Parking Setbacks Applicable to Parking Spaces
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA previous ruling that road setback requirements do not apply to parking spaces, citing absurdity and reliance on external standards, is corrected. The court now holds that while road setbacks may not apply to other intersecting roads, they are relevant for parking spaces. Specifically, a building prohibition within the setback strip is sensible for parking facilities, and an exception permit is required for any deviation, allowing for consideration of different construction types and specific parking arrangements.
Legislator-Regeste
AmtlichUnterschreiten Autoabstellplätze den Baulinienabstand, ist eine Ausnahmebewilligung nötig. (Präzisierung des Entscheids VGE III/22 vom 30. März 1995 = MBD 74/1995, S. 493).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Strassenabstand. Baulinie. Ausnahmebewilligung.
Unterschreiten Autoabstellplätze den Baulinienabstand, ist eine Ausnahmebewilligung
nötig. (Präzisierung des Entscheids VGE III/22 vom 30. März 1995 = MBD 74/1995, S. 493).
Sachverhalt
kein
Aus den Erwägungen
Das Verwaltungsgericht hat in einem früheren Fall, in welchem es um den Standort von oberirdischen Längsparkplätzen
entlang einer Gemeindestrasse ging, erwogen, dass § 111 Abs. 1 lit. a BauG, der generell für Bauten einen Abstand von
4 m von Gemeindestrassen vorschreibt, auf Abstellplätze und namentlich auch auf Zufahrtsstrassen keine Anwendung
finden könne, weil dies zu offensichtlich unhaltbaren, absurden Ergebnissen führen würde, die mit dem Sinn der
entsprechenden Norm nicht vereinbar seien; die von Parkplätzen gegenüber Strassen einzuhaltenden Abstände richteten
sich vielmehr nach den einschlägigen Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) vom April 1982
als Richtlinien (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/22 vom 30. März 1995 i.S. Wohnbaugenossenschaft W., S.
23 f.). Gleiches müsste konsequenterweise auch für Baulinienabstände gelten. Indessen muss bei nochmaligem
Überdenken der Problematik die dargelegte Auffassung in dem Sinne korrigiert werden, dass die Festlegung von
Strassenabständen irgendwelcher Art zwar in bezug auf andere (einmündende) Strassen keinen Sinn ergibt, da diese
zwangsläufig über das „Vorgartengebiet“ angelegt werden müssen (vgl. auch Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons
Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, §§ 137-40 N 5), dass aber – von der unterschiedlichen Funktion her – in
bezug auf Abstellplätze nicht ohne weiteres in gleicher Weise argumentiert werden kann; bei dieser besondern Kategorie
von (Tief-)Bauten macht ein Bauverbot innerhalb des Baulinienstreifens grundsätzlich Sinn, und die
Ausnahmebestimmung erlaubt es, sowohl rechtserheblichen Unterschieden namentlich zwischen Hoch- und –Tiefbauten
(baulicher Aufwand, Beseitigungsaufwand usw.) als auch dem Spezialfall der – mit der Strassenlinie bündigen –
Tangentialparkplätze angemessen Rechnung zu tragen (so auch Zimmerlin, a.a.O.).
Somit ist davon auszugehen, dass die Unterschreitung des Baulinienstands im vorliegenden Fall tatsächlich einer
Ausnahmebewilligung bedurfte.
Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/164) vom 11.12.1998 in Sachen W.M., S. 6 f.