Income Recovery Calculation Error
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that income recovery, where an individual repaid less than the declared amount but more than the actual amount earned, was calculated incorrectly. The court reasoned that only benefits received without a legal claim can be recovered, and the calculation method used did not adhere to this principle. Therefore, the decision of the district office was overturned due to the flawed calculation of the recovery claim.
Legislator-Regeste
AmtlichInkassohilfe für Kindesunterhaltsansprüche - Die Inkassohilfe wird auf Gesuch des Unterhaltsgläubigers gewährt. - Die Übernahme oder Weiterführung von Betreibungshandlungen kann nur aufgrund rechtlicher Hindernisse verweigert werden. - Die Unentgeltlichkeit der Inkassohilfe bezieht sich nur auf die Dienstleistung der Inkassostelle und nicht auf die Betreibungskosten.
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KI-generiertCited as the legal basis for granting, on request, assistance from a guardianship authority or other body designated by cantonal law to a parent for enforcing child support claims.
Cited as the provision determining responsibility for collection assistance and claims extending beyond majority, specifying the municipality at the domicile of the entitled person.
Cited to establish that collection assistance for enforcing child support contributions is free of charge, in contrast to assistance for spouses.
Cited to clarify that the subsidiarity principle of social assistance law does not apply in this context, given the federal legal requirements of Art. 290 ZGB.
Cited to establish the obligation of the social assistance authority to obtain the necessary documents for carrying out collection assistance.
Mentioned as a possible measure in addition to enforcement proceedings, specifically obtaining an order from the court.
Mentioned as a possible measure in addition to enforcement proceedings, specifically for securing the claim.
Cited to state that municipalities can, but are not obligated to, contract private institutions for collection assistance tasks.
Cited as the provision that defines performance records of the FHNW as decisions.
Referenced in relation to collection assistance for spouses, in contrast to child support.
Cited as the basis for potential refusal of collection if the situation conflicts with the duties of the child entitled to support (assistance, consideration, respect).
Mentioned in the context of special power of attorney needed for the collection office to act in judicial proceedings such as provisional execution proceedings, ordering, and securing claims.
Volltext
2011 Sozialhilfe 179
Sozialhilfe, Kantonaler Sozialdienst, 2003, Kap. 6, S. 8). Als unrechtmässig bezogene Leistung kann daher nur angerechnet werden, was eine bedürftige Person an materieller Hilfe bezogen hat, obwohl sie keinen Rechtsanspruch darauf gehabt hätte (vgl. Erw. 2.1. vorn). Die vom Gemeinderat vorgenommene und vom Bezirksamt bestätigte Berechnung, wonach der zurückzuerstattende Betrag der Differenz von angeblich deklariertem und effektiv erzieltem Einkommen entspricht, lässt sich somit nicht aufrecht erhalten. Der Entscheid des Bezirksamts ist daher aufgrund der fehlerhaften Berechnung des Rückerstattungsanspruches aufzuheben.
46 Inkassohilfe für Kindesunterhaltsansprüche
- Die Inkassohilfe wird auf Gesuch des Unterhaltsgläubigers gewährt.
- Die Übernahme oder Weiterführung von Betreibungshandlungen kann nur aufgrund rechtlicher Hindernisse verweigert werden.
- Die Unentgeltlichkeit der Inkassohilfe bezieht sich nur auf die Dienstleistung der Inkassostelle und nicht auf die Betreibungskosten.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 27. September 2011 in Sachen A. gegen B. und Bezirksamt C. (WBE.2011.110).
Aus den Erwägungen
4.
4.1.
Nach Art. 290 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle einem Elternteil auf Gesuch bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches für Kinder in geeigneter Weise unentgeltlich zu helfen, wenn der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht erfüllt.
