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Vergleich • BG AG Vergleich KI-generiert

Developer Bound by Concessions in Appeal Settlement

Geschäftsnummer Vergleich
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

When a developer makes concessions to settle an appeal, and the appellant withdraws their appeal based on those concessions, the developer is bound by those concessions in good faith and cannot deviate from the agreement after the construction is completed. In this case, an agreement was reached in an appeal proceeding, which led to the withdrawal of the appeal. Subsequently, the developer obtained a permit for a stone wall that deviated from the agreement. The court ruled that the developer's actions were contrary to good faith because they deviated from the agreed-upon terms after realizing their construction project, and there were no overriding safety reasons to justify the deviation. Therefore, the permit for the wall was revoked, and the developer was ordered to comply with the original agreement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Macht die Bauherrschaft im Beschwerdeverfahren Zugeständnisse und zieht deshalb der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, ist die Bauherrschaft nach Treu und Glauben an ihre Zugeständnisse grundsätzlich gebunden; sie kan Submissionn nicht sofort nach der Realisierung der Baute von den Abmachungen abweichen.

Schlagwörter

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Konzession Treu und Glauben Prozesserledigung Erschliessungspflicht Klagerückzug Antrag ohne Verbindlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 ZGB

The court applied the principle of good faith to qualify the defendant's actions as contrary to good faith.

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Volltext

Vergleich

Macht die Bauherrschaft im Beschwerdeverfahren Zugeständnisse und zieht deshalb der

Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, ist die Bauherrschaft nach Treu und

Glauben an ihre Zugeständnisse grundsätzlich gebunden; sie kann nicht sofort nach der

Realisierung der Baute von den Abmachungen abweichen.

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 20. Februar 1995 erteilte der Gemeinderat X. E.S. und T.B. die Baubewilligung für ein erdüberdecktes

Einfamilienhaus mit Praxis. Dagegen hat E.H. Verwaltungsbeschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren wurde

nachstehender Vergleich geschlossen, der von der Beschwerdeinstanz mit Entscheid vom 27. Juni 1995 genehmigt

worden ist:

Die talseitige Mauer gemessen an der Grenze beträgt maximal 1,50 m.

Die Berme gemessen von der Grundstücksgrenze beträgt 60 cm.

Die aufsteigende Böschung ist S-förmig zu gestalten.

Die Mauer zur Parzelle H. fällt weg; anstelle davon wird das Terrain auf die Höhe des Terrains H. auf Kosten der

Bauherrschaft aufgefüllt. Die übergeordnete Bepflanzung wird nach Möglichkeit beibehalten. (...)

Gestützt hierauf zieht Herr H. die Beschwerde zurück.

Aufgrund eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens erteilte der Gemeinderat mit Beschluss vom 6. Januar 1997

E.S. und T.B. die Bewilligung für die bereits erstellte Bruchsteinmauer an der südlichen Parzellengrenze zu Parzelle Nr.

407. Gleichzeitig wies er die Einsprache von E.H. ab.

Dagegen hat E.H. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Januar 1997 Verwaltungsbeschwerde erhoben.

Aus den Erwägungen

3.

a)

Wie der Beschwerdeführer am Augenschein ausdrücklich erklärte und sich auch aus den Akten ergibt, gehe es ihm

hauptsächlich um die Einhaltung der gegenseitigen Vereinbarung. Diese Vereinbarung, die im Zusammenhang mit einem

Beschwerdeverfahren getroffen worden ist, hat die Beschwerdeinstanz zum Entscheid erhoben. Es entspricht einer

langjährigen, konstanten Praxis sowohl der Beschwerdeinstanz als auch des Verwaltungsgerichts, und dies auch vor dem

Hintergrund der Offizialmaxime, übereinstimmende Anträge der Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens anzunehmen,

sofern sich diese - nach einer summarischen Überprüfung - als gesetzmässig erweisen und allfällige Zugeständnisse der

