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Umfassende.Interesse • BG AG Umfassende.Interesse KI-generiert

Zoning Upheld Amid Habitat Concerns: Development Permitted with Strict Integration Conditions

Geschäftsnummer Umfassende.Interesse
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a zoning decision that allowed development despite concerns about habitat loss, reasoning that the area's ornithological significance at the cantonal level could be preserved, and the building regulations would ensure new constructions integrated well into the landscape. The court emphasized that spatial planning requires a comprehensive balancing of all relevant interests, including nature and landscape protection against development possibilities, and found that in this specific case, the balance tipped in favor of allowing development under strict conditions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abwägung von Natur- und Landschaftsschutzinteressen gegen Überbauungsmöglichkeit. Die Einzonung ist vertretbar, da trotz Biotopverlusten die kantonale Bedeutung eines ornithologischen Gebietes erhalten werden kann und die Bauordnung eine gute Einpassung der Bauten ins Landschaftsbild ermöglicht.

Schlagwörter

KI-generiert
Bau- und Zonenordnung Natur- und Heimatschutz integrierte Entwicklung städtisches Wohnmilieu Bauordnung gemischte Zone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 114 Ia 368
Abwägung und Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen (BGE 114 Ia 368/369, 374).
BGE 114 Ia 374
BGE 118 Ia 157
BGE 118 Ib 485
Swiss Federal Supreme Court Overturns Augst Neighborhood Plan Over Kingfisher Habitat Protection
BGE 118 Ib 496
beschränkten Baulandreserven der Gemeinde Augst (BGE 118 Ib 496; der Eisvogel gehört gemäss Roter Liste zur
BGE 118 Ia 160
Landschaftsschutz höher als eine bereits vor über dreissig Jahren erfolgte Baulandumlegung (BGE 118 Ia 160 ff.).
KI-generiert

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Volltext

Umfassende Interessenabwägung

Abwägung von Natur- und Landschaftsschutzinteressen gegen Überbauungsmöglichkeit.

Die Einzonung ist vertretbar, da trotz Biotopverlusten die kantonale Bedeutung eines

ornithologischen Gebietes erhalten werden kann und die Bauordnung eine gute

Einpassung der Bauten ins Landschaftsbild ermöglicht.

Sachverhalt

kein

Aus den Erwägungen

4. Zonierung

a)

Die gesamte Raumplanung hat eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung

zu verwirklichen (Art. 22quater Abs. 1 aBV [neu Art. 75 BV]). Diese Gestaltungsaufgabe unterliegt einer gesamthaften

Abwägung und Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen (BGE 114 Ia 368/369, 374). Die

Planungsbehörden haben dabei die im positiven Recht normierten Ziele und Grundsätze (Art. 1 und 3 des

Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979; Art. 15 ff. RPG) optimal zu berücksichtigen (BGE 114

Ia 374). Aber auch die ausserhalb des Raumplanungsgesetzes festgelegten Interessen sind zu beachten, sowohl die

öffentlichen als auch die privaten, sofern ihnen im konkreten Fall räumlich relevante Bedeutung zukommt (BGE 118 Ia

157, 114 Ia 374). (...)

h)

(...) Die aufgezeigten Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Orientierungshilfe bildet dabei die bundesgerichtliche

Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen.

aa)

Im BGE 118 Ib 485 "Augst/Schutz des Eisvogels" hat das Bundesgericht der Erhaltung natürlicher Lebensräume in der

dicht besiedelten Agglomeration Basel mehr Gewicht zugemessen als der vorgesehenen Ueberbauung und der

beschränkten Baulandreserven der Gemeinde Augst (BGE 118 Ib 496; der Eisvogel gehört gemäss Roter Liste zur

Gefährdungskategorie 3). Auch im Entscheid "Bottmingen/Bruderholz" gewichtete das Bundesgericht den

Landschaftsschutz höher als eine bereits vor über dreissig Jahren erfolgte Baulandumlegung (BGE 118 Ia 160 ff.). Zu

demselben Ergebnis gelangte das Bundesgericht im Entscheid "Pratteln/Erli": Die Vorgeschichte habe zwar auf eine

Einzonung hingedeutet, aus Gründen des Landschaftsschutzes und der Erhaltung genügender Fruchtfolgeflächen sei

eine Einzonung aber abzuweisen (BGE 115 Ia 362). Einzig im Entscheid "Pratteln/Wannen" wertete das Bundesgericht

die Vorgeschichte höher als die Sicherung genügender Fruchtfolgeflächen (BGE 115 Ia 356/357). Andere

Schutzinteressen standen dort nicht auf dem Spiel. Das fragliche Land war den Eigentümern überdies als Realersatz

beim Bau der Nationalstrasse abgegeben worden; es lag nicht eine blosse Baulandumlegung vor.

bb)

Die Interessen des Artenschutzes weisen im vorliegenden Fall ein besonderes Gewicht auf. Die in diversen Erlassen

enthaltenen Vorschriften verlangen vom Kanton imperativ, die Lebensräume der vorkommenden Indikatorarten und

Reptilien zu schützen. Zu beachten ist, dass Wendehals und Zaunammer sogar noch zu den stärker gefährdeten Vögeln

gehören als der Eisvogel. Auch der Wert der Landschaft und die Funktion des G.s als Naherholungsgebiet werden mit

einer Ueberbauung beeinträchtigt. In Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann daher der

Vorgeschichte hier keine entscheidende Bedeutung zukommen. Die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes sind

hier eindeutig höher zu bewerten. Somit ist zu prüfen, welche Massnahmen zu treffen sind, um den G. als ökologisch

wertvolles Gebiet von kantonalem Interesse zu erhalten und um die Landschaft

Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 454) vom 06.03.1996 in Sachen Einsprache NVB und ABN, Seite 4, E.4a und

Seite 11, E. 4h