Nach § 31 Abs. 1 SPG ist für die Inkassohilfe im Sinne von Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB sowie für die über die Mündigkeit hinausgehenden Unterhaltsansprüche die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person zuständig. Die Gemeinde kann diese Aufgaben an eine geeignete Amtsstelle oder an
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private Institutionen übertragen (§ 31 Abs. 2 SPG). Die Inkassohilfe bei der Durchsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen ist im Unterschied zur Inkassohilfe für den Ehegatten (Art. 131 ZGB) unentgeltlich (Art. 290 ZGB i.V.m. § 31 Abs. 3 SPG). In § 26 SPV hat der Regierungsrat die Kostenbeteiligung und die Gebühren festgesetzt.
4.2.
Die Inkassohilfe wird nur auf Gesuch hin, nicht von Amtes wegen, geleistet (Art. 290 ZGB). Das Gesuch kann formlos auch mündlich gestellt werden.
Bezüglich der konkreten Leistung der Inkassohilfe stehen in einer ersten Phase Auskünfte und Beratung gegenüber dem Ratsuchenden im Vordergrund, was auch der Beratungsstelle einen Überblick über die Verhältnisse ermöglichen soll (Cyril Hegnauer, in: Berner Kommentar, Bern 1997, Art. 270-295 N 11-16; vgl. auch Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I,
2. Aufl., Basel 2002, Art. 131/132 N 1 ff. und Art. 290 N 1 f.). Fehlt ein vollstreckbarer Unterhaltstitel oder ist dieser fehlerhaft, so berät die Inkassostelle den Gesuchsteller über die Behebung des Mangels und vermittelt allenfalls die hierfür nötige Hilfe. Die Inkassostelle versucht, wenn dies nicht schon durch den Gesuchsteller erfolglos geschehen ist oder aus anderen Gründen als aussichtslos erscheint, mit dem Schuldner ins Gespräch zu treten und ihn zur regelmässigen und pünktlichen Entrichtung der Unterhaltsbeiträge zu bewegen (Hegnauer, a.a.O., N 26). Der Unterhaltsberechtigte erteilt der Inkassostelle eine Vollmacht, welche es ermöglicht, dass die Inkassostelle als sein Vertreter tätig werden kann (vgl. Ingeborg Schwenzer, Scheidung, in: FamKomm., Bern 2010, Art. 131 N 5; Thomas Sutter/ Dieter Freiburghaus, in: Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 131 N 20 f.).
Die Übernahme oder Weiterführung des Inkassos, insbesondere die Einleitung eines Betreibungsverfahrens darf von der Durchführungsstelle abgelehnt werden, wenn der vorgelegte Rechtstitel als nicht vollstreckbar erscheint. In der Literatur werden weitere Verweigerungsgründe angeführt: So kann ein Inkasso bei einer tatsächlichen Situation die mit den Pflichten des unterhaltsberechtigten Kindes aus Art. 272 ZGB (Beistand, Rücksichtnahme und Achtung) 2011 Sozialhilfe 181
unvereinbar wären, verweigert werden (Hegnauer, a.a.O., Art. 290 N 47, 50, 54). Auch die Verletzung von Auskunftsoder Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber können zur Ablehnung eines Inkassomandates Anlass geben (vgl. Albert Guler, Mittel der Durchsetzung der nachehelichen Unterhaltspflicht und Sozialhilfeleistungen, in: Pascal Pichonnaz/Alexandra Rumo-Jungo, Familienvermögensrecht, Bern 2003, S. 42). Grundsätzlich handelt es sich um rechtliche Hindernisse einer Zwangsvollstreckung.
