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Jagdpr.fung • BG AG Jagdpr.fung KI-generiert

Hunting Exam Retake Regulation Upheld

Geschäftsnummer Jagdpr.fung
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A candidate who fails a practical or theoretical hunting exam may retake it once within two years, but if they fail the retake, they must wait two years before reapplying. The court upheld this regulation, stating that the law explicitly provides for this waiting period after failing a repeated exam and does not allow for any shortening of this timeframe.

Legislator-Regeste

Amtlich

– Die praktische oder theoretische Jagdprüfung kann innert zwei Jahren einmal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der wiederholten Prüfung können sich die Kandidierenden erst wieder nach Ablauf von 2 Jahren zu Prüfung anmelden.

Schlagwörter

KI-generiert
Jagdgesetzgebung Wartezeit Prüfungsreglement Gültigkeitserfordernis wiederholte Säumnis Karenzjahr
KI-generiert

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Volltext

Jagdprüfung

– Die praktische oder theoretische Jagdprüfung kann innert zwei Jahren einmal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der wiederholten Prüfung können sich die Kandidierenden erst wieder nach Ablauf von 2 Jahren zu Prüfung anmelden.

Auskunft (AUSK) vom 10. Juli 2012

Die gesetzliche Grundlage dazu ist in der Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau vom 23.09.2009 (Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV, Stand 01.01.2011) vorhanden. Eine Verkürzung der Wartefrist ist gemäss den gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich.

AJSV § 7 Jagdprüfung; Durchführung (§ 10 AJSG)

Eine nicht bestandene praktische oder theoretische Prüfung kann innert zwei Jahren einmal wiederholt werden.

Ist die Jagdprüfung nicht bestanden, kann eine erneute Anmeldung erst nach Ablauf von zwei Jahren erfolgen.

Stichwörter: Jagdprüfung