Good Faith Trust in Zoning Law Nullified by Subsequent Legal Changes
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe principle of good faith, as enshrined in Article 4a of the Federal Constitution (now Article 9), protects citizens' legitimate trust in official assurances and conduct that creates specific expectations. To successfully invoke this principle, several conditions must be met: there must be a basis for trust created by the authorities regarding a specific case and individuals, the citizen must be aware of this basis and act in good faith, the citizen must have taken irreversible detrimental actions based on this trust, the authority must have been competent, there must have been no subsequent legal changes, and no overriding interests must oppose the protection of trust. In this case, the court found that significant changes in spatial planning law had occurred since the trust was established, negating the protected trust in the zoning of the parcels.
Legislator-Regeste
AmtlichDas in Art. 4 aBV (neu Art. 9 BV) enthaltene Gebot von Treu und Glauben gibt dem Bürger Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzt.
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KI-generiertVolltext
Treu und Glauben
Das in Art. 4 aBV (neu Art. 9 BV) enthaltene Gebot von Treu und Glauben gibt dem Bürger
Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen
und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzt.
Sachverhalt
kein
Aus den Erwägungen
(...)
Das in Art. 4 aBV [neu Art. 9 BV] enthaltene Gebot von Treu und Glauben gibt dem Bürger Anspruch auf Schutz des
berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden setzt (BGE 116 Ib 187). Damit sich der Bürger aber mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen
kann, müssen diverse Voraussetzungen erfüllt sein (BGE 116 Ib 187, 115 Ia 18 f., 114 Ia 213 f.;
Imboden/Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Basel 1986/1990, Nr. 74 B. IX.;
Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt a.M. 1983, S. 79 ff.):
1. Vertrauensgrundlage: Die Behörde muss bezogen auf einen bestimmten Fall und bestimmte Personen einen
Vertrauenstatbestand schaffen.
2. Berechtigtes Vertrauen: Der Bürger muss den Vertrauenstatbestand kennen und in guten Treuen von der Erfüllung der
darin enthaltenen Erwartungen ausgehen.
3. Vertrauensbetätigung: Der Bürger muss im Vertrauen auf die Situation Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht werden können.
4. Zuständigkeit: Die Vertrauen schaffende Behörde muss dafür zuständig sein.
5. Rechtsänderung: Die gesetzliche Ordnung darf seit der Vertrauensschaffung keine Änderung erfahren haben.
6. Interessenlage: Schlussendlich dürfen keine überwiegenden Interessen gegen den Vertrauensschutz vorliegen.
(...)
Ob die ersten vier Voraussetzungen (Vertrauensgrundlage, berechtigtes Vertrauen, Vertrauensbetätigung und
Zuständigkeit) gegeben sind, kann hier offengelassen werden, da sich aus den nachfolgenden Erwägungen zweifelsfrei
ergibt, dass die in der Zwischenzeit erfolgten Rechtsänderungen im Raumplanungsrecht derart einschneidend waren,
dass von einem schutzwürdigen Vertrauen der Einsprecherinnen in die Zonierung ihrer Parzellen heute nicht mehr
gesprochen werden kann.
Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 445) vom 06.03.1996 S. 7