Master Plan Not Binding on Property Owners
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMunicipalities may use master plans as internal working documents, but they are not binding on property owners. Therefore, it is impermissible to require the existence of a master plan for the development of an area. While a municipality can create master plans to guide land use and development, they do not have the same legal standing as official zoning or development plans that directly restrict property rights. A provision in a municipal building code that makes a master plan a prerequisite for development was struck down because it incorrectly implied that the master plan was binding on property owners, thus violating the principle of legal certainty.
Legislator-Regeste
AmtlichDie Gemeinden dürfen kommunale Richtpläne (Quartierpläne) als interne Arbeitspapiere einsetzen; diese sind nicht grundeigentümerverbindlich. So ist es unzulässig, für die Überbauung eines Gebiets das Vorliegen eines Richtplans zur Voraussetzung zu machen.
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KI-generiertThis provision is being struck down as it incorrectly implies that a Quartierrichtplan is a prerequisite for development, creating a misleading impression of binding effect on property owners and violating the principle of legal certainty.
Volltext
Quartierrichtplan
Die Gemeinden dürfen kommunale Richtpläne (Quartierpläne) als interne Arbeitspapiere
einsetzen; diese sind nicht grundeigentümerverbindlich. So ist es unzulässig, für die
Überbauung eines Gebiets das Vorliegen eines Richtplans zur Voraussetzung zu machen.
Sachverhalt
kein
Aus den Erwägungen
1. Gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan der Stadt Brugg (vom Grossen Rat genehmigt am 20. Juni 1972) befinden sich
die Parzellen Nrn. 4099 und 4100 in der Wohnzone Hang (WH), 1. Etappe. Mit Beschluss des Einwohnerrates wurden
die obgenannten Grundstücke, soweit sie nicht Wald darstellen, der Wohnzone W2 zugewiesen. § 23 BNO bestimmt
hiezu was folgt:
§ 23 Zone W2, Nutzung
1. Die Zone W2, 2-geschossige Wohnzone, ist für Wohnbauten bestimmt. Läden, Büros und nicht störende
Gewerbebetriebe sind zulässig.
2. (...)
3. Am Bruggerberg oberhalb des Rebmoosweges (Kaserne bis Langmattstrasse) sind für Überbauungen
Quartierrichtpläne erforderlich.
Die Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Brugg hält unter dem Titel 2.3. Weitere Planungsinstrumente zum
Quartierrichtplan folgendes fest:
§ 7 Quartierrichtpläne, Inhalt
1. Der Gemeinderat kann Quartierrichtpläne erlassen mit dem Zweck, die haushälterische Nutzung des Bodens zu
fördern und die Erschliessung zu koordinieren.
2. Quartierrichtpläne
-geben darüber Aufschluss, wie Bauten auf einer Parzelle angeordnet werden können, so dass die Ausnützungsziffer
erreicht wird;
-zeigen, wie die Erschliessung von benachbarten Parzellen koordiniert erfolgen kann, damit die Überbaubarkeit aller
Parzellen gewährleistet ist;
-orientieren über die Grundsätze zum Ortsbild- und Landschaftsschutz. (...)
3.
a)
Die Stadt Brugg begründet die fragliche Bestimmung mit dem Anliegen, am Bruggerberg eine Koordinierung der
Erschliessung mit anderen Zielsetzungen, wie insbesondere dem Landschaftsschutz, herbeizuführen. Zwar sei ein
beträchtlicher Teil des Gebietes bereits überbaut, die herrschende Situation rechtfertige aber eine Planungspflicht. Der
Quartierrichtplan erweise sich überdies als zulässiges und geeignetes Mittel, ansonsten dessen Streichung im
Vorprüfungsbericht des Baudepartementes nicht bedauert worden wäre.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im wesentlichen geltend, die zusätzliche Planungspflicht stelle für den
betroffenen Grundeigentümer eine Eigentumsbeschränkung dar. Die aargauische Baugesetzgebung kenne den Begriff
des Quartierrichtplanes nicht und der Einwohnerrat sei nicht berechtigt, ein neues Planungsinstrument einzuführen.
