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WBE.2011.325 • OG AG WBE.2011.325 KI-generiert

Confiscation, Costs, and Legal Recourse in Administrative Proceedings

Geschäftsnummer WBE.2011.325
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case concerning the confiscation of items, the court held that while no specific provisions in criminal enforcement law address legal recourse against a prosecutor's decision to confiscate items, the general administrative law for legal proceedings applies. Therefore, appeals against such confiscation decisions by the prosecutor are permissible. The court also addressed cost apportionment in administrative proceedings, clarifying that party costs should be offset based on the proportion of success or failure, even if only one party is represented by counsel. Furthermore, the court ruled that the direct offsetting of party costs against procedural costs in the initial decision is unlawful; such offsetting can only occur later during the enforcement phase.

Legislator-Regeste

Amtlich

Parteientschädigung; Verrechnung - Bestätigung der Praxis zur Verrechnung der Quoten bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen. Die Quoten sind auch dann zu verrechnen, wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist. - Eine Verrechnung von Parteikosten mit Verfahrenskosten darf nicht bereits im Entscheid verfügt werden.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Kostenersatz Verwaltungsvollzug Parteientschädigung Verwirkung des Rückgriffsrechts Opportunitätsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 31 Abs. 2 VRPG

This provision governs the distribution of procedural costs when the outcome is mixed.

§ 32 Abs. 2 i. V. m. § 29 VRPG

These provisions concern the reimbursement of party costs based on the outcome of the proceedings.

§ 13 Abs. 2 lit. e und f VRPG

These provisions define the party status of authorities in the appeal proceedings.

§ 29 VRPG

This provision dictates that if a public body is not represented by counsel, no party costs are to be reimbursed.

Art. 120 Abs. 1 OR

This provision regulates the set-off (Verrechnung) of mutual claims.

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Volltext

2012 Verwaltungsrechtspflege 223

DVI (Abs. 3) und den Rechtschutz in Disziplinarsachen (Abs. 4). Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes verwiesen (Abs. 5).

Ausdrückliche Rechtsschutzbestimmungen gegen Verfügungen und Entscheide der Staatsanwaltschaft gestützt auf § 45 Abs. 2 EG StPO fehlen sowohl in der Strafvollzugsverordnung als auch im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung. Die Zuständigkeitsund Rechtsmittelbestimmungen der Strafvollzugsverordnung regeln ausschliesslich den Rechtsschutz im Strafund Massnahmevollzug und kommen daher auf die von der Staatsanwaltschaft eingezogenen Gegenstände nicht zur Anwendung.

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass weder die Strafprozessordnung noch das kantonale Einführungsgesetz oder die Strafvollzugsverordnung besondere Vorschriften für den Rechtsschutz gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft betreffend die Vollstreckung der Einziehung von Gegenständen kennen.

2.5.

Der Rechtsschutz im Vollstreckungsverfahren ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz umfassend formuliert (vgl. § 83 Abs. 1 VRPG) und das Gesetz gilt für alle Behörden der öffentlichen Verwaltung (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 VRPG). Mangels spezialgesetzlicher Bestimmung ist gegen Vollstreckungsentscheide der Staatsanwaltschaft betreffend die Einziehung von Gegenständen daher die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.

33 Parteientschädigung; Verrechnung

- Bestätigung der Praxis zur Verrechnung der Quoten bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen. Die Quoten sind auch dann zu verrechnen, wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist.

- Eine Verrechnung von Parteikosten mit Verfahrenskosten darf nicht bereits im Entscheid verfügt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. Juni 2012 in Sachen A.

gegen Regierungsrat des Kantons Aargau und Gemeinderat B.

(WBE.2011.325).

224 Verwaltungsgericht 2012

Aus den Erwägungen

4.

4.1.

Entsprechend dem Verfahrensausgang auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 2/3 der Verfahrenskosten und nahm den Rest auf die Staatskasse. Dieses Vorgehen entspricht der Verfahrenskostenregelung gemäss § 31 Abs. 2 VRPG.

4.2 4.2.1.

Die Parteikosten regelte die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 3 wie folgt:

"3.

A. werden ihre im Verfahren vor Regierungsrat entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 15'411.80 (inklusive MWSt.) zu 1/3, abzüglich der gemäss Ziffer 2 zu bezahlenden Verfahrenskosten von Fr. 1'820.35, das heisst mit Fr. 3'316.90 aus der Staatskasse ersetzt."

Zur Begründung führte sie aus, da die Verweigerung der Bewilligung der Gummimatten auf den kantonalen Entscheid zurückgehe, sei die Beschwerdeführerin für ihre notwendigen anwaltlichen Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu 1/3, unter Verrechnung mit den von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten, zu Lasten der Staatskasse zu entschädigen (§ 32 Abs. 2 i. V. m. § 29 VRPG).

4.2.2.

Die vorinstanzliche Parteikostenregelung geht in mehrfacher Hinsicht fehl:

4.2.2.1.

