Taxability of Office Reimbursements and Car Benefits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that private office reimbursements and business car benefits should be counted as taxable income. The court reasoned that the employees were not dependent on using their private residences for work and that the benefits were provided for convenience, not necessity. Therefore, these amounts were correctly added to the employees' declared wages for calculating insurance contributions.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 25 ATSG; Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG; Art. 49bis Abs. 3 AHVV Das gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV durchschnittliche monatliche Erwerbseinkommen eines unterstützungspflichtigen Kindes eines IV-Rentners bestimmt sich nach dem im relevanten Kalenderjahr tatsächlich erzielten Jahreseinkommen geteilt durch 12.
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KI-generiertDetermines the income threshold for a child to be considered in training, which impacts eligibility for child pensions.
Establishes the conditions for claiming back unjustly received benefits, which were found not to be met in this case.
Defines what constitutes a child in training, a key element in determining eligibility for child pensions.
Volltext
54 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017 zur Verfügung gestellt bekommen. In diesem Sinne sind die Beigeladenen auf die Arbeitsplätze an ihren Privatwohnsitzen nicht zwingend angewiesen, sondern benutzen diese aus – zwar nachvollziehbaren, hier aber nicht massgebenden – Annehmlichkeitsgründen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die dafür ausgerichteten Entschädigungen von jährlich Fr. 3'000.00 respektive Fr. 3'600.00 nicht als Unkostenentschädigungen zu qualifizieren und daher dem massgebenden Lohn der Beigeladenen zuzurechnen sind. Der Umstand, dass die Benutzung privater Büroräumlichkeiten im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit eine mögliche organisatorische Erleichterung darstellt, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern.
3.4.
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin sowohl den Privatanteil für die Geschäftswagen von je Fr. 6'125.00 pro Jahr als auch die für die Benutzung privater Büroräumlichkeiten ausgerichteten Entschädigungen von Fr. 3'000.00 respektive Fr. 3'600.00 pro Jahr richtigerweise zum massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG und damit zum prämienpflichtigen versicherten Verdienst der Beigeladenen nach Art. 92 Abs. 1 UVG gerechnet hat.
6 Art. 25 ATSG; Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG; Art. 49bis Abs. 3 AHVV Das gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV durchschnittliche monatliche Erwerbseinkommen eines unterstützungspflichtigen Kindes eines IV-Rentners bestimmt sich nach dem im relevanten Kalenderjahr tatsächlich erzielten Jahreseinkommen geteilt durch 12.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 13. Dezember 2016, i.S. S.S. gegen SVA Aargau (VBE.2016.482). 2017 Sozialversicherungsrecht 55
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Altersund Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 25 AHVG). Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG).
2.2.
Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht, indem er auf den 1. Januar 2011 die AHVV um die Art. 49bis (Ausbildung) und Art. 49ter (Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung) ergänzt hat. Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Nach Art. 49ter Abs. 2 AHVV gilt die Ausbildung als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird.
2.3.
Gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV gilt ein Kind nicht als in Ausbildung, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist, als die maximale volle Altersrente der AHV (Fr. 2'350.00). Der Ausbildungsbegriff und damit die Frage, wer als in Ausbildung stehend gilt, wird insoweit durch eine geldwerte Leistung mitbestimmt, als hinsichtlich des vom Kind erzielten Erwerbseinkommens ein anspruchsverneinder Grenzbetrag festgesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_875/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3). Dabei ist nach dem Wortlaut nur der tatsächliche Verdienst massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2016 vom
56 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017
13. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweis auf SVR 2014 IV Nr. 24 S. 84, 8C_875/2013 vom 29. April 2014). Mit BGE 142 V 226 hat das Bundesgericht die Gesetzeskonformität von Art. 49bis Abs. 3 AHVV bejaht.
2.4.
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V
257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen).
3.
3.1.–3.3.
(Grundsätze zur Rückerstattungspflicht von unrechtmässig bezogenen Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG)
4.
4.1.
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in der streitigen Zeit vom (…) ein Praktikum im Rahmen der schulisch organisierten Grundbildung zum Kaufmann mit EFZ und BM an der (…) absolviert und dabei ein Einkommen von mindestens Fr. 2'162.00 pro Monat erzielt hat. Da das Praktikum im Rahmen der Ausbildung erfolgte, befand er sich unbestritten weiterhin in Ausbildung stehend im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV. Fraglich ist jedoch, ob er gestützt auf Art. 49bis Abs. 3 AHVV trotzdem nicht als in Ausbildung stehend zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.3. hierzu). Die Beschwerdegegnerin fordert denn auch mit Verfügung vom 24. August 2016 die für den fraglichen Zeitraum ausbezahlte Kinderrente zurück mit der Begründung, der gesamtarbeitsvertraglich geregelte Lohn von Fr. 2'172.00 (vgl. Art. 11 des Landes- Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes [L-GAV]) zuzüglich 2017 Sozialversicherungsrecht 57
13. Monatslohn übersteige die maximale volle Altersrente der AHV (aktuell Fr. 2'350.00) durchschnittlich um monatlich Fr. 3.00. Der tiefer vereinbarte Lohn (Fr. 2'165.00) liege unter dem Mindestansatz des L-GAV und sei nicht zu berücksichtigen, da er lediglich vereinbart worden sei, um Leistungen der AHV/IV zu erlangen. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2016 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, das Verhalten der Beschwerdeführerin verstosse gegen die Schadenminderungspflicht und sei zudem rechtsmissbräuchlich.
