Business vs. Private Property: Accounting Records Dictate Classification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a property was part of business assets, not private assets, because it was consistently treated as such in accounting records and there were no clear indications to the tax authorities that it should be considered private. The taxpayer's intention to transfer usufructuary rights to his wife was not communicated to the tax authorities, therefore the property remained business property.
Legislator-Regeste
AmtlichSelbstständige Erwerbstätigkeit. - Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel als selbstständige (Neben-) Erwerbstätigkeit kann ausnahmsweise selbst bei einer einzigen Wertschriftentransaktion vorliegen.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
2007 Kantonale Steuern 83
unzulässig. Dies führt zur vollumfänglichen Gutheissung der Beschwerde.
21 Selbstständige Erwerbstätigkeit.
- Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel als selbstständige (Neben-)
Erwerbstätigkeit kann ausnahmsweise selbst bei einer einzigen Wertschriftentransaktion vorliegen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 9. Mai 2007 in Sachen Gemeinderat X. gegen Steuerrekursgericht und M.A. (WBE.2006.47). Zur Publikation vorgesehen in StE 2008.
22 Privatentnahme.
- Privatentnahme mittels entsprechender, unzweideutiger, der Steuerbehörde klar bekannt gegebener Behandlung in der Buchhaltung.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. Dezember 2007 in Sachen Erben des S. gegen Steuerrekursgericht (WBE.2007.142). Zur Publikation vorgesehen in StE 2008.
Aus den Erwägungen
3.2./3.2.1. (S. betrieb im Rahmen einer Einzelfirma ein Architekturbüro sowie gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel.) Bis 1986 stellte die Liegenschaft x klarerweise Geschäftsvermögen dar.
S. nahm zwar alle Liegenschaften in seine Buchhaltung auf, doch wurden die Privatliegenschaften separat unter eigenem Titel aufgeführt und damit unmissverständlich als solche bezeichnet; für diese war im Gegensatz zu den Geschäftsliegenschaften kein Buch-, sondern lediglich der Steuerwert angegeben. Die Liegenschaft x figurierte nicht unter den Privatliegenschaften. Für die Steuerbehörden erkennbare Indizien ausserhalb der buchhalterischen Behandlung, die für eine Qualifikation als Privatliegenschaft gesprochen hätten, fehlten, zumal S. ihnen nicht bekannt gegeben hatte, dass er seiner Ehefrau die Nutzniessung an der Liegenschaft zugewendet hatte.