Erstens beachtet sie die (publizierte) verwaltungsgerichtliche Praxis zum revidierten VRPG betreffend Verrechnung der Quoten bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen nicht (AGVE 2009, S. 279 f.). Hintergrund dieser Praxis ist die dem revidierten VRPG zugrunde liegende Parteilehre (§ 13 VRPG), gemäss welcher im Beschwerdeverfahren u. a. auch Behörden Parteistellung zukommt (insbesondere § 13 Abs. 2 lit. e und f VRPG). Einem Beschwerdeführer steht bei- 2012 Verwaltungsrechtspflege 225

spielsweise regelmässig die Vorinstanz als Partei gegenüber (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG). Nach revidiertem VRPG hat ein obsiegendes Gemeinwesen ausserdem Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn es anwaltlich vertreten ist (AGVE 2009, S. 289 ff.). Im Vergleich dazu kannte das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 9. Juli 1968 (aVRPG) keine § 13 VRPG entsprechende Parteilehre und nach langjähriger Praxis (zu § 36 aVRPG) hatten Gemeinwesen auch keinen Anspruch auf Parteientschädigungen (AGVE 2009, S. 290 f.; 2000, S. 377 ff; 1985, S. 384 ff.). Daraus erhellt, dass das Beschwerdeverfahren nach revidiertem VRPG näher bei einem Zweiparteienverfahren liegt, als dies nach aVRPG der Fall war. Bezüglich der Parteikostenregelung bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen wurde in AGVE 2009, S. 279 deshalb an die materiell gleichlautende Regelung in § 112 des Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984 (aZPO) und die Praxis, wonach die Parteikosten beider Parteien als Ganzes genommen und die Anteile des Obsiegens bzw. Unterliegens verrechnet werden (AGVE 2009, S. 279 mit Hinweisen auf AGVE 2000, S. 51 f. sowie Alfred Bühler / Andreas Edelmann / Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung,

2. Auflage, Aarau 1998, § 112 N 6 mit Hinweisen), angeknüpft. Diese zivilprozessuale Praxis gilt nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272; in Kraft seit 1. Januar 2011) weiterhin (vgl. David Jenny, in: Thomas Sutter-Somm / Franz Hasenböhler / Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich / Basel / Genf 2010, Art. 106 N 9; Hans Schmid, in: Paul Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 106 N 4; ferner: Karl Spühler / Annette Dolge / Myriam Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts, 9. Auflage, Bern 2010, Kapitel 8 Rz. 77). Sinn und Zweck der Quotenverrechnung bei teilweisem Obsiegen ist, dass nur der mehrheitlich obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden soll. Obsiegt jede Partei zur Hälfte, hat jede Partei ihre Parteikosten selbst zu tragen und es besteht kein Anspruch auf Ersatz von Parteikosten. Ob die Parteikosten einer Partei höher sind als diejenigen der andern,

226 Verwaltungsgericht 2012

bleibt ohne Einfluss auf den Verteilungsschlüssel (vgl. Bühler / Edelmann / Killer, a. a. O., § 112 N 6 mit Hinweis). Die Quoten sind daher auch dann zu verrechnen, wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist (Schmid, a. a. O., Art. 106 N 4; ebenso Bühler / Edelmann / Killer, a. a. O, § 112 N 6 mit Hinweis). Nur so ist gewährleistet, dass eine Partei, die selber (z. B. aus Kostengründen) auf den Beizug eines Rechtsvertreters verzichtet, bei hälftigem Obsiegen nicht ungerechtfertigt mit Anwaltskosten der Gegenpartei belastet wird. Die Vorgehensweise der Vorinstanz führt zum unhaltbaren Ergebnis, dass die zur Hälfte obsiegende Partei, je nachdem, ob die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist oder nicht, von dieser einen hälftigen Parteikostenersatz erhält. Der Beizug eines anwaltlichen Vertreters hat jedoch nichts mit dem Verfahrensausgang (Obsiegen / Unterliegen) zu tun.

Vor Vorinstanz hatte neben der Beschwerdeführerin (§ 13 Abs. 2 lit. a VRPG) der Gemeinderat als Vorinstanz Parteistellung (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG). Der Gemeinderat obsiegte zu 2/3, die Beschwerdeführerin zu 1/3. Entsprechend der Verrechnungspraxis hätte die Beschwerdeführerin dem Gemeinderat 1/3 seiner Parteikosten ersetzen müssen. Da der Gemeinderat nicht anwaltlich vertreten war, waren keine Parteikosten zu ersetzen (§ 29 VRPG). Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Parteikosten zusprach, war daher falsch.

4.2.2.2.

Im Weiteren wurden im angefochtenen Entscheid die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten mit den Parteikosten, die ihr (zulasten der Staatskasse) zugesprochen wurden, sogleich verrechnet. Die Verrechnung von Forderungen ist in Art. 120 ff. OR geregelt. Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die in ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR; wobei – entgegen dem engen Wortlaut – genügt, wenn die Verrechnungsforderung fällig und die Hauptforderung erfüllbar ist: vgl. Wolfgang Peter, in: Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt / Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2012 Verwaltungsrechtspflege 227

Art. 1-529 OR, 5. Auflage, Basel 2011, Art. 120 N 4 mit Hinweisen). Die Verrechnung konkreter Forderungen, die den Parteien noch gar nicht bekannt, geschweige denn fällig sind, hält vor Art. 120 Abs. 1 OR nicht stand. Die Forderungen können daher nicht bereits im

Dispositiv verrechnet werden. Das Vorgehen der Vorinstanz ist gesetzwidrig. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Verrechnung im späteren Zeitpunkt des Bebzw. Vollzugs der Forderungen indessen möglich.

34 Ausstand eines Gemeinderats, der Arbeitnehmer der Zuschlagsempfängerin ist.

vgl. AGVE 2012 24 167