Denial of Free Legal Assistance Due to Self-Sufficiency and Lack of Significant Financial Harm
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party's request for free legal assistance was denied because the court found that the individual was proficient in the language, capable of understanding the legal situation and presenting their case independently, and that their financial interests were not significantly harmed by the administrative decision, thus not warranting legal aid as an exception.
Legislator-Regeste
AmtlichUnentgeltlicher Rechtsbeistand Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen (E.4b). Verfahrenskosten erlassen, unentgeltlicher Rechtsbeistand. Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen (E.4b). Verfahrenskosten erlassen, unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for appointing legal counsel in administrative proceedings when warranted.
Volltext
Unentgeltlicher Rechtsbeistand
Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen (E.4b). Verfahrenskosten
erlassen, unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Sachverhalt
kein
Aus den Erwägungen
"(...) Nach § 35 Abs. 3 VRPG in der Fassung vom 18. Dezember 1984 kann in Fällen, wo die Schwere einer Massnahme
oder die Rechtslage es als gerechtfertigt erscheinen lässt, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt werden.
Kerngedanke dabei ist, die faire Behandlung in behördlichen Verfahren sicherzustellen und auszuschliessen, dass
Verfahrensbeteiligten wegen ihrer Unbeholfenheit und wegen fehlender Mittel benachteiligt werden (vgl. AGVE 1984 Seite
425). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters soll im Verwaltungsverfahren jedoch die Ausnahme sein. Der
mit der Zivilprozessordnung neu im VRPG verankerte § 35 Abs. 3 wollte im wesentlichen eine Grundlage für den bereits
auf dem Weg der Rechtsprechung anerkannten Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in Verfahren auf
(fürsorgerischen) Freiheitsentzug geben (AGVE 1989 Seite 282). Eine einschränkende Interpretation dieser Bestimmung
rechtfertigt sich im übrigen schon deshalb, da das Verwaltungsverfahren in umfassender Weise vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird und die Behörden für die Wahrung der Parteirechte eine Fürsorgepflicht trifft (§
20 VRPG; AGVE 1984 S. 429).
Am Augenschein hat das Baudepartement festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich in der deutschen Sprache gut
ausdrücken kann und er ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, eine Rechtsschrift zu verfassen und selbständig
Beschwerde zu führen. Auch die Rechtslage kann nicht als derart kompliziert bezeichnet werden, dass es ihm unmöglich
gewesen wäre, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erfassen und sich gegen die Argumentation des Gemeinderates zur
Wehr zu stellen. Die Beseitigungsverfügung tangiert zwar seine finanziellen Interessen, doch wird er dadurch nicht
(wesentlich) schlechter gestellt, als wenn er von allem Anfang an die gesetzlichen Vorschriften eingehalten und den
Baubewilligungsentscheid abgewartet hätte (vgl. auch AGVE 1984 S. 421). Die Existenzgrundlage schliesslich wird ihm
nicht bereits dadurch entzogen, dass ihm das Aufstellen des Imbissstands am fraglichen Ort (zwischenzeitlich) untersagt
wird. Der Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ist daher abzuweisen."
Entscheid des Baudepartements vom 17.05.1994 in Sachen K.R.