Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Strassenabstand.Bau • BG AG Strassenabstand.Bau KI-generiert

Parking Setbacks Applicable to Parking Spaces

Geschäftsnummer Strassenabstand.Bau
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A previous ruling that road setback requirements do not apply to parking spaces, citing absurdity and reliance on external standards, is corrected. The court now holds that while road setbacks may not apply to other intersecting roads, they are relevant for parking spaces. Specifically, a building prohibition within the setback strip is sensible for parking facilities, and an exception permit is required for any deviation, allowing for consideration of different construction types and specific parking arrangements.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterschreiten Autoabstellplätze den Baulinienabstand, ist eine Ausnahmebewilligung nötig. (Präzisierung des Entscheids VGE III/22 vom 30. März 1995 = MBD 74/1995, S. 493).

Schlagwörter

KI-generiert
Parkplatzpflicht Grenzabstandsvorschriften Strassenbau Baubewilligung Vortrittsverletzung Strassenabstand
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Strassenabstand. Baulinie. Ausnahmebewilligung.

Unterschreiten Autoabstellplätze den Baulinienabstand, ist eine Ausnahmebewilligung

nötig. (Präzisierung des Entscheids VGE III/22 vom 30. März 1995 = MBD 74/1995, S. 493).

Sachverhalt

kein

Aus den Erwägungen

Das Verwaltungsgericht hat in einem früheren Fall, in welchem es um den Standort von oberirdischen Längsparkplätzen

entlang einer Gemeindestrasse ging, erwogen, dass § 111 Abs. 1 lit. a BauG, der generell für Bauten einen Abstand von

4 m von Gemeindestrassen vorschreibt, auf Abstellplätze und namentlich auch auf Zufahrtsstrassen keine Anwendung

finden könne, weil dies zu offensichtlich unhaltbaren, absurden Ergebnissen führen würde, die mit dem Sinn der

entsprechenden Norm nicht vereinbar seien; die von Parkplätzen gegenüber Strassen einzuhaltenden Abstände richteten

sich vielmehr nach den einschlägigen Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) vom April 1982

als Richtlinien (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/22 vom 30. März 1995 i.S. Wohnbaugenossenschaft W., S.

23 f.). Gleiches müsste konsequenterweise auch für Baulinienabstände gelten. Indessen muss bei nochmaligem

Überdenken der Problematik die dargelegte Auffassung in dem Sinne korrigiert werden, dass die Festlegung von

Strassenabständen irgendwelcher Art zwar in bezug auf andere (einmündende) Strassen keinen Sinn ergibt, da diese

zwangsläufig über das „Vorgartengebiet“ angelegt werden müssen (vgl. auch Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons

Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, §§ 137-40 N 5), dass aber – von der unterschiedlichen Funktion her – in

bezug auf Abstellplätze nicht ohne weiteres in gleicher Weise argumentiert werden kann; bei dieser besondern Kategorie

von (Tief-)Bauten macht ein Bauverbot innerhalb des Baulinienstreifens grundsätzlich Sinn, und die

Ausnahmebestimmung erlaubt es, sowohl rechtserheblichen Unterschieden namentlich zwischen Hoch- und –Tiefbauten

(baulicher Aufwand, Beseitigungsaufwand usw.) als auch dem Spezialfall der – mit der Strassenlinie bündigen –

Tangentialparkplätze angemessen Rechnung zu tragen (so auch Zimmerlin, a.a.O.).

Somit ist davon auszugehen, dass die Unterschreitung des Baulinienstands im vorliegenden Fall tatsächlich einer

Ausnahmebewilligung bedurfte.

Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/164) vom 11.12.1998 in Sachen W.M., S. 6 f.