4.3 Das Inkasso von Unterhaltsbeiträgen erfolgt, wie bereits erwähnt, auf Gesuch des Unterhaltsgläubigers. Der Gesuchsteller ist gehalten, sich um ein klares Gesuch zu bemühen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2007 [5P.518/2006]; Hegnauer, a.a.O., Art. 290 N 14). Die Vertretung des Gläubigers durch die Inkassostelle umfasst im Betreibungsverfahren insbesondere das Stellen eines Betreibungsund Fortsetzungsbegehrens sowie auch die Vertretung im Rechtsöffnungsverfahren und allenfalls weitere Sicherstellungsund Durchsetzungshandlungen (vgl. BGE 109 Ia 72, Erw. 4; auch Breitschmid, a.a.O., Art. 290 N 5; Cyril Hegnauer, Bundesrechtliche Inkassohilfe und kantonaler Anwaltszwang, ZVW 1983, S. 104). Soll die Inkassostelle im Rahmen gerichtlicher Verfahren (Rechtsöffnungsverfahren, Anweisung und Sicherstellung nach Art. 132 ZGB) tätig werden, bedarf es einer besonderen Prozessvollmacht (Schwenzer, a.a.O., Art. 131 N 5; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., Art. 131 N 20 f.).
5. (…)
6.
6.1. (…)
6.2.
Die Inkassohilfe ist eine Dienstleistung, welche die Behörden im Auftrag der Unterhaltsgläubiger ausüben (Breitschmid, a.a.O., Art. 290 N 2). Im Grundsatz liegt das Bestimmungsrecht über die Durchsetzungsmassnahmen beim Unterhaltsgläubiger. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Leistungen der Inkassohilfe verweigert werden können, wenn ein Unterhaltsgläubiger selbst in der Lage ist, die notwendigen Schritte für ein Betreibungs-
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verfahren einzuleiten, geht daher fehl. Das sozialhilferechtliche Subsidiaritätsprinzip (§ 5 Abs. 1 SPG) kommt angesichts der bundesrechtlichen Vorgaben in Art. 290 ZGB nicht zur Anwendung. Den Behörden ist es auch verwehrt, die Leistung der Inkassohilfe von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen, wie z.B. von erfolglosen Inkassobemühungen des Unterhaltsgläubigers. Einzige Voraussetzung der Inkassohilfe ist, dass der Unterhaltsschuldner seiner Unterhaltpflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. Eine Verweigerung von Betreibungsmassnahmen ist nur bei Vorliegen von rechtlichen Hindernissen (Erw. 4.2.) möglich und auch in diesen Fällen hat die zuständige Behörde die gesuchstellende Person über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Hinderungsgründe zu beraten.
Die Sozialhilfebehörde ist sodann nach dem Untersuchungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 VRPG) von Amtes wegen zur Abklärung des Sachverhaltes verpflichtet (vgl. AGVE 1997, S. 171; VGE IV/24 vom 19. April 2011 [WBE.2010.400], Erw. 7.3.) und hat die für den Vollzug der Inkassohilfe erforderlichen Unterlagen einzuholen (§ 2 Abs. 2 SPG i.V.m. § 1 Abs. 4 SPV). Aufgrund der fehlenden Unterschrift auf dem Gesuchsformular und einer fehlenden Vollmacht zu Betreibungshandlungen kann daher die Inkassohilfe nicht verweigert werden. Die Sozialen Dienste der Gemeinde O. waren vielmehr gehalten, die Beschwerdegegnerin über sämtliche der Inkassostelle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten aufzuklären und die für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens erforderliche Vollmacht einzuholen.
Das Bezirksamt hat somit zu Recht festgehalten, dass die Inkassostelle zur Einleitung eines Betreibungsverfahrens gehalten war.
6.3.
Die Inkassohilfe für Kindesunterhaltsbeiträge ist unentgeltlich. Die Unterstützung ist nicht von den Fähigkeiten des Unterhaltsgläubigers oder seines gesetzlichen Vertreters abhängig. Die Beschwerdeführerin bzw. der Sozialdienst kann daher die Hilfe nicht verweigern mit dem Argument, die Beschwerdegegnerin sei in der Lage, selber tätig zu werden. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, dass für die Einleitung einer Betreibung auch die verjährungsrecht- 2011 Sozialhilfe 183
lichen Aspekte zu beachten sind und neben der Betreibung auch die Erwirkung einer Anweisung beim Gericht nach Art. 291 ZGB oder die Sicherstellung nach Art. 292 ZGB in Frage kommen kann.
