Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
WBE.2011.215 • OG AG WBE.2011.215 KI-generiert

Bidder Exclusion Upheld Due to Low Offer

Geschäftsnummer WBE.2011.215
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the exclusion of a bidder whose offer was significantly lower than others, finding that the contracting authority acted within its discretion by refusing to accept the associated cost risk and potential quality concerns. The court reasoned that the transparency principle and pricing rules did not require the authority to accept such a low bid, and the bidder's exclusion was therefore justified.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zuschlagskriterien; "Termin" Das Kriterium Termin soll nur dann gewählt werden, wenn es für den Auftraggeber tatsächlich von Bedeutung ist. Termine können namentlich dann eine Rolle spielen und somit als Zuschlagskriterium Sinn machen, wenn der Auftraggeber darauf angewiesen ist, dass die Leistungen in möglichst kurzer Zeit oder möglichst termingerecht erbracht werden, wie z. B. bei Sanierungen oder im Strassenbau.

Schlagwörter

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Ausschluss eines Anbieters Antrag zum Vertragsabschluss Offertbewertung Doppelaufruf Auf Preisen beruhende Beschränkungen Ergebnislose Ausschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

2011 Submissionen 161

lässt den verfügten Ausschluss als gerechtfertigt erscheinen. Es ist angesichts des ihr zustehenden Ermessensspielraums und der ihr zukommenden Verantwortung für die Bauausführung auch nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle nicht bereit ist, das mit dem Angebot der Beschwerdeführerin unbestreitbar verbundene Kostenrisiko in Kauf zu nehmen. Ob mit dem Angebot zusätzlich auch ein allfälliges Sicherheitsrisiko (aufgrund der zu einem Tiefstpreis offerierten Grabenspriessung) oder generell Risiken im Hinblick auf die Qualität der auszuführenden Arbeiten verbunden ist, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, kann dabei offen bleiben.

5.

Zusammenfassend ist hinsichtlich des Ausschlusses der Beschwerdeführerin durch die Vergabestelle vor dem Hintergrund des Transparenzgebots und der Preisbildungsregeln keine Rechtsverletzung ersichtlich und dieser erweist sich damit als haltbar. Demgemäss ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

42 Zuschlagskriterien; "Termin"

Das Kriterium Termin soll nur dann gewählt werden, wenn es für den Auftraggeber tatsächlich von Bedeutung ist. Termine können namentlich dann eine Rolle spielen und somit als Zuschlagskriterium Sinn machen, wenn der Auftraggeber darauf angewiesen ist, dass die Leistungen in möglichst kurzer Zeit oder möglichst termingerecht erbracht werden, wie z. B. bei Sanierungen oder im Strassenbau.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. November 2011 in Sachen A. AG gegen Einwohnergemeinde B. (WBE.2011.215).

Aus den Erwägungen

3.

3.1.

3.1.1.

Die Beschwerdeführerin zieht grundsätzlich in Zweifel, ob die Termine überhaupt ein geeignetes Zuschlagskriterium darstellen, da

162 Verwaltungsgericht 2011

die eingereichten Terminpläne wegen Verzögerungen regelmässig obsolet würden und grundlegend überarbeitet werden müssten.

3.1.2.

Im Katalog gemäss § 18 Abs. 2 SubmD ist unter anderem auch der "Termin" als Zuschlagskriterium aufgeführt (vgl. auch § 32 der Vergaberichtlinien [VRöB] zur IVöB). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann dem Termin sowohl die Bedeutung eines Zuschlagskriteriums als auch die Bedeutung eines Ausschlusskriteriums zukommen. Bestimmt die Vergabestelle in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen den Termin als eines der massgeblichen Zuschlagskriterien, ist dies dahingehend zu verstehen, dass demjenigen Anbieter der Vorzug gebühren darf, der eine schnellere Ausführung als die gemäss Ausschreibung oder Ausschreibungsunterlagen geforderte zum gleichen Preis offeriert als derjenige Anbieter, der (lediglich) die Termine gemäss Unterlagen einzuhalten verspricht. Eine raschere Arbeitsausführung kann mit anderen Worten unter Umständen, d. h. bei entsprechender Festsetzung und Gewichtung der Zuschlagskriterien einen Mehrpreis kompensieren (AGVE 2002, S. 318). Das Kriterium Termin soll nur dann gewählt werden, wenn es für den Auftraggeber tatsächlich von Bedeutung ist. Termine können namentlich dann eine Rolle spielen, und somit als Zuschlagskriterium Sinn machen, wenn der Auftraggeber darauf angewiesen ist, dass die Leistungen in möglichst kurzer Zeit oder möglichst termingerecht erbracht werden, wie z. B. bei Sanierungen oder im Strassenbau. Bei Bauaufträgen lässt sich das Kriterium Termine etwa aufgrund der folgenden Gesichtspunkte beurteilen (vgl. Handbuch des öffentlichen Beschaffungswesens im Kanton Graubünden [Stand: 22.4.2010] Kap. 20.27: Muster – Zuschlagskriterien bei Bauaufträgen / Seite 2): Vom Anbieter abzugebendes Bauprogramm, Angaben des Anbieters zu Terminen und Bauabläufen, Referenzauskünften zu den Terminen bei früheren Aufträgen, Angaben zu einsetzbarer Personalkapazität / Projektorganisation / Verfügbarkeitsnachweise, Gesamtbauzeit und Eckdaten, Zweckmässigkeit der vorgesehenen Etappierung etc.. Beurteilt werden können etwa das Termin-Bauprogramm oder die angegebenen Termine im Sinne einer Plausibilitätsprüfung (kann der Anbieter die vom Auftraggeber aus- 2011 Submissionen 163

