Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Planerischer.Stufenb • BG AG Planerischer.Stufenb KI-generiert

Zoning Plan as Primary Instrument, Not Exception Permits, for Substantial Projects

Geschäftsnummer Planerischer.Stufenb
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Buildings significant enough in scale and impact to require inclusion in a zoning plan cannot be permitted through mere exceptions; the zoning plan is the primary planning instrument, with building permits serving only to implement it, and exception permits cannot be used to circumvent the planning mandate for substantial projects.

Legislator-Regeste

Amtlich

Planerischer Stufenbau: Bauten, welche aufgrund ihres Ausmasses und ihrer Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig sind, dass sie nur in einem Nutzungsplan angemessen erfasst werden, können nicht mit einer blosse Ausnahmebewilligungen für zulässig erklärt werden.

Schlagwörter

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Nutzungsplan Baubewilligung städtebauliche Vorschrift Planungsermessen Planungspflicht Grenzbaurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 118 Ia 172
Territorium planerisch zu erfassen (BGE 118 Ia 172).
BGE 116 Ib 53
Raumplanung; der Baubewilligung kommt lediglich nachgeordnete Funktion zu (BGE 116 Ib 53/54; 115 Ib 151; Peter
BGE 116 Ia 343
Beurteilung der Ortsplanung widersprechend angesehen (BGE 116 Ia 343) sowie Kleinstbauzonen als unzulässig
BGE 118 Ia 451
bezeichnet (BGE 118 Ia 451, 116 Ia 343).
BGE 116 Ib 54
keine selbständigen Planentscheide hervorgebracht werden (BGE 116 Ib 54; 115 Ib 151).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 RPG

Cited as part of the planning obligation and the principle of comprehensive assessment of local planning.

Art. 24 RPG

Prohibits using exceptions under this article to circumvent the planning mandate, particularly for significant constructions that should be covered by a zoning plan.

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Volltext

Planerischer Stufenbau

Planerischer Stufenbau: Bauten, welche aufgrund ihres Ausmasses und ihrer

Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig sind, dass sie nur in einem

Nutzungsplan angemessen erfasst werden, können nicht mit einer blosse

Ausnahmebewilligungen für zulässig erklärt werden.

Sachverhalt

kein

Aus den Erwägungen

(...)

5. Raumplanerische Einordnung

a) Planerischer Stufenbau

Das Raumplanungsgesetz statuiert für die Planungsbehörden eine Planungspflicht (Art. 2 RPG). Dabei ist das ganze

Territorium planerisch zu erfassen (BGE 118 Ia 172). Die Planung bildet somit das vorrangige Instrument der

Raumplanung; der Baubewilligung kommt lediglich nachgeordnete Funktion zu (BGE 116 Ib 53/54; 115 Ib 151; Peter

Karlen, Planungspflicht und Grenzen der Planung, Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins, 1994, S. 119), indem sie

den Plan einzelfallweise verwirklicht (BGE 116 Ib 53/54; 115 Ib 151). Die Raumplanung vollzieht sich demnach als

Konkretisierungsprozess in einem planerischen Stufenbau (BGE 116 Ib 53/54; 115 Ib 151) über die Richt- und

Nutzungspläne bis zur Baubewilligung. Diese raumplanerischen Instrumente sind aber miteinander verknüpft und bilden in

sich ein sinnvolles Ganzes, in dem jeder Teil eine spezifische Funktion zu erfüllen hat (BGE 116 Ib 53).

Die Pläne übernehmen dabei die Ordnungs- und Abstimmungsfunktion, indem sie die Gebiete verschiedener Nutzung

geographisch abgrenzen und jeweils einer differenzierten rechtlichen Regelung unterwerfen sowie die vielschichtigen

räumlichen Ansprüche untereinander abstimmen (Karlen, a. a. O., S. 120/121). Allerdings ist der Nutzungsplan nach

RPG nicht in der Lage, mit seiner Beschränkung auf drei Hauptzonentypen (Art. 15, 16 und 17 RPG) sämtliche räumlich

relevanten Erscheinungen lückenlos in eine abgestimmte Ordnung zu integrieren. Der Planung selbst sind daher im

Kleinräumigen und Singulären Grenzen gesetzt; einzelfallweise Festsetzungen lässt sie nicht zu (Karlen, a. a. O., S.

122/123). Das Bundesgericht hat denn auch eine einzelfallweise Planung als mit dem Prinzip der gesamthaften

Beurteilung der Ortsplanung widersprechend angesehen (BGE 116 Ia 343) sowie Kleinstbauzonen als unzulässig

bezeichnet (BGE 118 Ia 451, 116 Ia 343).

Das Baubewilligungsverfahren seinerseits dient der Abklärung, ob Bauten und Anlagen der im Plan vorgesehenen

Nutzung entsprechen, ist also Planverwirklichung (BGE 116 Ib 53/54; 115 Ib 151). Dagegen sollen in diesem Verfahren

keine selbständigen Planentscheide hervorgebracht werden (BGE 116 Ib 54; 115 Ib 151). Das Bundesgericht verbietet

daher, Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG in Missachtung des planerischen Stufenbaues zur Umgehung des

Planungsgebotes zu benützen. Daher darf für Bauten und Anlagen, welche aufgrund ihres Ausmasses und ihrer

Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig sind, dass sie nur in einem Nutzungsplan angemessen erfasst

werden können, keine Ausnahmebewilligung erteilt werden (BGE 116 Ib 54; 115 Ib 151). Wann ein derartiger Fall vorliegt,

ergibt sich aus der Planungspflicht (Art. 2 RPG), den Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1 und 3 RPG) sowie der

Bedeutung des Projekts im Hinblick auf die für den Erlass der Nutzungspläne geltenden Verfahrensordnung (BGE 116 Ib

54).

Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 918) vom 26.04.1995 in Sachen Einsprache A. M., Erw. 5