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RV.97.50250 • OG AG RV.97.50250 KI-generiert

Business vs. Private Asset Classification for Rental Property

Geschäftsnummer RV.97.50250
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court held that a property consistently treated as business assets for accounting purposes, even when rented out, should only be reclassified as private assets with caution. The objective criteria for distinguishing between private and business assets depend on whether the asset is technically and economically attributable to a business operation, primarily evidenced by its actual use for profit-generating purposes and the motive for its acquisition. In this case, the taxpayers had previously declared the entire property as business assets, including a commitment that any sale or transfer to private assets would be subject to income tax, and therefore, the court was hesitant to accept the tax authority's view of a partial transfer to private assets.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 22 Abs. 1 lit. b StG). Eine Ueberführung ins Privatvermögen ist bei Vermietung und Verpachtung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, wenn die Steuerpflichtigen eine Liegenschaft buchhalterisch konsequent als Geschäftsvermögen behandeln.

Schlagwörter

KI-generiert
Geschäftsvermögen Mietliegenschaft Liegenschaftssteuer gewerblicher Mietvertrag Steuer vom Einkommen und Ertrag Umbuchung

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 120 Ia 354
Entscheidend ist, ob ein Vermögenswert technisch-wirtschaftlich einem Geschäftsbetrieb zugerechnet werden muss (BGE 120 Ia 354).
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Volltext

2000 Bundessteuern 635

Bundessteuern

A. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen vom

13. Dezember 1983 (StG).

146 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 22 Abs. 1 lit. b StG).

Eine Ueberführung ins Privatvermögen ist bei Vermietung und Verpachtung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, wenn die Steuerpflichtigen eine Liegenschaft buchhalterisch konsequent als Geschäftsvermögen behandeln.

22. April 1999 in Sachen T., RV.97.50250/K 6014

Aus den Erwägungen

3. a) Die Abgrenzung zwischen Privatund Geschäftsvermögen erfolgt nach objektiven Kriterien. Entscheidend ist, ob ein Vermögenswert technisch-wirtschaftlich einem Geschäftsbetrieb zugerechnet werden muss (BGE 120 Ia 354). Es kommt dabei auf die Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse an, wobei sich die objektive Beziehung des Wirtschaftsgutes zum Geschäft in erster Linie in der tatsächlichen Nutzung zu Erwerbszwecken, oft auch im Erwerbsmotiv zeigt (VGE vom 23. Dezember 1996 in Sachen O., mit Hinweisen).

b) Mit Revers vom 24. Oktober 1987 haben die Rekurrenten erklärt, dass die ganze Parzelle Nr. Y vollumfänglich, ohne jeglichen Privatanteil zu ihrem Geschäftsvermögen gehöre und dass eine Veräusserung bzw. eine Ueberführung ins Privatvermögen mit der Einkommenssteuer erfasst werde. Die Rekurrenten vertreten die Auffassung, dass das Grundstück nach wie vor Geschäftsvermögen darstellt, während nach Ansicht der Steuerbehörden eine teilweise Ueberführung ins Privatvermögen vorgenommen wurde.