Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
WBE.2006.208 • OG AG WBE.2006.208 KI-generiert

Tax Treatment of Pension Fund Purchases with Capital from Article 13(2)

Geschäftsnummer WBE.2006.208
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that capital accumulated under Article 13(2) of the Federal Act on Occupational Retirement, Savings, and Private Provision must be considered available for calculating the maximum permissible purchase into another pension plan, and subsequent purchases funded by this capital are fully recognized for tax purposes. This principle applies even when the individual's planned salary increase and subsequent pension contribution did not materialize.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 2bis FZG, Art. 60a Abs. 1 lit. c BVV, Art. 13 Abs. 2 FZG, Art. 13 Abs. 2 FZG-Kapital, Art. 55 StHG; Tax Treatment of Pension Fund Purchases with Capital from Article 13(2): Wer trotz Mahnung einer Verfahrenspflicht nach StG vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, namentlich die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- bestraft (§ 235 Abs. 1 StG; übereinstimmend mit Art. 55 StHG).

Schlagwörter

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Vorschriften über das Ruhegehalt Pensionsfonds Kapitalsteuer Besteuerung der Gehälter Altersguthaben Rentenerhöhung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

2007 Kantonale Steuern 91

bei Freizügigkeitseinrichtungen vorhandenen Kapitals vorgeschrieben ist (Art. 4 Abs. 2bis FZG), ist somit bei beiden Tatbeständen eine identische steuerliche Behandlung sachlich geboten. Wenn es um die Höhe des zulässigen Einkaufs in eine andere Vorsorgeeinrichtung geht, ist alles gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und 2 FZG vorhandene Kapital als bereits zur Verfügung stehendes Sparoder Deckungskapital zu behandeln. Daran ändert Art. 60a Abs. 1 lit. c BVV 2, wonach die zulässige Einkaufssumme für jedes Ereignis, das zu einem Einkauf führt, gesondert festzusetzen ist, nichts; diese Bestimmung besagt nichts über die Anrechenbarkeit des vorhandenen BVG-Kapitals.

3.3.2.2. Die bei der Vorsorgeeinrichtung der B. AG gemäss Art. 13 Abs. 2 FZG vorhandenen Fr. 620'605.-- sind somit entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegner in die Berechnung einzubeziehen.

3.3.2.3. Bei dieser Auslegung ist es konsequent, spätere Einkäufe in die Vorsorgeeinrichtung, bei der das Kapital nach Art. 13 Abs. 2 FZG nach wie vor liegt, selbst dann steuerlich vollumfänglich anzuerkennen, wenn der Einkauf mit diesem Kapital finanziert wird. Beim Beschwerdegegner spielt dies allerdings keine Rolle, da sich schon nach kurzer Zeit ergab, dass sich die (behauptungsweise) vorgesehene Aufstockung seines Engagements bei der B. AG, die zu einem höheren Gehalt und damit verbunden zu einem Einkauf in die höheren Vorsorgeleistungen (zu finanzieren mit dem bei der Vorsorgeeinrichtung der B. AG liegenden Art. 13 Abs. 2 FZG-Kapital) geführt hätte, nicht verwirklichte.

25 Allgemeine Abzüge.

- Zuwendungen an die steuerbefreiten politischen Parteien sind abzugsfähig.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. Februar 2007 in Sachen Kantonales Steueramt gegen Steuerrekursgericht und E.T.

(WBE.2006.208). Publiziert in StE 2007, B 27.4 Nr. 18.

(Hinweis: das Bundesgericht hat später entgegengesetzt entschieden: Urteil 2A.647/2005 = StE 2007, A 23.14)

92 Verwaltungsgericht 2007

26 Nachweis des Vertretungsverhältnisses. Fristwiederherstellung.

- Die Bekanntgabe eines Vertretungsverhältnisses für eine bestimmte Steuerperiode bezieht sich nicht auch auf frühere Steuerperioden (Erw. 1.1).

- Voraussetzungen der Fristwiederherstellung (Erw. 2).

vgl. AGVE 2007 48 211

27 Treu und Glauben. Anspruch auf Veranlagung gemäss einer zuvor erhaltenen unrichtigen Auskunft?

- Voraussetzungen für die Verbindlichkeit einer unrichtigen Auskunft.

- Nachweis nachteiliger Dispositionen, wenn diese in (behaupteten)

Unterlassungen bestehen.

vgl. AGVE 2007 51 217

28 "Ordnungsbusse" wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Steuerrecht (§ 235 StG).

- Verfahren. Aufgaben des Kantonalen Steueramtes als Anklagebehörde (Erw. 2-4).

- Rückweisung des Verfahrens durch das Steuerrekursgericht an die Anklagebehörde (Erw. 5-6).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 2. Mai 2007 in Sachen Kantonales Steueramt gegen Steuerrekursgericht und I.M. (WBE.2006.321).

Aus den Erwägungen

1. Wer trotz Mahnung einer Verfahrenspflicht nach StG vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, namentlich die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- bestraft (§ 235 Abs. 1 StG; übereinstimmend mit Art. 55 StHG).