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WBE.2011.34 • OG AG WBE.2011.34 KI-generiert

Hunting Society Dissolution and Preference Clause Application

Geschäftsnummer WBE.2011.34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that a hunting society previously structured as a simple partnership, whose members have since joined various clubs, no longer qualifies as a "previous hunting society" under § 4 Abs. 3 AJSG upon dissolution of the partnership. The preference clause cannot be indirectly applied based on the number of members in a club, and other hunting criteria such as prior hunting experience, local ties, and age structure become decisive when evaluating multiple applicants.

Legislator-Regeste

Amtlich

Jagdrecht; Privilegierung der bisherigen Jagdgesellschaft bei der Pachtvergabe (§ 4 Abs. 3 AJSG) Bei Jagdgesellschaften, welche sich bisher als einfache Gesellschaften konstituierten und deren Mitglieder neu verschiedenen (Jagd-) Vereinen beigetreten sind, kann die Bevorzugungsklausel auch nicht indirekt in Bezug auf die Anzahl der Mitglieder in einem Verein angewendet werden. Mit der Auflösung der einfachen Gesellschaft besteht keine bisherige Jagdgesellschaft im Sinne von § 4 Abs. 3 AJSG mehr.

Schlagwörter

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Auflösung der einfachen Gesellschaft Jagdregal Personengesellschaft Sozialklauseln Zuschlagskriterien Recht auf Mitgliedschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 4 Abs. 3 AJSG

Cited to determine the criteria for awarding hunting grounds and the prioritization of existing hunting societies.

§ 9 Abs. 2 SpiV

Cited to define 'improper use' (Zweckentfremdung) of hospital facilities and real estate.

§ 14 Abs. 6 SpiG

Cited to define 'improper use' (Zweckentfremdung) of hospital facilities and real estate.

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Volltext

2011 Jagdrecht 205

VIII. Jagdrecht

51 Jagdrecht; Privilegierung der bisherigen Jagdgesellschaft bei der Pachtvergabe (§ 4 Abs. 3 AJSG)

Bei Jagdgesellschaften, welche sich bisher als einfache Gesellschaften konstituierten und deren Mitglieder neu verschiedenen (Jagd-) Vereinen beigetreten sind, kann die Bevorzugungsklausel auch nicht indirekt in Bezug auf die Anzahl der Mitglieder in einem Verein angewendet werden.

Mit der Auflösung der einfachen Gesellschaft besteht keine bisherige Jagdgesellschaft im Sinne von § 4 Abs. 3 AJSG mehr.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Mai 2011 in Sachen A.

gegen B., Gemeinderat C. und Regierungsrat (WBE.2011.34).

Aus den Erwägungen

3.

3.1.

In materieller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin eine unrichtige Anwendung von § 4 Abs. 3 AJSG. Ihr ehemaliger Mitpächter und Mitglied der Beschwerdegegnerin D. sei zwischenzeitlich verstorben, weshalb sie zwei, die Beschwerdegegnerin nur einen bisherigen Pächter ausweisen könne. Zu relativieren sei die beanstandete Nichterfüllung der Abschusszahlen.

3.2.

Die Vorinstanz und die Abteilung Wald begründeten den Zuschlag an die Beschwerdegegnerin mit deren jüngerer Altersstruktur, der höheren Revierverbundenheit und der beabsichtigten Zusammenarbeit mit der Jagdgesellschaft E.. Weiter werden die Führung von diversen Jagdhunden, die Erfahrung in der Schwarzwildbejagung und bisherige Aktivitäten in der Naturschutzund Öffentlichkeitsarbeit angeführt. Besonders hervorgehoben werden die Wohn-

206 Verwaltungsgericht 2011

orte der Jagdaufseher und das gute Einvernehmen mit den Gemeindeund Forstbehörden.

3.3.

Die Bevorzugung der bisherigen Jagdgesellschaft gemäss § 4 Abs. 3 Satz 1 AJSG kann beim Übergang zur Verpachtung an Jagdgesellschaften, die sich neu als Verein konstituieren (vgl. § 5 Abs. 1 AJSG), kein absolutes Kriterium sein. Mit der Auflösung der einfachen Gesellschaft besteht rechtlich gesehen keine "bisherige Jagdgesellschaft" mehr. Bei Jagdgesellschaften, welche sich bisher als einfache Gesellschaften konstituierten und deren Mitglieder neu verschiedenen (Jagd-) Vereinen beigetreten sind, kann die Bevorzugungsklausel auch nicht indirekt in Bezug auf die Anzahl der Mitglieder in einem Verein angewendet werden. § 4 Abs. 3 Satz 2 AJSG schreibt vielmehr vor, dass im Falle von Mehrfachbewerbungen die jagdlichen Kriterien, insbesondere bisherige Jagdausübung, die Revierverbundenheit und Altersstruktur massgebend sind. Der Kriterienkatalog erhellt, dass die bisherige Jagdtätigkeit im betreffenden Revier auch bei Mehrfachbewerbungen von entscheidender Bedeutung ist. Sie ist aber nicht allein ausschlaggebend.

(…)

Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und entspricht den gesetzlichen Kriterien, wenn bei der Gesamtwürdigung die Auswahl auf die Beschwerdegegnerin fiel. Insbesondere auch die Frage der Zusammenarbeit mit dem benachbarten Revier sprach für die Beschwerdegegnerin. Die Gemeindeund Forstbehörden hatten schon im Oktober 2008 und dann erneut im Januar 2009 diese Probleme mit den betroffenen Jagdgesellschaften andiskutiert bzw. Lösungsvorschläge erwartet. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin sich mit einer Zusammenarbeit mit andern Jagdgesellschaften schwer tat. 2011 Gesundheitsrecht und Adoption 207

IX. Gesundheitsrecht und Adoption

52 Zweckentfremdung und Veräusserung von Spitalanlagen und -liegenschaften (§ 14 Abs. 6 SpiG)

Die Entlassung einer Einrichtung aus dem staatlichen Leistungsauftrag und die Verwendung von Anlagen und Liegenschaften in tatsächlicher Hinsicht für eine Nutzung, die nicht mehr auf einem Leistungsauftrag gemäss kantonaler Spitalkonzeption beruht, stellen eine Zweckentfremdung im Sinne von § 14 Abs. 6 SpiG und § 9 Abs. 2 SpiV dar.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. Juli 2011 in Sachen A.

gegen Regierungsrat (WBE.2008.14).

Aus den Erwägungen

3.

3.1.

Die Vorinstanz hat die Zweckentfremdung gemäss § 9 der Spitalverordnung (SpiV; SAR 331.211) sowohl nach der Fassung vom 26. Mai 2004 wie jener vom 13. September 2006 bejaht. Sie hat u. a. erwogen, dass mit der Aufhebung des Spitalstandorts D. der Leistungsauftrag der Beschwerdeführerin im Rahmen der kantonalen Spitalkonzeption entfallen sei. Die B. sei nicht Teil der kantonalen Spitalversorgung, sondern lediglich aus gesundheitspolitischen Gründen im Besitz einer Betriebsbewilligung. Die Verwendung der Anlagen und Liegenschaften sowie Teilen davon entspreche nicht mehr dem ursprünglichen Subventionszweck. In der Vernehmlassung wird ergänzt, dass von einer Einbettung der B. in die kantonale Spitalkonzeption keine Rede sein könne. Die B. betreibe ein Ambulatorium bzw. eine teilstationäre Einrichtung ohne einen kantonalen Versorgungsauftrag.