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Legitimation • BG AG Legitimation KI-generiert

Spousal Authorization Required for Family Appeals in Building Permit Cases

Geschäftsnummer Legitimation
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a building permit proceeding, one spouse cannot file an appeal on behalf of both without the other's authorization. The court reasoned that a family, when acting as a partnership, requires joint action for appeals. Since only one spouse signed the initial objection for the family, it was deemed invalid for the family as a whole, and only the signing spouse had standing as an individual. The court clarified that representing the marital community for matters beyond daily needs, such as legal proceedings, requires explicit or implicit authorization from the other spouse, which was absent in this case.

Legislator-Regeste

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Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Spousal Authorization Required for Family Appeals in Building Permit Cases: The court reasoned that a family, when acting as a partnership, requires joint action for appeals. Since only one spouse signed the initial objection for the family, it was deemed invalid for the family as a whole, and only the signing spouse had standing as an individual. The court clarified that representing the marital community for matters beyond daily needs, such as legal proceedings, requires explicit or implicit authorization from the other spouse, which was absent in this case.

Schlagwörter

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Ehegatte Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Beistandspflicht gemeinsames Handeln Personengesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB

The court cited this provision to explain that one spouse cannot represent the other for actions outside of the 'current needs of the family' without authorization.

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Volltext

Legitimation

Der eine Ehegatte ist ohne Ermächtigung des andern nicht befugt, im Namen beider ("für

die Familie") Beschwerde zu führen.

Sachverhalt

In einem Baubewilligungsverfahren hatte T.M. eine lediglich von ihr unterschriebene Einsprache im Namen der „Familie

M.“ eingereicht. Im Folgenden erteilte der Gemeinderat X. die Baubewilligung. Dagegen reichten W. und T. M. beim

Baudepartement eine gemeinsam unterzeichnete Verwaltungsbeschwerde ein, auf welche das Baudepartement (aus

einem hier nicht interessierenden Grund) nicht eintrat. Gegen diesen Entscheid erhoben sie

Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Aus den Erwägungen

4. In bezug auf den Beschwerdeführer W.M. hätte schon deswegen auf die Verwaltungsbeschwerde vom 11. Dezember

1996 nicht eingetreten werden dürfen, weil die Einsprache vom 16. März 1996, soweit sie für die „Familie M.“ eingereicht

wurde, einzig von T.M. unterzeichnet war. Da die Familie als einfache Gesellschaft zu qualifizieren ist und bei

Gesamthandschaften nur gemeinsam Beschwerde geführt werden kann, wurde die Einsprache in bezug auf die Familie

M. nicht gültig eingereicht. Einsprachebefugt war lediglich T.M. als Einzelperson. Sie ist auch nicht Stellvertreterin ihres

Ehemanns. Für andere als „die laufenden Bedürfnisse der Familie“ (und dazu gehört die Vornahme prozessualer

Handlungen nicht) kann ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nur mit Ermächtigung vertreten (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1

des Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907; vgl. AGVE 1996, S. 381 mit Hinweisen); eine solche

Ermächtigung zur Vertretung des Ehemanns liegt hier weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor.

Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/109) vom 19.08.1998 in Sachen W. und T.M., S. 11 f.