Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
WBE.2014.3 • OG AG WBE.2014.3 KI-generiert

Right to Independent Living After Prolonged Inadequate Temporary Housing

Geschäftsnummer WBE.2014.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

After five months in inadequate temporary housing with unsuccessful attempts to find alternative accommodation, an individual receiving social assistance has a right to be provided with housing that allows for independent living. The court reasoned that while temporary housing may have lower standards, prolonged stays in facilities lacking basic amenities like natural light and private sanitary facilities become unreasonable and violate the right to human dignity, especially when no immediate prospect for relocation exists.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe; Wohnung Im Anwendungsbereich der SKOS-Richtlinien besteht nach längerer Unterbringung in einer Notunterkunft der Gemeinde (vorliegend fünf Monate) mit erfolglosen Suchbemühungen der unterstützten Person ein Anspruch auf Vermittlung von Wohnraum, in welchem eine selbstständige Haushaltsführung ermöglicht wird.

Schlagwörter

KI-generiert
Recht auf Wohnung Sozialeinrichtung Sozialhilfe Lebensstandard Würde des Menschen Unterbringungspflicht
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

2014 Sozialhilfe 203

VII. Sozialhilfe

36 Sozialhilfe; Wohnung Im Anwendungsbereich der SKOS-Richtlinien besteht nach längerer Unterbringung in einer Notunterkunft der Gemeinde (vorliegend fünf Monate) mit erfolglosen Suchbemühungen der unterstützten Person ein Anspruch auf Vermittlung von Wohnraum, in welchem eine selbstständige Haushaltsführung ermöglicht wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 20. August 2014 in Sachen

A. gegen Beschwerdestelle SPG und Sozialkommission B. (WBE.2014.3).

Aus den Erwägungen

2.4.

2.4.1.

Die Notunterkunft, welche dem Beschwerdeführer von der Gemeinde zur Verfügung gestellt wurde, war ein Zimmer ohne direktes Tageslicht und nur mit gemeinschaftlich nutzbaren sanitären Anlagen ausgestattet. Diese Notunterkunft befindet sich in einer (Lager-) Gewerbehalle einer Baufirma und verfügt nur über ein Fenster in den Lagerraum. Die Halle hat kleine Oblichter. Das Zimmer ist klein und war auch nach Darstellung der Sozialen Dienste der Gemeinde B. als Übergangslösung gedacht. Der Beschwerdeführer lebte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages bereits rund fünf Monate in dieser Notunterkunft.

2.4.2.

Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf ein menschenwürdiges Obdach, in welchem den Grundbedürfnissen nach Bewegung, Luft, Licht, Wärme, Schlaf, Körperhygiene und privater Rückzugsmöglichkeit nachgegangen werden kann. So gehören insbesondere angemessene Beleuchtung und Belüftung zum Kernbestand einer

204 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 menschenwürdigen Unterbringung. Vorübergehend ist es jedoch zulässig, jemanden in einem nur künstlich belüfteten und beleuchteten Raum unterzubringen (vgl. KATHRIN AMSTUTZ, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002, S. 218 f.). Des Weiteren gehören zur unerlässlichen Grundausstattung einer menschenwürdigen Unterkunft sanitäre Einrichtungen (vgl. dies., a.a.O., S. 222 f.). Ob eine Unterkunft zumutbar ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen im Einzelfall, wobei auch die Dauer der Notlage von Relevanz ist (vgl. CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 370). Mit zunehmender Dauer einer materiellen Notlage verdichtet sich der Anspruch auf Obdach zu einem Recht auf Zuteilung bzw. Vermittlung eines menschenwürdigen Wohnraums, in welchem eine selbstständige Haushaltsführung ermöglicht wird (vgl. AMSTUTZ, a.a.O., S. 236). Auch wenn an Notunterkünfte geringere Anforderungen gestellt werden dürfen, muss die Würde des Betroffenen gewahrt bleiben (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,

4. Auflage, Bern 2008, S. 775).

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdestelle SPG war dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, über einen weiteren längeren Zeitraum in der Notunterkunft zu wohnen. Diese Notunterkunft ist auf längere Sicht kein zumutbares Logis. Der Beschwerdeführer lebte bereits fünf Monate darin und suchte während dieser Zeit mit Unterstützung der Sozialbehörde erfolglos nach einer günstigen, angemessenen Unterkunft. Nach fünf Monaten in der Notunterkunft ohne Aussicht auf eine Veränderung der Situation ist ein treuwidriges Verhalten des Beschwerdeführers fraglich.

37 Sozialhilfe; Unterstützungswohnsitz

- Der Unterstützungswohnsitz setzt die subjektive und nach aussen manifestierte Absicht dauernden Verbleibens voraus, wozu alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen sind.