Die Gemeinden können, sind aber nicht verpflichtet, mit den Aufgaben der Inkassohilfe eine private Institution, wie z.B. die Inkassostelle D., zu beauftragen (§ 31 Abs. 2 SPG). Sie kann jeweils im Einzelfall entscheiden, ob sie die Inkassohilfe selber durch eine Verwaltungsabteilung gewähren will oder eine externe private Institution damit betraut.
Die Inkassohilfestelle ist immer Beauftragte der Unterhaltsgläubiger und es steht ihr kein eigenes Bestimmungsrecht zu. Einem Ersuchen der Unterhaltsgläubiger um Inkassohilfe ist grundsätzlich stattzugeben, wenn die Unterhaltsbeiträge für die Kinder nicht regelmässig oder unvollständig bezahlt werden. Die Übernahme oder Weiterführung von Betreibungshandlungen kann nur verweigert werden, wenn rechtliche Hindernisse vorliegen (vgl. Erw. 4.2.), nicht aber wenn die Inkassostelle der Meinung ist, eine Betreibung habe wenig Aussicht auf Erfolg, weil der Unterhaltsschuldner nicht oder ungenügend leistungsfähig ist. Das schliesst selbstverständlich nicht aus, dass die Inkassostelle von einer Betreibung abrät. Indessen kann sie in diesem Fall die Unterstützung beim Inkasso nicht verweigern. Ein Ermessen, ob und in welchem Umfang die Inkassohilfe gewährt wird, steht der Sozialbehörde nicht zu. Die Unentgeltlichkeit der Inkassohilfe für Kindesunterhaltsbeiträge bezieht sich nur auf die Dienstleistung der Inkassostelle, nicht auf die Betreibungskosten. Betreibungsund Rechtsöffnungsgebühren müssen insbesondere in Fällen, wo die Inkassostelle eine Betreibung nicht als opportun beurteilt, vom Unterhaltsgläubiger bevorschusst werden (vgl. dazu Guler, a.a.O., Rz. 42 f.).
7.
Zusammenfassend ist der Entscheid des Bezirksamts C. nicht zu beanstanden. Das Bezirksamt hat den Gemeinderat O. als zuständige Sozialbehörde zu Recht angewiesen, die entsprechende Vollmacht einzuholen und mit Zustimmungserklärung der Beschwerdegegnerin betreibungsrechtliche Schritte einzuleiten oder eine Inkassostelle zu beauftragen. 2011 Schulrecht 185
VI. Schulrecht
47 Anfechtbarkeit von Prüfungsnoten/Leistungsausweisen der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW)
- Anfechtbar sind Prüfungsnoten/Leistungsausweise der FHNW mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Studienverlauf.
- Die Leistungsausweise der FHNW sind Entscheide gemäss § 26 VRPG.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 15. Februar 2011 in Sachen A. gegen B. und C. (WBE.2010.327).
Aus den Erwägungen
3.
3.1.
Für den Erlass von Verfügungen und für das Rechtsmittelverfahren gilt das Recht des Kantons Aargau (§ 32 und § 33 des Staatsvertrags zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz vom 27. Oktober 2004 / 9. November 2004 / 18./19. Januar 2005 [Staatsvertrag FHNW; SAR 426.070]).
Das revidierte Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. Dezember 2007 verzichtet auf eine Umschreibung des Verfügungsbegriffs bzw. des Begriffs der Entscheide (vgl. § 26 VRPG). Nach der Rechtsprechung zum Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 9. Juli 1968 war der Verfügungsbegriff mit der Definition in Art. 5 Abs. 1 VwVG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum - inzwischen aufgehobenen - Art. 97 Abs. 1 OG identisch (AGVE 1978, S. 300; AGVE 1972, S. 339; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 aVRPG],