzlichen Regelung widerspricht.

2.2.1.

Die stationäre Behandlung eines Täters, für den nach Art. 59 StGB eine stationäre Massnahme angeordnet wurde, erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich ist dann auch eine ununterbrochene Trennung von den anderen Eingewiesenen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. a–c StGB innerhalb der entsprechenden psychiatrischen Einrichtung oder Massnahmeneinrichtung durchzuführen.

Gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB ist der Täter dann, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht, in einer geschlossenen Einrichtung zu behandeln. Er kann dabei auch in einer Strafanstalt behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.

2.2.2.

Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich klar, dass der Täter bei Vorliegen von Fluchtgefahr und/oder der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten geschlossen unterzubringen ist. Die geschlossene Unterbringung kann dabei in einer psychiatrischen Einrichtung, einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt erfolgen. Vorausgesetzt ist aber stets, dass die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. Damit ist auch eine Trennung des Täters von anderen Eingewiesenen nach Art. 90 Abs. 1 lit. a–c StGB grundsätzlich nur gesetzeskonform, wenn sie innerhalb des Kreises der für den Vollzug einer Massnahme vorgesehenen Einrichtungen (psychiatrische Einrichtung, Massnahmevollzugseinrichtung, Strafanstalt, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist) erfolgt. Dabei ist eine Trennung innerhalb der gleichen Einrichtung möglich, aber auch eine Verlegung von einer Strafanstalt in eine psychiatrische Einrichtung/Massnahmevollzugseinrichtung oder umgekehrt eine Verlegung von einer psychiatrischen Einrichtung/Massnahmevollzugseinrichtung in eine Strafanstalt. Vorausgesetzt ist aber immer, dass in der 2016 Strafund Massnahmenvollzug 207

Einrichtung oder Strafanstalt, in der die Trennung vollzogen wird, die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.

Im Bezirksgefängnis, in welches der Beschwerdeführer versetzt wurde, werden in erster Linie Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie Freiheitsstrafen von bis zu einem Monat vollzogen. Daneben befinden sich dort Personen die ihre Strafe tageweise oder in Halbgefangenschaft verbüssen und vorläufig Festgenommene sowie Transportanten. Schliesslich werden auch Personen aufgenommen, die von einer anderen Anstalt zur Verfügung gestellt werden, für die Dauer bis zur Einweisung in eine andere Anstalt (§ 14 SMV). In einem Bezirksgefängnis bestehen jedoch weder die Räumlichkeiten für eine therapeutische Behandlung noch ist das notwendige Fachpersonal vor Ort. Es findet denn auch für den Beschwerdeführer seit der Versetzung vom 17. Juli 2015 keine Therapie mehr statt. Bezirksgefängnisse können nicht für den Vollzug von Massnahmen benutzt werden, solange dort keine Therapie angeboten wird. Die Versetzung ins Bezirksgefängnis erweist sich daher schon wegen des fehlenden Therapieangebots gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB als unzulässig.

3.

3.1.

Nicht beantwortet werden muss hier die Frage, ob allenfalls eine sehr kurzfristige Unterbringung eines Täters, für den eine stationäre Massnahme angeordnet wurde, in einem Bezirksgefängnis möglich ist. Dies scheint jedenfalls für den Fall einer Disziplinierung oder eine kurze Wartefrist, bevor der Täter in eine andere Einrichtung, welche den Anforderungen von Art. 59 Abs. 3 StGB genügt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Der hier zu beurteilende inzwischen mehr als ein Jahr dauernde Aufenthalt im Bezirksgefängnis verletzt indessen die gesetzliche Regelung klar und ist daher raschmöglichst zu beenden.

(Hinweis: Das Bundesgericht trat auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom

16. September 2016 [6B_865/2016] nicht ein.)

208 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 2016 Sozialhilfe 209

VIII. Sozialhilfe

34 Sozialhilfe; materielle Hilfe des Pflegekindes

- Im Unterschied zu Kindesschutzmassnahmen besteht bei der freiwilligen Platzierung eines Pflegekindes gestützt auf § 67 Abs. 5 EG ZGB keine Pflicht der Gemeinde zur Bevorschussung des Pflegegeldes.

- Für Vorschussleistungen für vom Pflegegeld abgedeckte Ausgaben gilt das sozialhilferechtliche Subsidiaritätsprinzip.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. März 2016 in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2015.387).

Aus den Erwägungen

1.

Zuständig und zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz, bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz und im Notfall die Gemeinde am Aufenthaltsort der Hilfe suchenden Person (§ 6 Abs. 1 SPG). Für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes und des Aufenthaltsortes gelten gemäss § 6 Abs. 3 SPG die Vorschriften des ZUG. Der Beschwerdegegner steht unter elterlicher Sorge und verfügt über einen Beistand (Art. 308 ZGB), er ist aber nicht bevormundet (Art. 327a ZGB). Nachdem seine leibliche Mutter den Wohnsitz nach Zürich verlegt hatte, begründete er gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG in A. einen eigenen Unterstützungswohnsitz bzw. wurde der zunächst abgeleitete Unterstützungswohnsitz selbständig. Damit war der Gemeinderat A. zuständig, über das Gesuch des Beschwerdegegners um materielle Hilfe zu entscheiden.

2.