Substantive Law Violations Required for Demolition Orders
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA demolition order may only be issued if a structure violates substantive law, meaning the structure itself must be unlawful. While violations of procedural rules can be punished through administrative fines, they do not render a structure materially unlawful, nor can the financial burden of demolition be a basis for refusing a permit if one is otherwise warranted. The legality of a structure must be assessed as if it had not yet been built, regardless of the owner's prior procedural transgressions.
Legislator-Regeste
KI-generiertSubstantive Law Violations Required for Demolition Orders: While violations of procedural rules can be punished through administrative fines, they do not render a structure materially unlawful, nor can the financial burden of demolition be a basis for refusing a permit if one is otherwise warranted. The legality of a structure must be assessed as if it had not yet been built, regardless of the owner's prior procedural transgressions.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the requirement that an illegal state must have been created for a removal order to be issued.
Volltext
Nachträgliche Prüfung
Ein Beseitigungsbefehl darf nur erlassen werden, wenn eine Baute materiellem Recht
widerspricht.
Sachverhalt
kein
Aus den Erwägungen
"II.
1. Ein Beseitigungsbefehl setzt stets voraus, dass in irgendeiner Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen worden ist
(§ 159 Abs. 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [BauG] vom 19. Januar 1993, in Kraft seit
dem 1. April 1994; inhaltlich gleichlautend § 218 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 [aBauG]).
Vorausgesetzt ist also materielle Rechtswidrigkeit der in Frage stehenden Nutzung oder baulichen Vorkehren (Erich
Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 218 N 3 c; Aargauische Gerichts- und
Verwaltungsentscheide [AGVE] 1987, S. 231; Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/16 vom 14. März 1994 in
Sachen M., S. 6).(...)
2.
d)
Es ist denkbar - und wäre von der psychologischen Situation her auch nicht ganz unverständlich - , dass die
unbestreitbaren Eigenmächtigkeiten beider Beschwerdeführer den gemeinderätlichen Entscheid wesentlich mitbeeinflusst
haben (...). Für die Beurteilung der Frage, ob die fraglichen Bauten bzw. Bauteile, so wie sie effektiv ausgeführt worden
sind, dem materiellen Baurecht entsprechen, darf dies aber keine Rolle spielen. Wer als Bauherr gegen formelle
Vorschriften verstösst, muss im Wege der Verwaltungsstrafe (§ 160 BauG) zur Rechenschaft gezogen werden. Der
Bauherr darf nicht auch damit "bestraft" werden, dass ihm eine nachträgliche Baubewilligung verweigert wird, wenn
Anspruch darauf besteht. Ebensowenig darf anderseits bei der nachträglichen Rechtmässigkeitsprüfung berücksichtigt
werden, dass der Vollzug der angefochtenen Anordnungen mit finanziellen und andern Aufwendungen verbunden ist.
Der ganze Fall ist unter allen Gesichtspunkten so zu beurteilen, wie wenn die zu bewilligenden Bauten noch nicht erstellt
worden wären."
Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/34) vom 19.05.1994 in Sachen W.S. und I.K.