4.2.
4.2.1.
Befindet sich ein Kind wie vorliegend während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung, wird das ganze Jahreseinkommen im betreffenden Kalenderjahr berücksichtigt und durch 12 geteilt. Liegt das so errechnete durchschnittliche Monatseinkommen unter der Einkommenslimite, besteht durchgehend Anspruch auf Kinderrente (vgl. Rz. 3367 Abschnitt a der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [RWL], in der vorliegend relevanten Fassung vom 1. Januar 2016; zu deren Anwendbarkeit vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_875/2013 vom 29. April 2014
E. 3.3). Da zudem nur das tatsächlich erzielte und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, das hypothetische Einkommen relevant ist (vgl. E. 2.3. hierzu), ergibt sich gemäss Auszug aus dem individuellen Konto folgendes durchschnittliches Monatssalär für das Kalenderjahr 2015:
A. Fr. 727.00
B. Fr. 11'734.00 Total 2015 Fr. 12'641.00 Monatseinkommen /12 Fr. 1'038.40
Mit diesem durchschnittlichen Monatssalär erzielte der Sohn der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2015 ein Einkommen unter dem in Art. 49bis Abs. 3 AHVV festgesetzten Grenzbetrag von
58 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017
Fr. 2'350.00. Die im Kalenderjahr 2015 ausgerichteten Kinderrenten waren daher rechtmässig.
Erstreckt sich eine Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr, so wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet (Rz. 2267 RWL). Für das im laufenden Kalenderjahr 2016 erzielte Jahreseinkommen liegen noch keine Erhebungen vor, weshalb noch nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob der Sohn der Beschwerdeführerin durchschnittlich über Fr. 2'350.00 erzielt hat, womit kein Anspruch auf Auszahlung der Kinderrente bestünde.
4.2.2.
Selbst wenn auf den ursprünglich vereinbarten Monatslohn von Fr. 2'172.00 abgestellt würde, vermöchte dies trotzdem zu keinem anderen Ergebnis zu führen. So hätte der Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 insgesamt ein Jahreseinkommen von Fr. 12'492.00 (5 x Fr. 2'172.00 + Fr. 905.00 [13. Monatslohn] + Fr. 727.00 [A]) erzielt, was einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 1'041.00 entspricht; womit er nach wie vor weniger als den in Art. 49bis Abs. 3 AHVV festgesetzten Mindestbetrag von Fr. 2'350.00 erzielt hätte. Auch für das Jahr 2016 vermag er trotz höherem Lohn ebenfalls noch kein durchschnittliches Einkommen von über Fr. 2'350.00 zu erzielen: (7 x Fr. 2'172.00 + Fr. 1'267.00 [13. Monatslohn] = 16'471.00 / 12 = Fr. 1'372.60). Ob das Verhalten der Beschwerdeführerin (bewusstes Herabsetzen eines Einkommens zur Erlangung von Leistungen der AHV/IV bzw. Ausbildungszulagen) als rechtsmissbräuchlich im Sinne des Art. 2 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren ist, kann daher vorliegend offen gelassen werden.
4.2.3.
Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274 mit Hinweisen) gilt im gesamten Bereich der Sozialversicherungen. Angesichts der klaren Rechtsprechung bezüglich der Auslegung von Art. 49bis Abs. 3 AHVV (tatsächlich erzieltes Einkommen massgebend) kann daher offenbleiben, ob es vorliegend überhaupt zulässig wäre, dem Leistungsansprecher (Ex-Ehemann) gestützt auf das Verhalten einer anderen Person (der Beschwerdeführerin bzw. des sich in Ausbildung befindenden Kindes) und damit eines nicht im Einflussbereich der 2017 Sozialversicherungsrecht 59
versicherten Person liegenden Umstandes (Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch das in der Regel volljährige Kind) die Leistung zu verweigern.
4.3.
Da die im Jahr 2015 erbrachten Kinderrenten rechtmässig ausgerichtet wurden, sind die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.1. hiezu) nicht erfüllt. Der Anspruch für das Kalenderjahr 2016 ist nach Ablauf des Kalenderjahres erneut zu überprüfen.
7 Art. 13 IVG; KLV Anhang 1 Ziff. 10 Komplementärmedizin Für medizinische Vorkehren im Bereich Ärztliche Klassische Homöopathie besteht dann eine Leistungspflicht des obligatorischen Krankenversicherers und damit der IV, wenn die Vorkehren getroffen wurden durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung in Homöopathie, die dem Fähigkeitsprogramm Homöopathie (SVHA) entspricht. Betreffend die Voraussetzungen der Wissenschaftlichkeit der homöopathischen Behandlung sowie der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der in die Spezialitätenliste aufgenommenen homöopathischen Präparate ist trotz bzw. bei laufender Evaluation von der Fiktion auszugehen, dass diese erfüllt sind (E. 3. f.).
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 8. Juni 2017, i.S. Krankenversicherung X gegen IV-Stelle Kt. Aargau, Beigeladene A.P. (VBE.2017.116).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburts-