Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VBE.2015.549 • OG AG VBE.2015.549 KI-generiert

Administration Loses Jurisdiction After Appeal Filed

Geschäftsnummer VBE.2015.549
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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An administrative decision was rendered null and void because it was issued by the administration after an appeal had been filed and the administration had submitted its response, thereby transferring jurisdiction to the appellate court. The court reasoned that the administration loses jurisdiction over a dispute once an appeal is filed and a response is submitted, and any subsequent decisions are considered void. This principle applies even if the nullity of the decision was not explicitly raised as an issue, as it can be recognized ex officio by the court at any stage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 53 Abs. 3 ATSG Da einer Beschwerde an das Versicherungsgericht als ordentliches Rechtsmittel Devolutiveffekt zukommt, bleibt es der Verwaltung ab dem Zeitpunkt, in welchem sie sich hat vernehmen lassen, verwehrt, über den hängigen Streitgegenstand zu verfügen. Die nach Litispendenz und Erstattung der Vernehmlassung erlassene Verfügung ist daher nichtig. Die Nichtigkeit einer Verfügung kann auch in einem späteren Verfahren noch festgestellt werden, selbst wenn dies nicht beantragt wurde.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Widerruf Gesuch an eine Behörde sachliche Unzuständigkeit Haftung der Verwaltung Nichtigkeit der Kartellvereinbarungen Ungültigkeit einer Wahl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 53 Abs. 3 ATSG

This provision establishes that a higher court's appeal suspends the administrative body's power to rule on the matter, rendering any subsequent decision void.

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Volltext

2016 Sozialversicherungsrecht 85

werden können sollen (Botschaft betreffend den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom

21. September 1998 [BBI 1999 I 793, S. 845]; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: SBVR, Rz. 1396 f.; vor diesem Hintergrund erfolgte auch die Regelung der Nachvergütung gemäss § 16 Abs. 4 EG KVG). Im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber den Kantonen bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung erhebliche Freiheit zugestanden (vgl. E. 2.1; EUGSTER, SBVR, Rz. 1394).

5.4.

Nach dem Gesagten lässt sich den Gesetzesbestimmungen zur in E. 5.1 gestellten Frage durch Auslegung eine Regelung entnehmen. Ihre Anwendung kann im Einzelfall allerdings zu einem stossenden Ergebnis führen, wenn anspruchsberechtigten Personen, die trotz bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auf staatliche Leistungen verzichten, bei (unvorhergesehener) weiterer erheblicher Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nach Ablauf der Einreichefrist für das ordentliche Verfahren die Inanspruchnahme von Prämienverbilligung im ausserordentlichen Verfahren versagt bleibt. Für eine solche Konstellation, wie sie auch beim Beschwerdeführer vorliegt, erweist sich die getroffene Regelung als sachlich nicht befriedigend im Sinne einer unechten Lücke (vgl. E. 5.2). Diese zu schliessen ist jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten, weshalb vorliegend das ausserordentliche Verfahren nicht zur Anwendung gelangen kann.

12 Art. 53 Abs. 3 ATSG Da einer Beschwerde an das Versicherungsgericht als ordentliches Rechtsmittel Devolutiveffekt zukommt, bleibt es der Verwaltung ab dem Zeitpunkt, in welchem sie sich hat vernehmen lassen, verwehrt, über den hängigen Streitgegenstand zu verfügen. Die nach Litispendenz und Erstattung der Vernehmlassung erlassene Verfügung ist daher nichtig. Die

86 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016

Nichtigkeit einer Verfügung kann auch in einem späteren Verfahren noch festgestellt werden, selbst wenn dies nicht beantragt wurde.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 24. Februar 2016, i.S. H.S. gegen SVA Aargau (VBE.2015.549).

Aus den Erwägungen

2.

2.1 (…) Einer Beschwerde an das Versicherungsgericht kommt als ordentliches Rechtsmittel Devolutiveffekt zu. Demnach geht die Zuständigkeit zum Entscheid über eine angefochtene Verfügung grundsätzlich auf die Beschwerdeinstanz über. Mit der Rechtshängigkeit wird der Verwaltung damit mit anderen Worten die Herrschaft über den Streitgegenstand, insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungsund Entscheidungsgrundlagen, grundsätzlich entzogen (vgl. BGE 136 V 2 E. 2.5 S. 5, 130 V 138 E. 4.2 S. 143,

