Public Path Established by Historical Use and Registration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA path that was accessible for public use for a long time, evidenced by historical documents and its entry into the land registry as a public footpath, is considered a public road. The court reasoned that the historical accessibility and the formal registration of the right-of-way established the public nature of the path, regardless of the municipality's intention to maintain it or its current maintenance practices.
Legislator-Regeste
AmtlichNormenkontrolle Einschränkungen bei der vorfrageweisen Überprüfung von Nutzungsplänen; Bestätigung der Rechtsprechung gemäss AGVE 1999, S. 285 ff.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
148 Verwaltungsgericht 2011
7. September 1923 sowie vom 13. April 1934 kann abgeleitet werden, dass der Kirchweg schon vor sehr langer Zeit dem Gemeingebrauch (wenn auch in beschränktem Mass) zugänglich gemacht wurde (vgl. die Praxis des Departements Bau, Verkehr und Umwelt in AGVE 2006, S. 481 ff., wonach dies zur Qualifizierung als öffentliche Strasse genügt). Die Widmung erfolgte spätestens mit dem Eintrag ins Grundbuch bzw. mit der Anmerkung des Fusswegrechts zu Gunsten der Öffentlichkeit. Die Widmung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden; es genügt der irgendwie erkennbare Wille der Verwaltung, eine öffentliche Strasse zu schaffen (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 11 N 2). Mit dem Eintrag ins Grundbuch wurde dieser Wille rechtsgenüglich kundgetan. Insofern handelt es sich beim Kirchweg um eine öffentliche Strasse. Daran vermag auch der Umstand, dass die Gemeinde den Kirchweg nicht zu übernehmen beabsichtigt und weder die Reinigung noch den Winterdienst übernimmt, nichts zu ändern.
39 Normenkontrolle Einschränkungen bei der vorfrageweisen Überprüfung von Nutzungsplänen; Bestätigung der Rechtsprechung gemäss AGVE 1999, S. 285 ff.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 15. Dezember 2011 in Sachen A. und B. gegen C. AG (WBE.2011.57). 2011 Submissionen 149
III. Submissionen
40 Eventualpositionen; "Per-Positionen"
Fehlt in den Ausschreibungsunterlagen der klare Hinweis, dass die zu offerierenden Preise für die Eventualpositionen in die Gesamtpreissumme einbezogen und somit bewertet werden, stellt die nachträgliche Berücksichtigung im Rahmen der Bereinigung der Angebote eine unzulässige Änderung der "Spielregeln" des Verfahrens dar und verstösst gegen das Transparenzverbot.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. Mai 2011 in Sachen A.
AG gegen Einwohnergemeinde B. (WBE.2011.54).
Aus den Erwägungen
3.
3.1.
Eventualpositionen umschreiben einzelne zusätzliche, aber bloss mögliche Leistungen, wobei sie in der Regel auch die zugehörige Vergütung bestimmen und häufig die voraussichtliche Menge angeben (Rainer Schumacher, in: Peter Gauch [Hrsg.], Kommentar zur SIA-Norm 118 Art. 38-156, Zürich 1992, Art. 102 Rz. 1; Roland Hürlimann / Hans Heer, Preise, Leistungsverzeichnis und Kalkulation, S. 11, in: Baurechtstagung 1999, Tagungsunterlage 1, hrsg. vom Institut für Schweizerisches und Internationales Baurecht). Zu den Eventualpositionen zählen insbesondere auch die sogenannten "Per- Positionen", bei denen die Bieter zwar bestimmte Einheitspreise offerieren sollen, für deren Leistungen das Leistungsverzeichnis des Auftraggebers aber keine Menge angibt und die daher regelmässig nicht in die bewertungsgegenständliche provisorische Gesamtvergütung einfliessen (Martin Beyeler, Umgelagert, gemischt und offeriert – Thesen zur Preisspekulation, in: Schweizerische Baurechtsta-