Residential Zone Noise Limit Upgrade Denial Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhile exceeding noise immission limits in certain parts of a residential zone may justify upgrading its sensitivity level under planning law, such an upgrade is not mandatory but discretionary. The court upheld the denial of a requested upgrade, finding that the municipality acted reasonably by not upgrading, as it would have diminished noise protection for residents and complicated potential noise mitigation efforts by a nearby quarry, and rejected an alternative request to rezone the area for mixed commercial and residential use as inappropriate for purely residential buildings.
Legislator-Regeste
AmtlichDie Gemeinden sind nicht verpflichtet, in Teilen der Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufen I und II im Falle der Lärmvorbelastung eine Aufstufung vorzunehmen (§ 43 Abs. 2 LSV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 115 Ib 465
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision grants municipalities discretion in upgrading zones due to noise pre-existing pollution, and the court found this discretion was not violated.
Volltext
Planungsrecht
Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, in Teilen der Nutzungszonen der
Empfindlichkeitsstufen I und II im Falle der Lärmvorbelastung eine Aufstufung
vorzunehmen (§ 43 Abs. 2 LSV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon
zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 115 Ib 465).
Sachverhalt
Im Zusammenhang mit der Revision von Bauzonenplan und Bauordnung der Gemeinde B. hat der Regierungsrat eine
Planungsbeschwerde abgewiesen, womit verlangt wurde, es sei in der Wohnzone W3 eine Bautiefe entlang der Strasse
der Empfindlichkeitsstufe III zuzuordnen, eventualiter sei das betreffende Gebiet der Zone WG3 und diese der
Empfindlichkeitsstufe III zuzuordnen.
Aus den Erwägungen
"(...) Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen in den Baureglementen
oder Nutzungsplänen der Gemeinden zugeordnet werden (Art. 44 Abs. 1 LSV). Art. 43 Abs. 1 LSV regelt die Zuordnung
der Empfindlichkeitsstufen zu den Nutzungszonen gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG)
vom 22. Juni 1979. Dabei sind Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen werden, namentlich Wohnzonen
und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, der ES II zuzuordnen (Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV). Von diesem generellen
Zuordnungsprinzip (Art. 43 Abs. 1 LSV) darf abgewichen werden und die fragliche Zone statt der ES I oder II der
nächsthöheren Stufe zugeteilt werden, wenn die Nutzungszone mit Lärm vorbelastet ist (Art. 43 Abs. 2 LSV). Dabei
bedeutet Lärmvorbelastung, dass die massgebenden Immissionsgrenzwerte überschritten werden (Art. 22 des
Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983, Art. 31 LSV; Markus Neff, Die Auswirkungen der
Lärmschutz-Verordnung auf die Nutzungsplanung, Schriftenreihe zum Umweltrecht, Band 7, Zürich 1994, S. 153).
b)
Die Gemeinde hat die fraglichen Gebäude der ES II zugeordnet; die Schallmessungen haben ergeben, dass
zumindestens für gewisse Teile der Gebäude entlang der Stauseestrasse die Immissionsgrenzwerte der ES II
überschritten sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Aufstufung (Art. 43 Abs. 2 LSV) grundsätzlich gegeben.
Art. 43 Abs. 2 LSV verpflichtet die Gemeinden nicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Aufstufung vorzunehmen.
Vielmehr stellt diese Bestimmung die Aufstufung in das Ermessen der Gemeinde (BGE 117 Ib 129, 115 Ib 464 f.; Neff,
a.a.O., S. 152). Das Bundesgericht fordert, dass von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden
sollte (BGE 115 Ib 465).
Wie bereits erwähnt, ist nur für das dem Kieswerk am direktesten gegenüberliegende Gebäude eine Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte zumindest teilweise festgestellt worden. Eine Aufstufung sämtlicher Gebäude der ersten Bautiefe
entlang der Stauseestrasse würde den Immissionsschutz dieser Gebäude gegen Lärm vermindern. Dies führte einerseits
zu einer Duldung grösserer Lärmimmissionen seitens des Kieswerks, andererseits könnten in der Wohn- und
Gewerbezone 3-geschossig (WG3) gegenüber den Gebäuden der Fahrstrasse Nr. 14 und 16 lärmigere Betriebe erstellt
werden, was wiederum eine Verschlechterung der Wohnqualität für diese Gebäude infolge höherer Lärmimmissionen
bedeuten würde. Eine Aufstufung würde zudem Sanierungsmassnahmen des Kieswerkes bezüglich Lärm erschweren.
Dabei kann hier offen gelassen werden, ob das Kieswerk überhaupt zu einer Sanierung verpflichtet werden könnte, da die
Baubewilligung für die Arealüberbauung nach Inkrafttreten der LSV erteilt worden war und daher die Vorschriften über
Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten hätten angewendet werden müssen (unter der Voraussetzung, dass der
Parzelle 1111 im Einzelfall die ES II zugeordnet worden wäre).
Die Höherbewertung des Immissionsschutzes für die Wohnsiedlung stellt somit keine Verletzung des
Ermessensspielraums der Gemeinde dar. Die Beschwerde ist somit im Hauptantrag abzuweisen.
c)
Im Eventualantrag wird verlangt, dass die fraglichen Gebäude der WG3 und diese der ES III zuzuweisen seien. Die
umstrittenen Bauten dienen reinen Wohnzwecken; eine gewerbliche Umnutzungist nicht vorgesehen. Eine Umzonung ist
daher nicht vertretbar. Sie würde den Bewohnern zudem den Immissionsschutz ebenso entziehen, wie dies die
Aufstufung zur Folge hätte. Es kann daher auf diese Erwägungen verwiesen werden. Somit kann auch dem
Eventualbegehren nicht statt gegeben werden."
Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1388) vom 21.06.1995 in Sachen G.K. AG