Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Nachtr.gliche.Pr.fun • BG AG Nachtr.gliche.Pr.fun KI-generiert

Substantive Law Violations Required for Demolition Orders

Geschäftsnummer Nachtr.gliche.Pr.fun
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A demolition order may only be issued if a structure violates substantive law, meaning the structure itself must be unlawful. While violations of procedural rules can be punished through administrative fines, they do not render a structure materially unlawful, nor can the financial burden of demolition be a basis for refusing a permit if one is otherwise warranted. The legality of a structure must be assessed as if it had not yet been built, regardless of the owner's prior procedural transgressions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Substantive Law Violations Required for Demolition Orders: While violations of procedural rules can be punished through administrative fines, they do not render a structure materially unlawful, nor can the financial burden of demolition be a basis for refusing a permit if one is otherwise warranted. The legality of a structure must be assessed as if it had not yet been built, regardless of the owner's prior procedural transgressions.

Schlagwörter

KI-generiert
Abbruchbefehl Verfahrensverletzungen Überschreitung der Gebäudehöhe Rechtsstaat Baubewilligungspflicht materielle Voraussetzungen
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 159 Abs. 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [BauG]

Cited as the legal basis for the requirement that an illegal state must have been created for a removal order to be issued.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nachträgliche Prüfung

Ein Beseitigungsbefehl darf nur erlassen werden, wenn eine Baute materiellem Recht

widerspricht.

Sachverhalt

kein

Aus den Erwägungen

"II.

1. Ein Beseitigungsbefehl setzt stets voraus, dass in irgendeiner Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen worden ist

(§ 159 Abs. 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [BauG] vom 19. Januar 1993, in Kraft seit

dem 1. April 1994; inhaltlich gleichlautend § 218 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 [aBauG]).

Vorausgesetzt ist also materielle Rechtswidrigkeit der in Frage stehenden Nutzung oder baulichen Vorkehren (Erich

Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 218 N 3 c; Aargauische Gerichts- und

Verwaltungsentscheide [AGVE] 1987, S. 231; Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/16 vom 14. März 1994 in

Sachen M., S. 6).(...)

2.

d)

Es ist denkbar - und wäre von der psychologischen Situation her auch nicht ganz unverständlich - , dass die

unbestreitbaren Eigenmächtigkeiten beider Beschwerdeführer den gemeinderätlichen Entscheid wesentlich mitbeeinflusst

haben (...). Für die Beurteilung der Frage, ob die fraglichen Bauten bzw. Bauteile, so wie sie effektiv ausgeführt worden

sind, dem materiellen Baurecht entsprechen, darf dies aber keine Rolle spielen. Wer als Bauherr gegen formelle

Vorschriften verstösst, muss im Wege der Verwaltungsstrafe (§ 160 BauG) zur Rechenschaft gezogen werden. Der

Bauherr darf nicht auch damit "bestraft" werden, dass ihm eine nachträgliche Baubewilligung verweigert wird, wenn

Anspruch darauf besteht. Ebensowenig darf anderseits bei der nachträglichen Rechtmässigkeitsprüfung berücksichtigt

werden, dass der Vollzug der angefochtenen Anordnungen mit finanziellen und andern Aufwendungen verbunden ist.

Der ganze Fall ist unter allen Gesichtspunkten so zu beurteilen, wie wenn die zu bewilligenden Bauten noch nicht erstellt

worden wären."

Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/34) vom 19.05.1994 in Sachen W.S. und I.K.