Zoning Plan as Primary Instrument, Not Exception Permits, for Substantial Projects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBuildings significant enough in scale and impact to require inclusion in a zoning plan cannot be permitted through mere exceptions; the zoning plan is the primary planning instrument, with building permits serving only to implement it, and exception permits cannot be used to circumvent the planning mandate for substantial projects.
Legislator-Regeste
AmtlichPlanerischer Stufenbau: Bauten, welche aufgrund ihres Ausmasses und ihrer Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig sind, dass sie nur in einem Nutzungsplan angemessen erfasst werden, können nicht mit einer blosse Ausnahmebewilligungen für zulässig erklärt werden.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as part of the planning obligation and the principle of comprehensive assessment of local planning.
Prohibits using exceptions under this article to circumvent the planning mandate, particularly for significant constructions that should be covered by a zoning plan.
Volltext
Planerischer Stufenbau
Planerischer Stufenbau: Bauten, welche aufgrund ihres Ausmasses und ihrer
Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig sind, dass sie nur in einem
Nutzungsplan angemessen erfasst werden, können nicht mit einer blosse
Ausnahmebewilligungen für zulässig erklärt werden.
Sachverhalt
kein
Aus den Erwägungen
(...)
5. Raumplanerische Einordnung
a) Planerischer Stufenbau
Das Raumplanungsgesetz statuiert für die Planungsbehörden eine Planungspflicht (Art. 2 RPG). Dabei ist das ganze
Territorium planerisch zu erfassen (BGE 118 Ia 172). Die Planung bildet somit das vorrangige Instrument der
Raumplanung; der Baubewilligung kommt lediglich nachgeordnete Funktion zu (BGE 116 Ib 53/54; 115 Ib 151; Peter
Karlen, Planungspflicht und Grenzen der Planung, Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins, 1994, S. 119), indem sie
den Plan einzelfallweise verwirklicht (BGE 116 Ib 53/54; 115 Ib 151). Die Raumplanung vollzieht sich demnach als
Konkretisierungsprozess in einem planerischen Stufenbau (BGE 116 Ib 53/54; 115 Ib 151) über die Richt- und
Nutzungspläne bis zur Baubewilligung. Diese raumplanerischen Instrumente sind aber miteinander verknüpft und bilden in
sich ein sinnvolles Ganzes, in dem jeder Teil eine spezifische Funktion zu erfüllen hat (BGE 116 Ib 53).
Die Pläne übernehmen dabei die Ordnungs- und Abstimmungsfunktion, indem sie die Gebiete verschiedener Nutzung
geographisch abgrenzen und jeweils einer differenzierten rechtlichen Regelung unterwerfen sowie die vielschichtigen
räumlichen Ansprüche untereinander abstimmen (Karlen, a. a. O., S. 120/121). Allerdings ist der Nutzungsplan nach
RPG nicht in der Lage, mit seiner Beschränkung auf drei Hauptzonentypen (Art. 15, 16 und 17 RPG) sämtliche räumlich
relevanten Erscheinungen lückenlos in eine abgestimmte Ordnung zu integrieren. Der Planung selbst sind daher im
Kleinräumigen und Singulären Grenzen gesetzt; einzelfallweise Festsetzungen lässt sie nicht zu (Karlen, a. a. O., S.
122/123). Das Bundesgericht hat denn auch eine einzelfallweise Planung als mit dem Prinzip der gesamthaften
Beurteilung der Ortsplanung widersprechend angesehen (BGE 116 Ia 343) sowie Kleinstbauzonen als unzulässig
bezeichnet (BGE 118 Ia 451, 116 Ia 343).
Das Baubewilligungsverfahren seinerseits dient der Abklärung, ob Bauten und Anlagen der im Plan vorgesehenen
Nutzung entsprechen, ist also Planverwirklichung (BGE 116 Ib 53/54; 115 Ib 151). Dagegen sollen in diesem Verfahren
keine selbständigen Planentscheide hervorgebracht werden (BGE 116 Ib 54; 115 Ib 151). Das Bundesgericht verbietet
daher, Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG in Missachtung des planerischen Stufenbaues zur Umgehung des
Planungsgebotes zu benützen. Daher darf für Bauten und Anlagen, welche aufgrund ihres Ausmasses und ihrer
Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig sind, dass sie nur in einem Nutzungsplan angemessen erfasst
werden können, keine Ausnahmebewilligung erteilt werden (BGE 116 Ib 54; 115 Ib 151). Wann ein derartiger Fall vorliegt,
ergibt sich aus der Planungspflicht (Art. 2 RPG), den Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1 und 3 RPG) sowie der
Bedeutung des Projekts im Hinblick auf die für den Erlass der Nutzungspläne geltenden Verfahrensordnung (BGE 116 Ib
54).
Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 918) vom 26.04.1995 in Sachen Einsprache A. M., Erw. 5