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WBE.2011.408 • OG AG WBE.2011.408 KI-generiert

Confiscation Order Appeals Admissible in Administrative Court

Geschäftsnummer WBE.2011.408
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that appeals against confiscation orders issued by the public prosecutor are admissible before the administrative court. This is because while criminal procedure and its implementing laws govern the execution of sentences and measures, they lack specific provisions for appeals against confiscation orders. In the absence of such specific regulations, the general provisions for legal protection within administrative law apply, which allow for appeals to the administrative court.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vollstreckung Gegen Vollstreckungsentscheide der Staatsanwaltschaft betreffend die Einziehung von Gegenständen ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Gesetzlicher Schutz Verwaltungsvergehen Straf- und Massnahmenvollzug Durchführungsverordnungen bürgernahe Justiz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 83 Abs. 1 VRPG

This provision is cited to establish that the administrative justice law provides comprehensive legal protection in enforcement proceedings, making a complaint to the Administrative Court permissible in the absence of specific statutory provisions.

§ 1 Abs. 1 und 2 VRPG

This provision is cited to confirm that the administrative justice law applies to all public administration authorities, supporting the admissibility of a complaint to the Administrative Court.

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Volltext

2012 Verwaltungsrechtspflege 221

IX. Verwaltungsrechtspflege

32 Vollstreckung Gegen Vollstreckungsentscheide der Staatsanwaltschaft betreffend die Einziehung von Gegenständen ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 3. Februar 2012 in Sachen

A. gegen Staatsanwaltschaft B. (WBE.2011.408).

Aus den Erwägungen

2.

2.1.

Gemäss Art. 439 StPO bestimmen Bund und Kantone die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie die entsprechenden Verfahren, wobei die besonderen Regelungen in der Strafprozessordnung und im Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) vorbehalten bleiben (Art. 439 Abs. 1 StPO). Die Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) (Art. 442 Abs. 1 StPO). Die Kantone haben, soweit sie dafür zuständig sind, die zum Vollzug der Strafprozessordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen (Art. 445 StPO).

Die kantonale Vollzugsbehörde in Strafsachen ist allgemein das zuständige Departement (§ 14 Abs. 1 EG StPO). Der Regierungsrat kann durch Verordnung andere Behörden mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie mit der Einforderung der Kosten beauftragen (§ 14 Abs. 2 EG StPO).

222 Verwaltungsgericht 2012

Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Vollzugsmassnahmen des Departements ist der Regierungsrat zuständig. Ausgenommen davon sind Beschwerdeentscheide des Departements, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten sind (§ 14 Abs. 3 EG StPO). Schliesslich kann der Regierungsrat durch Verordnung Entscheide der Vollzugsbehörden als endgültig bezeichnen, wenn diesen von Amtes wegen oder auf Antrag hin ein materieller Entscheid einer strafrichterlichen Behörde nachfolgt (§ 14 Abs. 4 EG StPO).

2.2.

Das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung enthält in §§ 42 ff. weitere Bestimmungen über die Vollstreckung von strafrechtlichen Entscheiden. Gemäss § 45 Abs. 2 EG StPO sind eingezogene Gegenstände der Staatsanwaltschaft abzuliefern und diese trifft die sachgemässen Entscheide.

2.3.

Der Regierungsrat regelt den Strafund Massnahmevollzug durch Verordnung, soweit das Bundesrecht und die kantonalen Gesetze keine Bestimmungen enthalten (vgl. § 46 Abs. 1 EG StPO). Die Strafvollzugsverordnung regelt den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen gegenüber Erwachsenen (§ 1 Abs. 1 SMV). Der Regierungsrat ist zuständige Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen und Entscheide im Strafund Massnahmevollzug, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als solche bezeichnet ist (§ 3 Abs. 1 lit. a SMV).

2.4.

Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft die Verfügung über die Einziehung von Gegenständen gestützt auf § 45 Abs. 2 EG StPO erlassen. Die Bestimmungen über die Vollzugsbehörden in §§ 14 ff. EG StPO beschränken sich auf die Regelung der Zuständigkeiten für den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die Rechtsschutzbestimmungen in § 102 SMV betreffen den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen (Abs. 1), Verfügungen und erstinstanzliche Entscheide des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI; Abs. 2), Entscheide über Vollzugskosten oder die Entlassung aus dem Strafund Massnahmevollzug sowie Rechtsmittelentscheide des 2012 Verwaltungsrechtspflege 223

DVI (Abs. 3) und den Rechtschutz in Disziplinarsachen (Abs. 4). Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes verwiesen (Abs. 5).

Ausdrückliche Rechtsschutzbestimmungen gegen Verfügungen und Entscheide der Staatsanwaltschaft gestützt auf § 45 Abs. 2 EG StPO fehlen sowohl in der Strafvollzugsverordnung als auch im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung. Die Zuständigkeitsund Rechtsmittelbestimmungen der Strafvollzugsverordnung regeln ausschliesslich den Rechtsschutz im Strafund Massnahmevollzug und kommen daher auf die von der Staatsanwaltschaft eingezogenen Gegenstände nicht zur Anwendung.

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass weder die Strafprozessordnung noch das kantonale Einführungsgesetz oder die Strafvollzugsverordnung besondere Vorschriften für den Rechtsschutz gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft betreffend die Vollstreckung der Einziehung von Gegenständen kennen.

2.5.

Der Rechtsschutz im Vollstreckungsverfahren ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz umfassend formuliert (vgl. § 83 Abs. 1 VRPG) und das Gesetz gilt für alle Behörden der öffentlichen Verwaltung (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 VRPG). Mangels spezialgesetzlicher Bestimmung ist gegen Vollstreckungsentscheide der Staatsanwaltschaft betreffend die Einziehung von Gegenständen daher die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.

33 Parteientschädigung; Verrechnung

- Bestätigung der Praxis zur Verrechnung der Quoten bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen. Die Quoten sind auch dann zu verrechnen, wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist.

- Eine Verrechnung von Parteikosten mit Verfahrenskosten darf nicht bereits im Entscheid verfügt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. Juni 2012 in Sachen A.

gegen Regierungsrat des Kantons Aargau und Gemeinderat B.

(WBE.2011.325).