Dieses sei überdies nicht näher umschrieben und entbehre damit der notwendigen Klarheit und Bestimmtheit. Soweit mit
der Formulierung ein Sondernutzungsplan im Sinne von § 21 BauG gemeint sei, müsse ein wesentliches öffentliches
Interesse an dessen Erlass bestehen. Der fragliche Hang sei heute bereits zu 90% überbaut und die restlichen Parzellen
erschlossen, weshalb sich eine spezielle Gesamtplanung erübrige. Es genügten vorliegend die Regelbauvorschriften.
b)
Wie erwähnt erlassen die Gemeinden die erforderlichen Nutzungspläne (§ 13 BauG). Diese Planungspflicht umfasst nicht
nur den Erlass allgemeiner Nutzungspläne, sondern auch denjenigen von Sondernutzungsplänen. Die zweckmässige
Erschliessung und Überbauung bestimmter Gebiete wird somit durch Erschliessungs- und Gestaltungspläne sowie den
entsprechenden Vorschriften sichergestellt (§ 16 BauG). Die obgenannten Planungsinstrumente finden ihre gesetzliche
Grundlage sowohl im Raumplanungsgesetz (Art. 19 RPG) als auch im kantonalen Baugesetz (§§ 17 und 21 BauG) und
werden in dem hiefür vorgesehenen Verfahren erlassen (vgl. § 22 ff. BauG). Es kommt ihnen für das Grundeigentum
verbindliche Wirkung zu.
Demgegenüber sind die im Raumplanungs- und im Baugesetz erwähnten Richtpläne der Kantone lediglich
behördenverbindlich (vgl. Art. 6 i.V.m. Art. 9 RPG sowie § 9 BauG). Kommunale Richtpläne, und als solcher ist der
vorliegende Quartierrichtplan einzustufen, sind in den genannten Gesetzen nicht vorgesehen. Dies bedeutet aber nicht,
dass die Gemeinden die Richtpläne nicht als interne Arbeitspapiere einsetzen dürften. Insbesondere kann dieses
Instrument die Grundlage für die Erstellung des Erschliessungsprogram-mes (§ 33 Abs. 2 BauG) sowie des
Kanalisationsrichtplanes in Verbindung mit dem generellen Entwässerungsplan bilden und ganz allgemein
Ausgangspunkt für die Planung des kommunalen Strassennetzes sein. Er darf jedoch nicht vorgesehen werden, dass
dadurch die Planung oder die Überbauung in einem Gebiet verzögert wird. Somit kann ein Erschlies-sungs- oder
Gestaltungsplan auch dann ausgearbeitet und beschlossen werden, wenn die Voraussetzung des Vorliegens eines
zusätzlichen Planungsinstruments noch nicht erfüllt ist.
Aus diesen Ausführungen wird ersichtlich, dass das von der Stadt Brugg in § 7 BNO vorgesehene kommunale
Planungsinstrument des Quartierrichtplanes grundsätzlich zulässig ist. Es handelt es sich hierbei aber weder um einen
Sondernutzungsplan im Sinne des Baugesetzes, noch kommt ihm die entsprechende Wirkung für das Eigentum zu. Der
Quartierrichtplan kann nur behörden-, nie aber grundeigentümerverbindlich sein. Aus ihm lassen sich somit keine
Beschränkungen für den einzelnen Grundeigentümer ableiten.
c)
Die Stadt Brugg hält in § 23 Abs. 3 BNO speziell fest, dass am Bruggerberg für Überbauungen Quartierrichtpläne
erforderlich sind. Diese Formulierung steht im Widerspruch zu der vorstehend umschriebenen Wirkung. Sie ist für den
betroffenen Grundeigentümer insofern irreführend, als der Eindruck erweckt wird, für die Überbauung des Gebietes seien
neben den gesetzlich vorgesehenen noch weitere Voraussetzungen, namentlich der Erlass eines Quartierrichtplanes,
notwendig. Es entsteht der (falsche) Anschein der Grundeigentümerverbindlichkeit dieses Planungsinstrumentes. Damit
verletzt die Bestimmung den allgemein geltenden Grundsatz der Rechtssicherheit, wonach jeder Bürger Anspruch auf die
Voraussehbarkeit staatlichen Handelns hat. Insbesondere sollen dem Betroffenen klar bestimmte Rechtsnormen
Aufschluss über seine Rechte und Pflichten erteilen, was gerade im Bau- und Planungsrecht von grosser Bedeutung ist.
Unter diesen Umständen erweist sich der eingefügte Absatz 3 von § 23 BNO als falsch. Die Beschwerde wird daher
gutgeheissen und die fragliche Bestimmung ersatzlos gestrichen.
Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 776) vom 08.04.1998 in Sachen A.L.