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Stockwerkeigentum • BG AG Stockwerkeigentum KI-generiert

Building Authority Overstepped by Requiring HOA Approval for Permit

Geschäftsnummer Stockwerkeigentum
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A building authority improperly conditioned a building permit on the approval of the condominium owners' association. The court reasoned that building authorities are generally tasked with enforcing public law, not private law disputes, unless public law explicitly requires them to resolve private law issues before issuing a permit. In this case, the condominium association's requirement for internal unit alterations to be approved by the assembly was a private contractual matter that did not impede compliance with public building regulations, and thus fell outside the scope of the building authority's purview.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 3 Abs. 2 StWER; Building Authority Overstepped by Requiring HOA Approval for Permit: Um eine solche materielle Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung handelt es sich beim Zustimmungs- bzw.

Schlagwörter

KI-generiert
Baubewilligungserteilung Stockwerkeinheit öffentliches Gebäude Staatsorgane Zonenvorschriftsverletzung Verein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 3 Abs. 2 StWER
Genehmigungsvorbehalt von Art. 3 Abs. 2 StWER nicht.
KI-generiert

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Volltext

Stockwerkeigentum

Die Baupolizeibehörde darf die Erteilung einer Baubewilligung nicht von der Zustimmung

der Stockwerkeigentümerversammlung abhängig machen.

Sachverhalt

kein

Aus den Erwägungen

3. a)

Der Gemeinderat hat die Baubewilligung für die Trennwand vorab gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des

Stockwerkeigentümerreglements (StWER) verweigert. Dieser bestimmt, dass jeder Stockwerkeigentümer seine

Stockwerkeinheit im Innern baulich umgestalten darf. Mit den Bauarbeiten darf aber erst begonnen werden, wenn die

Pläne von der Stockwerkeigentümer-Versammlung genehmigt worden sind. Der Gemeinderat macht die Erteilung der

Baubewilligung von dieser privatrechtlichen Voraussetzung abhängig.

b)

Die Baubewilligungsbehörden haben grundsätzlich keine privatrechtlichen Fragen zu beurteilen, sondern sind nur zur

Anwendung der Vorschriften über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen sowie weiterer öffentlichrechtlicher

Vorschriften berufen (AGVE 1992, S. 305). Sie haben im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens in der Regel einzig zu

prüfen, ob einem Bauvorhaben öffentlichrechtliche, insbesondere baupolizeiliche und raumplanerische Hindernisse

entgegenstehen. Dieser Grundsatz wird dort durchbrochen, wo die öffentlichrechtliche Ordnung unmittelbar an das

Privatrecht anknüpft; hier muss die Baubewilligungsbehörde privatrechtliche Fragen beantworten. Es muss sich dabei aus

dem öffentlichen Recht selber ergeben, dass eine privatrechtliche Vorfrage durch die Baubewilligungsbehörde zugunsten

des Baugesuchstellers entschieden sein muss, bevor die Baubewilligung erteilt werden darf. Dies ist etwa der Fall, wo die

Erschliessung einer Bauparzelle im Sinne von § 32 Abs. 1 lit. b BauG privatrechtlich abgesichert ist, beispielsweise mit

einem Fahrwegrecht.

c)

Um eine solche materielle Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung handelt es sich beim Zustimmungs- bzw.

Genehmigungsvorbehalt von Art. 3 Abs. 2 StWER nicht. Er berührt die Beurteilung, ob das Bauvorhaben mit den

öffentlichrechtlichen Vorschriften in Einklang steht, in keiner Weise. Es verhält sich diesbezüglich ähnlich wie mit einer

Bauverbotsdienstbarkeit, welche die Baubewilligungsbehörde nicht zu beachten hat. Die Stockwerkeigentümer müssen

diese Vorschrift gegebenenfalls mit zivilrechtlichen Mitteln durchsetzen. Der Gemeinderat hat möglicherweise seine

Doppelrolle - einerseits Baubewilligungsbehörde, andererseits Vertreter der Einwohnergemeinde als Baurechtsgeberin –

etwas vermischt. In diesem Verfahren hat er klar die Funktion der Baubewilligungsbehörde. Er kann sich auch nicht unter

Berufung auf Art. 3 Abs. 2 StWER weigern, überhaupt tätig zu werden und das Baugesuch an die Hand zu nehmen,

nachdem es um ein bereits ausgeführtes Bauvorhaben geht. Tatsächlich hat er denn auch das Baubewilligungsverfahren

durchgeführt.

Entscheid des Baudepartements vom 10.05.2002 in Sachen L. und Mitbet. gegen Gemeinderat R.