Parteien innerhalb des Spielraums bleiben, den das Gesetz ohnehin gewährt bzw. nicht unzumutbar erscheinen. Der

Grund dafür liegt darin, dass namentlich in Bereichen, die weitgehend vom behördlichen Ermessen geprägt sind,

einvernehmliche, pragmatische Lösungen häufig am ehesten für einen richtigen Ausgleich der gegenläufigen Interessen

Gewähr bieten und erst noch (in der Regel) einen hohen Grad von Akzeptanz aufweisen. Für die Behörde ergeben sich

zudem durch Einsparung von Zeit, Verwaltungsaufwand usw. Effektivitäts- und Praktikabilitätsgewinne, für den am

Verfahren beteiligten Privaten liegen die Vorteile namentlich in der Berechenbarkeit des Verfahrensausgangs (Entscheid

des Verwaltungsgerichts [VGE] III/112 vom 20. Dezember 1991 i.S. J.B., S. 8 f. mit Verweisen).

b)

Mit dem Abschluss der gegenseitigen Vereinbarung haben die Beschwerdegegner einen erheblichen Vorteil erlangt. Mit

dieser Art der Verfahrenserledigung konnten sie vermeiden, dass ein weiterziehbarer Beschwerdeentscheid gefällt werden

musste, und erwirken, dass sie nach Rechtskraft des (Abschreibungs-) Entscheids vom 27. Juni 1995 mit der Ausführung

ihres Bauvorhabens beginnen konnten. Nach Abschluss der Bauarbeiten und der Dachaufschüttung am 18./19. Juni

1996 erfolgte ab dem 26. Juli 1996 der Bau der Blocksteinmauer. Dies geschah eigenmächtig und in Abweichung des

Entscheids vom 27. Juni 1995. Wenn nun aber wie vorliegendenfalls der Bauherr sofort nach Realisierung seiner Baute

nachträglich und entgegen einer zum Entscheid erhobenen Vereinbarung darauf zurückkommen will, so verstösst dies

gegen Treu und Glauben (Max Imboden/ René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Nr. 77

B. III mit Verweis auf ZBl 1971, S. 472). Das Vorgehen der Beschwerdegegner ist deshalb als treuwidrig zu qualifizieren

und kann nicht geschützt werden.

c)

Anders müsste die Situation wohl dann beurteilt werden, wenn sicherheitspolizeiliche Gründe für den Bau einer Blockstein-

Stützmauer sprechen. Dies ist aber hier nicht der Fall. Die Erdschicht auf dem Dach der Beschwerdegegner ist nur einmal

abgerutscht. Dies infolge eines Gewitterregens kurz nach der Dachaufschüttung. In der Zwischenzeit, d.h. nach

Verwurzelung der eingesäten Blumen-/Graswiese, hat sich die Aufschüttung stabilisiert. Zudem bringt die

Terrainanpassung wie in der Vereinbarung vorgesehen eine weitere Verbesserung der Stabilität.

In diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen sind die Vorbringen der Beschwerdegegner, wonach der Beschwerdeführer

durch konkludentes Verhalten indirekt die Erlaubnis zur Errichtung der Mauer gegeben habe. Eine Änderung der zum

Entscheid erhobenen Vereinbarung ist im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens (§ 25 VRPG) grundsätzlich zwar

möglich, der zuständigen Behörde (Gemeinderat) sind aber eindeutige Belege für ein Einverständnis der Gegenseite

vorzulegen. Das ist hier nicht geschehen.

d)

Gestützt auf diese Ausführungen ist in Gutheissung der Beschwerde die Baubewilligung vom 6. Januar 1997 aufzuheben.

Damit ist der Gemeinderat verpflichtet, die Beseitigung der widerrechtlich erstellten Blocksteinmauer und den Vollzug der

zum Entscheid erhobenen Vereinbarung zu verfügen.

Entscheid des Baudepartements vom 29.07.1997 in Sachen E.H., Erw. 3, S. 4 f.