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WBE.2006.171 • OG AG WBE.2006.171 KI-generiert

Attorneys' Fees: Internal Costs Not Reimbursable, Partial Loss Penalties Limited

Geschäftsnummer WBE.2006.171
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that legal representation costs incurred by a party whose attorney also works at the same firm as the lead counsel are not reimbursable as they do not constitute third-party costs. Additionally, the court determined that a party who only partially loses their case, specifically by less than 10% of the dispute's value, should not be penalized with disproportionately high costs, especially when the losing aspect did not significantly contribute to the overall litigation effort.

Legislator-Regeste

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§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT, § 22 Abs. 1 lit. c VKD; Attorneys' Fees: Internal Costs Not Reimbursable, Partial Loss Penalties Limited: Additionally, the court determined that a party who only partially loses their case, specifically by less than 10% of the dispute's value, should not be penalized with disproportionately high costs, especially when the losing aspect did not significantly contribute to the overall litigation effort.

Schlagwörter

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Parteientschädigung des Rechtsanwalts gesetzliche Vertretung Kostenauflage Streitwert Arbeitsausfall Rückerstattung an die versicherte Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT
Cited to establish that the case is a pecuniary dispute, relevant for determining party costs.
§ 22 Abs. 1 lit. c VKD
Cited as the legal framework for procedural costs, which are calculated based on the disputed value.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT

Cited to establish that the case is a pecuniary dispute, relevant for determining party costs.

§ 22 Abs. 1 lit. c VKD

Cited as the legal framework for procedural costs, which are calculated based on the disputed value.

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Volltext

2007 Verwaltungsrechtspflege 225

1.4.3.

Im Ergebnis kann das anwaltliche Organ aus prozessualer Sicht nicht als Dritter im Sinn von § 36 VRPG bezeichnet werden. Die Vertretungskosten der Beschwerdegegnerin 1 sind damit als nicht ersatzfähige Selbstkosten zu qualifizieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Bürokollege des Vertreters der Beschwerdegegnerinnen am Fall mitgearbeitet hat. Dieser ist gegen Aussen nicht als anwaltlicher Vertreter oder Beistand in Erscheinung getreten (vgl. § 1 Abs. 1 AnwT), weshalb sich aus dieser Mitarbeit im Nachhinein kein Anspruch auf Kostenersatz ableiten lässt (vgl. VGE III/51 vom

16. Juni 1982 [1982/328], S. 6).

1.5.

Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers stellt der Umstand, dass nur die Beschwerdegegnerin 2 Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten hat, keinen Kürzungsgrund im Sinn des Anwaltstarifs dar. Da die Beschwerdegegnerinnen im vorinstanzlichen Verfahren eine gemeinsame Beschwerdeschrift mit identischen Rügen und Anträgen eingereicht haben, wäre der Aufwand im Fall einer Einzelvertretung gleich gross gewesen wie derjenige, der im Rahmen der Mehrfachvertretung entstand. Sofern und soweit das von der Vorinstanz zugesprochene Honorar dem Anwaltstarif entspricht, erweist es sich auch für den Fall der Einzelvertretung als angemessen. Eine Kürzung käme unter dem Gesichtspunkt der nachträglich weggefallenen Mehrfachvertretung nur dann in Betracht, wenn sich diese in einem Mehraufwand niedergeschlagen hätte, den die Vorinstanz mit einem Zuschlag nach § 7 Abs. 2 AnwT berücksichtigt hätte. Dies war aber nicht der Fall.

54 Verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren betreffend Baubewillligung; Kostenverteilung bei geringfügigem Unterliegen (weniger als

10 %).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. August 2007 in Sachen Eheleute R. gegen H. und Mitbeteiligte (WBE.2006.171).