127 V 228 E. 2b/aa S. 231 f.). Folglich bleibt es der Verwaltung verwehrt, über den hängigen Streitgegenstand verfügungsweise zu befinden. Dies gilt ab dem Zeitpunkt, in welchem sich die Verwaltung hat vernehmen lassen (vgl. auch Art. 53 Abs. ATSG e contrario). Nach dem Zeitpunkt der Vernehmlassung erlassene Verfügungen haben lediglich den Charakter eines einfachen Antrags an den Richter (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 233 f., 109 V 234 E. 2

S. 236 f.; vgl. auch SVR 2005 EL Nr. 3, S. 10). Rechtsprechungsgemäss sind insbesondere nach Einreichung der Vernehmlassung pendente lite erlassene Verfügungen als nichtige Verfügungen zu betrachten (BGE 109 V 234 E. 2 S. 236 f.; vgl. auch SVR 2005 EL Nr. 3, S. 10).

2.2.

2.2.1.

Der Beschwerdeführer hat vorliegend am 25. März 2015 gegen die Verfügung vom 26. Februar 2015 Beschwerde erhoben. Das Verfahren wurde am Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer 2016 Sozialversicherungsrecht 87

VBE.2015.200 erfasst. Die Beschwerdegegnerin erstattete ihre Vernehmlassung in diesem Beschwerdeverfahren am 6. Mai 2015. Streitig war unter anderem, ob es der Beschwerdegegnerin erlaubt gewesen war, die Verfügung vom 26. Februar 2015 durch den Vorbescheid vom 12. März 2015 (dieser wiederum ersetzt durch Vorbescheid vom

19. März 2015) zu ersetzen.

2.2.2.

Nach Erstattung ihrer Vernehmlassung im Verfahren VBE.2015.200 und vor dessen Abschluss erliess die Beschwerdegegnerin auf Grundlage des am 19. März 2015 erlassenen Vorbescheids die hier angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2015. Diese nach Litispendenz und Erstattung der Vernehmlassung erlassene Verfügung verstösst gegen die vorerwähnten Grundsätze (vgl. E. 2.1.) und ist daher nichtig. Dies muss umso mehr gelten, als im Beschwerdeverfahren VBE.2015.200 gerade die Zulässigkeit des Ersatzes der Verfügung vom 26. Februar 2015 durch den Vorbescheid vom

12. März 2015 streitig war und die Beschwerdegegnerin daher bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine gesicherte Kenntnis über das Schicksal der Verfügung vom

26. Februar 2015 hatte. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, es liege ein bloss minder offensichtlicher Mangel vor, der die Annahme der Nichtigkeit der Verfügung vom 21. Juli 2015 nicht rechtfertigen würde. Vielmehr war die Beschwerdegegnerin offenkundig nicht berechtigt, die fragliche Verfügung zu erlassen, worüber sie sich indes bewusst hinwegsetzte. Damit verbleibt einzig der Schluss auf deren Nichtigkeit, zumal es sich nicht um eine Frage der Prozessökonomie handelt (vgl. zum Ganzen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 289/03 vom

17. Februar 2006 E. 2.2).

2.2.3.

Dass mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2015.200 vom

26. August 2015 die Nichtigkeit der beschwerdegegnerischen Verfügung vom 21. Juli 2015 nicht bereits festgestellt wurde, ist darauf zurückzuführen, dass diese dem Versicherungsgericht zum Urteilszeitpunkt nicht vorlag. Indes ist die Nichtigkeit einer Verfügung jederzeit von Amtes wegen zu beachten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,

88 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1096). Die erst im jetzt hängigen Beschwerdeverfahren VBE.2015.549 zu Tage tretende Nichtigkeit der Verfügung vom 21. Juli 2015 ist daher entsprechend festzustellen, auch wenn dies nicht beantragt wurde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 4/00 vom 29. März 2001

E. 1 und dessen Dispositiv-Ziff. II). Das Beschwerdeverfahren selbst ist zufolge Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben.

13 Art. 43 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG Bei der Sistierung einer Invalidenrente infolge Doppelanspruches auf ein IV-Taggeld während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen handelt es sich nicht um eine Zwischensondern um eine Endverfügung.

Die Beschränkungen bezüglich der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen sind daher unbeachtlich.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 14. Dezember 2016, i.S. D.N. gegen SVA Aargau (VBE.2016.406).

Aus den Erwägungen

2.

2.1.

Nach Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG werden Invalidenrenten während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt, weitergewährt. Zusätzlich zur Rente wird das Invalidentaggeld nach Art. 22 ff. IVG ausgerichtet, welches jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt wird (Art. 47 Abs. 1ter IVG). Nach Ende des dritten dem Massnahmenbeginn folgenden vollen Kalendermo-