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SBE.2017.31 • OG AG SBE.2017.31 KI-generiert

Appeal Dismissed: Procedural Referral for Unsigned Penalty Order Not Irreparably Harmful

Geschäftsnummer SBE.2017.31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A lower court sent a case back to the public prosecutor's office because a penalty order was not properly signed. The appellate court held that such a referral is a procedural decision, not a final one, and can only be appealed if it causes irreparable harm. Because simply correcting the signature on the penalty order and re-serving it does not cause irreparable harm, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 65 Abs. 1 StPO; Art. 329 Abs. 2 StPO; Art. 356 Abs. 5 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO Eine mit der Ungültigkeit eines Strafbefehls begründete Rückweisung des Falls an die Staatsanwaltschaft (Art. 356 Abs. 5 StPO) ist gleich wie eine Anklagerückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO ein verfahrensleitender Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO. Sie ist daher nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist bei einer Rückweisung einzig zur rechtsgenüglichen Unterzeichnung eines Strafbefehls nicht der Fall.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen fehlerhafte Strafzumessung Herabsetzung der Busse nicht wiedergutzumachender Nachteil Disziplinarmassnahme gegen Notar Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO

The provision is cited as the legal basis for qualifying a return order as a procedural decision, which can only be appealed if it causes irreparable disadvantage.

Art. 356 Abs. 5 StPO

This provision is cited in relation to the return of a penal order for a new preliminary investigation, considered analogous to Art. 329 Abs. 2 StPO.

Art. 329 Abs. 2 StPO

This provision is cited as being analogous to Art. 356 Abs. 5 StPO in the context of a procedural decision to return a case.

Art. 6 Abs. 1 UVG

This provision states that insurance benefits are granted for occupational accidents, non-occupational accidents, and occupational diseases, serving as a general basis for claims.

Art. 16 Abs. 1 UVG

This provision grants the insured person the right to daily allowances if they are fully or partially incapacitated for work due to an accident.

Art. 39 UVG

This provision is cited as the legal basis for the reduction of daily allowance claims from accident insurance due to an absolute risk.

Art. 50 UVV

This provision is cited as the legal basis for the reduction of daily allowance claims from accident insurance due to an absolute risk.

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Volltext

36 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2017

Die in E. 2.2.2. hievor gemachten Ausführungen gelten deshalb analog auch für die Entlassung der beschuldigten Person aus dem vorzeitigen Strafvollzug, nachdem die StPO dafür kein eigenes Verfahren vorsieht. Somit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verletzt, indem sie ihr keine Gelegenheit eingeräumt hat, vor dem Entscheid zum Entlassungsgesuch des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen.

3 Art. 65 Abs. 1 StPO; Art. 329 Abs. 2 StPO; Art. 356 Abs. 5 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO Eine mit der Ungültigkeit eines Strafbefehls begründete Rückweisung des Falls an die Staatsanwaltschaft (Art. 356 Abs. 5 StPO) ist gleich wie eine Anklagerückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO ein verfahrensleitender Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO. Sie ist daher nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist bei einer Rückweisung einzig zur rechtsgenüglichen Unterzeichnung eines Strafbefehls nicht der Fall.

Aus dem Entscheid der Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 26. September 2017 i.S. Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen D.G. (SBE.2017.31).

Sachverhalt (Zusammenfassung)

Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies mit Verfügung vom 7. Juni 2017 einen am 22. Juni 2016 erlassenen und in Vertretung unterschriebenen Strafbefehl zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurück. Gleichzeitig sistierte er das Hauptverfahren und ordnete er die Rückübertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft Lenz- 2017 Strafprozessrecht 37

burg-Aarau an. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit am 22. Juni 2017 erhobener Beschwerde die Aufhebung dieser Verfügung.

Aus den Erwägungen

1.

1.1.

Die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO erfolgte Rückweisung wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 7. September 2011 (unpublizierte

E. 1.1. von AGVE 2011 Nr. 21) bisher bejaht. Dasselbe gilt auch für die im Strafbefehlsverfahren dazu im Wesentlichen analoge Bestimmung von Art. 356 Abs. 5 StPO (vgl. SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 356 StPO). Hinsichtlich der Wirkungen bzw. prozessualen Folgen unterscheiden sich Art. 329 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 5 StPO nicht, ist das Verfahren doch sowohl im einen wie auch im anderen Fall von der Staatsanwaltschaft fortzuführen. Nichtsdestotrotz wurden derartige Entscheide bisher von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit der Begründung, dass mit ihnen die anhängig gemachten erstinstanzlichen Hauptverfahren faktisch beendet würden, als verfahrenserledigend und folglich gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b 1. Teilsatz StPO als mit Beschwerde anfechtbar erachtet.

