Applicant Liable for Costs Despite Withdrawn Application
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn cases where an administrative procedure concludes without a substantive decision, such as the withdrawal of a building permit application, costs are generally allocated based on the formal outcome. In this instance, the applicant, by withdrawing their application and effectively complying with prior decisions, was deemed formally and materially to have lost, making them liable for costs. However, a reduced state fee was applied to account for the shortened proceedings, and no party compensation was awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33 Abs. 2 VRPG, § 36 Abs. 1 VRPG, § 23 VKD; Applicant Liable for Costs Despite Withdrawn Application: In this instance, the applicant, by withdrawing their application and effectively complying with prior decisions, was deemed formally and materially to have lost, making them liable for costs. However, a reduced state fee was applied to account for the shortened proceedings, and no party compensation was awarded.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to state that the VRPG does not explicitly regulate cost allocation in cases settled without a substantive decision.
Cited to state that the VRPG does not explicitly regulate party compensation in cases settled without a substantive decision.
Cited to justify a reduced state fee due to the shortening of the proceedings.
Volltext
2007 Bau-, Raumplanungsund Umweltschutzrecht 137 werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Bausumme bei der Bemessung der Bewilligungsgebühr eine massgebliche Rolle spielt. Zwar kann diese Bemessungsmethode im Einzelfall dazu führen, dass die erhobene Gebühr die Kosten des effektiven Verwaltungsaufwands übersteigt, dem Gemeinwesen ist es jedoch (wie gesagt) grundsätzlich nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. Die in § 1 GebV vorgesehenen Maximalbeträge verhindern denn auch, dass zwischen der Höhe der Gebühr und dem effektiven Verwaltungsaufwand ein nicht mehr zu rechtfertigendes Missverhältnis entsteht. Die Gebührenordnung gemäss den § 1 und 4 GebV hält somit vor der Verfassung stand.
(Hinweis: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.)
34 Rückzug des Baugesuchs; Auswirkungen auf die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. August 2007 in Sachen W. gegen Departement BVU (WBE.2006.314).
Aus den Erwägungen
2.2.1.
Das VRPG regelt die Tragung der Verfahrenskosten (§ 33 Abs. 2) und der Parteientschädigung (§ 36 Abs. 1) nicht ausdrücklich für jene Fälle, in denen ein Verfahren wie hier ohne Sachentscheid erledigt wird.
Die Rechtsprechung musste daher selber eine Lösung entwickeln. Gemäss einem Grundsatzentscheid des Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 1982 und seitheriger Praxis erfolgt die Kostenverteilung in solchen Fällen regelmässig nach dem formellen Ausgang (vgl. AGVE 1992, S. 395 mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn der formelle Ausgang klar anders liegt als der materielle (AGVE 1982, S. 308). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Da die Bauherrschaft ihr ursprüngliches
138 Verwaltungsgericht 2007
Baugesuch durch Einreichung eines neuen zurückgezogen hat, gilt sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als formell unterliegend. Mit dem Rückzug des Baugesuchs hat sie gleichzeitig den vorinstanzlichen Entscheiden materiell entsprochen, womit der formelle und der materielle Verfahrensausgang gleich liegen. Die Beschwerdeführerin ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kostenpflichtig, wobei der Verkürzung des Verfahrens mit einer reduzierten Staatsgebühr Rechnung zu tragen ist (§ 23 VKD; vgl. auch AGVE 2000, S. 346 f.). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 33 Abs. 2 VRPG).
2.2.
Nach den gleichen Grundsätzen sind auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem BVU zu verlegen. Demgemäss hat die Beschwerdeführerin die gesamten Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Eine Parteientschädigung fällt auch für dieses Verfahren ausser Betracht.
35 Lage und Höhe eines Cheminée-Kamins
- Keine Pflicht zum Einbezug der Heizungsanlage in das Baubewilligungsverfahren für das Cheminée (Erw. 3).
- Verhältnis der Vorschriften über den Brandund den Immissionsschutz; Erleichterungen für selten benutzte Anlagen (Erw. 4).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. März 2007 in Sachen B. gegen G. (WBE.2005.326).
Aus den Erwägungen
1.
Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, im Anbau des Gebäudes Nr. 436 ein Cheminée zu erstellen. Die Abgase sollen durch ein Kaminrohr, das die Nordfassade des Anbaus durchstösst und von dort zum Dach führt, entweichen. Der Ausstoss der Abgase erfolgt in einem Abstand von einem Meter zur Dachfläche des Anbaus (gemessen im rechten Winkel zur Dachfläche).