gesetzten Termine gewährleisten, z. B. das Verfahren zur Planung der Arbeitsausführung und der Einflussnahme darauf, Angaben betreffend Personalkapazitäten). Der Termin kann aber auch als Teil der Leistung beurteilt werden. Bewertet wird hier die vom Unternehmer offerierte Dauer der Ausführung. Die beste Benotung erhält, wer die kürzeste Realisierungszeit offeriert (wobei es sich um realistische / realisierbare Angaben handeln muss und für die Nichteinhaltung der offerierten Termine Sanktionen vorgesehen sein müssen).

3.1.3.

Bei den Terminen handelt es sich um ein Zuschlagskriterium, das – soweit ersichtlich – in sämtlichen Beschaffungsgesetzen als solches genannt ist (vgl. statt vieler: Art. 21 BöB; § 32 VRöB; § 18 Abs. 2 SubmD; § 33 Abs. 1 der Submissionsverordnung des Kantons Zürich vom 23. Juli 2003 [LS 720.11]; Art. 21 Abs. 2 des Submissionsgesetzes des Kantons Graubünden vom 10. Februar 2004 [SubG; BR 803.300]; Art. 4 Abs. 1 lit. e des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom 21. Juni 1999 [SR 0.172.052.68] [Lieferfrist, Ausführungsdauer]). Das Kriterium hat, wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, gerade bei Bauarbeiten durchaus seinen Sinn und seine Berechtigung, vermag z. B. ein vom Anbieter zu erstellendes Bauoder Terminprogramm doch aufzuzeigen, ob und wie er sich mit der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen in zeitlicher Hinsicht auseinandergesetzt und ob er die Aufgabe richtig verstanden hat. Daran ändert die Tatsache, dass es bei der Realisierung der ausgeschriebenen Leistungen häufig zu Verzögerungen und Änderungen kommt, nichts.

3.2.-3.4. (…) 2011 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 165

IV. Fürsorgerische Freiheitsentziehung

43 Diverse EMRK-Rügen im Zusammenhang mit der Einweisung in das REHA-Haus Effingerhort zur Durchführung einer stationären Langzeittherapie

Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 11. Oktober 2011 in Sachen H. gegen das Bezirksamt X. (WBE.2011.335).

Aus den Erwägungen

I.

1. (…)

2.

2.1.

Das Feststellungsinteresse ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Dabei handelt es sich um eine Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzinteresses; es verhindert die missbräuchliche und nutzlose Prozessführung. Das Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn eine Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung vorliegt, deren Fortdauer unzumutbar ist, und die nicht auf andere Weise als durch ein Feststellungsbegehren behoben werden kann.

Es versteht sich von selbst, dass nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens kein diesbezügliches Feststellungsinteresse besteht. Soweit die Beschwerdeführerin also Vorbringen und Einwendungen betreffend die Einweisung der Beschwerdeführerin in die Psychiatrische Klinik Königsfelden erhebt, soweit sie also beispielsweise geltend macht, dass die damalige Einweisung in die Klinik Königsfelden zu Unrecht passiert bzw. diese "eine verdammte Sauerei" gewesen sei, oder etwa, dass im Sinne des Verhältnimässigkeitsprinzips als mildere Massnahme eine Zwangsreinigung ebenso wir-