Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Planungsrecht • BG AG Planungsrecht KI-generiert

Residential Zone Noise Limit Upgrade Denial Upheld

Geschäftsnummer Planungsrecht
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

While exceeding noise immission limits in certain parts of a residential zone may justify upgrading its sensitivity level under planning law, such an upgrade is not mandatory but discretionary. The court upheld the denial of a requested upgrade, finding that the municipality acted reasonably by not upgrading, as it would have diminished noise protection for residents and complicated potential noise mitigation efforts by a nearby quarry, and rejected an alternative request to rezone the area for mixed commercial and residential use as inappropriate for purely residential buildings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, in Teilen der Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufen I und II im Falle der Lärmvorbelastung eine Aufstufung vorzunehmen (§ 43 Abs. 2 LSV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 115 Ib 465

Schlagwörter

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Lärmzone Wohnzone Empfindlichkeitsstufe Abbauzone Nichteinzonung Plangenehmigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 Ib 465
zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 115 Ib 465).
BGE 117 Ib 129
Vielmehr stellt diese Bestimmung die Aufstufung in das Ermessen der Gemeinde (BGE 117 Ib 129, 115 Ib 464 f.; Neff,
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. 2 LSV

This provision grants municipalities discretion in upgrading zones due to noise pre-existing pollution, and the court found this discretion was not violated.

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Volltext

Planungsrecht

Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, in Teilen der Nutzungszonen der

Empfindlichkeitsstufen I und II im Falle der Lärmvorbelastung eine Aufstufung

vorzunehmen (§ 43 Abs. 2 LSV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon

zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 115 Ib 465).

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit der Revision von Bauzonenplan und Bauordnung der Gemeinde B. hat der Regierungsrat eine

Planungsbeschwerde abgewiesen, womit verlangt wurde, es sei in der Wohnzone W3 eine Bautiefe entlang der Strasse

der Empfindlichkeitsstufe III zuzuordnen, eventualiter sei das betreffende Gebiet der Zone WG3 und diese der

Empfindlichkeitsstufe III zuzuordnen.

Aus den Erwägungen

"(...) Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen in den Baureglementen

oder Nutzungsplänen der Gemeinden zugeordnet werden (Art. 44 Abs. 1 LSV). Art. 43 Abs. 1 LSV regelt die Zuordnung

der Empfindlichkeitsstufen zu den Nutzungszonen gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG)

vom 22. Juni 1979. Dabei sind Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen werden, namentlich Wohnzonen

und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, der ES II zuzuordnen (Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV). Von diesem generellen

Zuordnungsprinzip (Art. 43 Abs. 1 LSV) darf abgewichen werden und die fragliche Zone statt der ES I oder II der

nächsthöheren Stufe zugeteilt werden, wenn die Nutzungszone mit Lärm vorbelastet ist (Art. 43 Abs. 2 LSV). Dabei

bedeutet Lärmvorbelastung, dass die massgebenden Immissionsgrenzwerte überschritten werden (Art. 22 des

Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983, Art. 31 LSV; Markus Neff, Die Auswirkungen der

Lärmschutz-Verordnung auf die Nutzungsplanung, Schriftenreihe zum Umweltrecht, Band 7, Zürich 1994, S. 153).

b)

Die Gemeinde hat die fraglichen Gebäude der ES II zugeordnet; die Schallmessungen haben ergeben, dass

zumindestens für gewisse Teile der Gebäude entlang der Stauseestrasse die Immissionsgrenzwerte der ES II

überschritten sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Aufstufung (Art. 43 Abs. 2 LSV) grundsätzlich gegeben.

Art. 43 Abs. 2 LSV verpflichtet die Gemeinden nicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Aufstufung vorzunehmen.

Vielmehr stellt diese Bestimmung die Aufstufung in das Ermessen der Gemeinde (BGE 117 Ib 129, 115 Ib 464 f.; Neff,

a.a.O., S. 152). Das Bundesgericht fordert, dass von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden

sollte (BGE 115 Ib 465).

Wie bereits erwähnt, ist nur für das dem Kieswerk am direktesten gegenüberliegende Gebäude eine Überschreitung der

Immissionsgrenzwerte zumindest teilweise festgestellt worden. Eine Aufstufung sämtlicher Gebäude der ersten Bautiefe

entlang der Stauseestrasse würde den Immissionsschutz dieser Gebäude gegen Lärm vermindern. Dies führte einerseits

zu einer Duldung grösserer Lärmimmissionen seitens des Kieswerks, andererseits könnten in der Wohn- und

Gewerbezone 3-geschossig (WG3) gegenüber den Gebäuden der Fahrstrasse Nr. 14 und 16 lärmigere Betriebe erstellt

werden, was wiederum eine Verschlechterung der Wohnqualität für diese Gebäude infolge höherer Lärmimmissionen

bedeuten würde. Eine Aufstufung würde zudem Sanierungsmassnahmen des Kieswerkes bezüglich Lärm erschweren.

Dabei kann hier offen gelassen werden, ob das Kieswerk überhaupt zu einer Sanierung verpflichtet werden könnte, da die

Baubewilligung für die Arealüberbauung nach Inkrafttreten der LSV erteilt worden war und daher die Vorschriften über

Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten hätten angewendet werden müssen (unter der Voraussetzung, dass der

Parzelle 1111 im Einzelfall die ES II zugeordnet worden wäre).

Die Höherbewertung des Immissionsschutzes für die Wohnsiedlung stellt somit keine Verletzung des

Ermessensspielraums der Gemeinde dar. Die Beschwerde ist somit im Hauptantrag abzuweisen.

c)

Im Eventualantrag wird verlangt, dass die fraglichen Gebäude der WG3 und diese der ES III zuzuweisen seien. Die

umstrittenen Bauten dienen reinen Wohnzwecken; eine gewerbliche Umnutzungist nicht vorgesehen. Eine Umzonung ist

daher nicht vertretbar. Sie würde den Bewohnern zudem den Immissionsschutz ebenso entziehen, wie dies die

Aufstufung zur Folge hätte. Es kann daher auf diese Erwägungen verwiesen werden. Somit kann auch dem

Eventualbegehren nicht statt gegeben werden."

Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1388) vom 21.06.1995 in Sachen G.K. AG