226 Verwaltungsgericht 2007

Aus den Erwägungen

2.3.2. (…)

Vorliegend ist von einer vermögensrechtlichen Streitsache auszugehen. Das gilt nicht nur für die Parteientschädigung (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a AnwT), sondern auch für die Verfahrenskosten, die innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Kostenrahmens (§ 22 Abs. 1 lit. c VKD) praxisgemäss ebenfalls nach dem Streitwert berechnet werden (vgl. AGVE 1998, S. 437). Bei der Gewichtung des teilweisen Unterliegens ist daher grundsätzlich auf den Streitwert abzustellen, die den unterschiedlich beurteilten Beschwerdepunkten im Verhältnis zum Gesamtstreitwert zukommt. Mit Blick auf die Verfahrensökonomie und in Anlehnung an entsprechende ausdrückliche Regelungen in anderen Prozessordnungen haben die Landwirtschaftliche Rekurskommission sowie die Schätzungskommission nach Baugesetz entschieden, dass bei einer Gutheissung in geringem Umfang (unter 10%) die Verfahrenskosten dem mehrheitlich Unterliegenden vollständig auferlegt werden dürfen (AGVE 2004, S. 331 mit Hinweis). Auf dieser Linie bewegt sich auch die Praxis des Verwaltungsgerichts. Es hielt wiederholt dafür, ein bloss geringfügiges Unterliegen habe keine Auswirkungen auf den Kostenpunkt (VGE III/79 vom 17. Oktober 1995 [BE.94.00235], S. 28 f.; VGE II/48 vom 29. April 1998 [BE.95.00300], S. 21 f.; VGE II/96 vom 7. Dezember 2000 [BE.1999.00146], S. 15; VGE III/91 vom

21. Oktober 2003 [BE.2002.346], S. 14 f.); vereinzelt lehnte es sich auch an die 10%-Regel an (VGE II/49 vom 7. Juni 2000 [BE.1999.00077], S. 14; vgl. auch VGE II/133 vom 11. September 1995 [BE.95.00128], S. 15), die insbesondere im aargauischen Zivilprozess gilt (Alfred Bühler / Andreas Edelmann / Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Zivilrechtspflegegesetz [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 18. Dezember 1984, Aarau / Frankfurt am Main / Salzburg, § 112 N 14). Die 10%-Regel erweist sich auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht als sachgerecht, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Eine Ausnahme ist dann denkbar, wenn das bloss teilweise Unterliegen 2007 Verwaltungsrechtspflege 227

erhebliche Auswirkungen auf den Prozessaufwand hat (vgl. auch Bühler / Edelmann / Killer, a.a.O., § 112 N 14).

Im konkreten Fall betrug der Gesamtstreitwert praxisgemäss 10% der Bausumme von Fr. 2'828'000.--, somit Fr. 282'800.--. In Übereinstimmung mit den Beschwerdeführern geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich die Kosten für die Erstellung des einzelnen Besucherparkplatzes (2.00 x 6.3 m), der Anlass zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde gegeben hat, höchstens auf Fr. 20'000.-- belaufen. Realistischer erscheint sogar eher ein Betrag von ca. Fr. 10'000.--. Hinsichtlich des Besucherparkplatzes ist somit höchstens auf einen Streitwert von Fr. 2'000.-- zu schliessen. Gemessen am Gesamtstreitwert unterliegt die Bauherrschaft in der Hauptsache somit zu lediglich 0.7%, hat jedoch nach Massgabe des vorinstanzlichen Entscheides 16.7% der vorinstanzlichen Verfahrenskosten (nach Abzug des Kostenanteils der Stadt Baden) sowie 16.7% der Parteikosten der Verfahrensgegner zu tragen. Ein Grund für dieses deutliche Missverhältnis ist weder ersichtlich, noch lässt er sich dem vorinstanzlichen Entscheid entnehmen. Insbesondere verursachte der Nebenpunkt des Besucherparkplatzes keinen derart hohen Prozessaufwand, dass das marginale Unterliegen im Umfang von 0.7% nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden könnte. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen in diesem Punkt klar überschritten, weshalb der vorinstanzliche Entscheid insofern zu korrigieren ist.

55 Unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Sozialhilfeverfahren.

- Wahrt eine Kürzung die Existenzsicherung nach § 15 Abs. 2 SPV, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nur dann geboten, wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre.

vgl. AGVE 2007 45 194