1.2.

Das Bundesgericht hat im Entscheid 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 IV 202 E. 2.1 sowie

143 IV 175 E. 2.2 (im Zusammenhang mit einem Strafbefehl) den Rückweisungsbeschluss eines Gerichts als verfahrensleitenden Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO qualifiziert. Begründet wird dies damit, dass Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO im Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen sei, wonach verfahrensleitende Anordnungen nur mit dem Endentscheid angefochten werden könnten. Nach der Rechtsprechung sei die unmittelbare Be-

38 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2017 schwerdeführung nach Art. 65 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO bei Entscheiden, die den Gang des Verfahrens beträfen, ausgeschlossen. Dabei handle es sich insbesondere um alle Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung bezögen. Bei Anordnungen über den Verfahrensgang, die vor Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen würden, beschränke die Rechtsprechung den Ausschluss der Beschwerde auf Entscheide, welche keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten. Diese seien weder mit der StPO-Beschwerde noch unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar.

Die vorliegende Verfügung wirkt sich auf den Ablauf und die Fortführung des Verfahrens aus. Wenngleich die Rückweisung vorliegend mit der Ungültigkeit des Strafbefehls begründet wird, ändert dies nichts daran, dass mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz das Verfahren nicht beendet wird. Vielmehr hat das Gericht den Strafbefehl in diesem Fall aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 356 Abs. 5 StPO). Entsprechend dieser Vorgabe hat die Vorinstanz denn auch entschieden (Dispositiv-Ziffer 2). Damit hat sie (analog Art. 329 Abs. 2 StPO) gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass derzeit kein Urteil ergehen kann, das Verfahren jedoch nicht abgeschlossen, sondern fortzuführen ist. Gestützt auf die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist die Verfügung vom 7. Juni 2017 daher nicht als verfahrenserledigend, sondern als verfahrensleitend im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO zu qualifizieren.

1.3.

Verfahrensleitende Entscheide eines erstinstanzlichen Gerichts können nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4). Dies ist beispielsweise bei einer Rückweisung des Strafverfahrens zur weiteren Untersuchung in der Regel nicht der Fall. Kein solcher Nachteil ist zudem in einer Verzögerung des Strafverfahrens oder einer möglichen Erhö- 2017 Strafprozessrecht 39

hung der Geschäftslast für die Staatsanwaltschaft zu erblicken. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt hingegen etwa bei Haftentlassungsentscheiden vor oder wenn sich die Staatsanwaltschaft aufgrund eines Verwertungsverbots von Beweisen und deren Entfernung aus den Strafakten gezwungen sieht, das Strafverfahren einzustellen (E. 2.4 und 2.5 des erwähnten Urteils).

Vorliegend dürfte es einzig darum gehen, den Strafbefehl im von der Vorinstanz verlangten Sinne unterzeichnen zu lassen und den Parteien erneut zuzustellen. Darin ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu erblicken. Andere Umstände, welche auf einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil schliessen liessen, werden von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017 Sozialversicherungsrecht 43

I. Sozialversicherungsrecht

4 Art. 6 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Art. 39 UVG; Art. 50 UVV Die Vornahme eines Blobbing-Sprunges ist auch nach Instruktion nicht beeinflussbzw. kontrollierbar und kann selbst bei günstigen Verhältnissen und Tragen von Sicherheitsausrüstungen zu gravierenden Verletzungen führen. Die Gefahr des Eintritts derartiger Verletzungen lässt sich trotz sämtlichen zur Verfügung stehenden Sicherheitsvorkehrungen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren, weshalb ein Blobbing-Sprung als ein absolutes Wagnis zu qualifizieren ist. Entsprechend ist eine Kürzung des Taggeldanspruchs aus der Unfallversicherung um die Hälfte zulässig.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 28. März 2016, i.S. S.R. gegen S. Unfallversicherung (VBE.2016.721).

Aus den Erwägungen

2.

2.1.

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

2.2.

Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person, die infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld. Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (BGE 135 V 287 E. 3.1

S. 288 f.).