Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Immissionen • BG AG Immissionen KI-generiert

Farm Expansion Project Requires Compliance with Setback Regulations

Geschäftsnummer Immissionen
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that a farm expansion project, which included modifications to an existing barn and a new stable, constituted the "erection of a new facility" under environmental regulations because the costs exceeded half the expense of a completely new facility and involved higher or different emissions. Consequently, the project had to comply with minimum setback distances from residential areas as stipulated by animal husbandry guidelines, despite the landowner's argument that an existing, enlargeable window in the old barn was necessary for ventilation and should not be sealed. The court prioritized the precautionary principle of environmental protection, requiring all technically, operationally, and economically feasible emission reductions, and found that the existing window, in the context of the expanded operation, could contribute to exceeding acceptable odor levels, thus necessitating its closure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einhaltung von Mindestabständen für Tierhaltungen gegenüber bewohnten Zonen (FAT-Richtlinien). Als Errichtung einer neuen Anlage gilt auch der Umbau, die Erweiterung oder Instandstellung bestehender Anlagen, wenn dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind oder mehr als die Hälfte der Kosten für eine neue Anlage aufgewendet wird (Art. 2 Abs. 4 LRV).

Schlagwörter

KI-generiert
Umweltschutz Vorsorgeprinzip Herabsetzung der Verfahrenskosten Landwirtschaftsrecht Grenzabstandsvorschriften verschärfte Emissionsbegrenzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 2 Abs. 4 LRV

Cited to establish that the project constitutes the erection of a new plant due to its cost and nature, thus requiring adherence to minimum distances.

Anhang 2 Ziff. 512 LRV

Cited as the basis for requiring adherence to minimum distances for erected plants towards residential zones.

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Volltext

Immissionen

Einhaltung von Mindestabständen für Tierhaltungen gegenüber bewohnten Zonen (FAT-

Richtlinien). Als Errichtung einer neuen Anlage gilt auch der Umbau, die Erweiterung oder

Instandstellung bestehender Anlagen, wenn dadurch höhere oder andere Emissionen zu

erwarten sind oder mehr als die Hälfte der Kosten für eine neue Anlage aufgewendet wird

(Art. 2 Abs. 4 LRV).

Sachverhalt

Der Bauherr beabsichtigt, auf der Südseite der bestehenden Scheune in der Dorfzone einen Laufstallneubau zu erstellen.

Geplant sind dabei auf der Nordostseite des Anbaus ein 3 m breiter, mit zwei Schiebetüren versehener Durchgang von

der Liegehalle nach draussen zum Laufgang, sowie eine Aussentüre zum Melkstand und eine zum Lager.

Aus den Erwägungen

Die Beschwerdeführer stellten als weiteres Begehren den Antrag, die Baubewilligung sei mit der Auflage zu ergänzen,

dass sämtliche Fenster des neuen Stallanbaus im ganzen Bereich der Nordostfassade und das vergrösserte Fenster an

der Südostfassade vom alten Stallbau fest verschlossen montiert werden müssen. An der Augenscheinsverhandlung

führte der Bauherr aus, dass vorgesehen sei, die Fenster im Neubau beim Lagerraum fest verschlossen zu montieren. Bei

dieser Aussage ist der Bauherr zu behaften. Weitere Fenster bestehen beim Neubauteil in der fraglichen Fassade keine

mehr. Somit beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf das Fenster in der Südostfassade des bestehenden

Stalles, welches im Rahmen des Neu- und Umbaus vergrössert werden soll. Die Beschwerdeführer verlangen, dass das

Fenster, unabhängig von seiner Grösse, dauernd fest verschlossen sein müsse. Sie machen bereits bestehende und

auch zukünftige Emissionen, welche zu unterbinden seien, geltend. Der Bauherr dagegen führt aus, dass er aus Gründen

der genügenden Stallbelüftung darauf angewiesen sei, dass dieses Fenster öffenbar sei. Eine Einigung konnte nicht

erzielt werden.

Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 und die gestützt darauf erlassene Luftreinhalte-

Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 haben zum Ziel, die Menschen vor schädlichen oder lästigen

Luftverunreinigungen und damit auch vor erheblich störenden, übermässigen Geruchsbelästigungen zu schützen (Art. 1

Abs. 1 und 7 Abs. 3 USG, Art. 1 Abs. 1 LRV). Um dieses Ziel zu erreichen, werden Luftverunreinigungen durch

Massnahmen an der Quelle nach einem zweistufigen System begrenzt (Emissionsbegrenzungen, Art. 11 Abs. 1 USG). In

der ersten Stufe sind die Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung vorsorglich so weit zu

begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die

Emissionsbegrenzungen werden in der zweiten Stufe verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die

Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig (übermässig) werden (Art.

11 Abs. 3 USG). Anlagen, die diesen Vorschriften nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 USG). Die Luftreinhalte-

Verordnung konkretisiert diese Vorschriften.

Bei sämtlichen Tierhaltungsanlagen, unabhängig von ihrer Grösse und der gehaltenen Tierart, ist die Vollzugsbehörde

verpflichtet, sämtliche technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Emissionsbegrenzungen

anzuordnen. Für die Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung gelten ergänzend die besonderen

Vorschriften von Anhang 2 Ziffer 51 LRV, wobei zwischen der Errichtung von Anlagen und bestehenden Anlagen

unterschieden wird. Bei Errichtung von Anlagen sind die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen

Mindestabstände zu bewohnten Zonen einzuhalten (Anhang 2 Ziff. 512 LRV). Als solche Regeln gelten insbesondere die

Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT-Richtlinien Nr. 476/

1995). Als Errichtung einer Anlage gilt auch der Umbau, die Erweiterung oder Instandstellung bestehender Anlagen,

wenn dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind oder mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird,

die eine neue Anlage verursachen würde (Art. 2 Abs. 4 LRV).

Das fragliche Stallfenster befindet sich im bestehenden, gemäss Angaben des Bauherrn über 200 Jahre alten Gebäude.

Es weist heute eine Grösse von rund 80 x 80 cm auf. Im Stall wird heute Mast- und Milchvieh gehalten. Das Fenster ist

öffenbar und wird zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr regelmässig geöffnet.

Dem Bauprojekt zu Grunde liegt der Entschluss des Bauherrn, seinen Landwirtschaftsbetrieb auf reine Milchwirtschaft

umzustellen und einen Laufstallbetrieb einzurichten. Dementsprechend ist nebst dem Neubauteil auch eine Anpassung

der Nutzung im alten Stallteil vorgesehen. So sollen dort zukünftig Plätze für 5 Kälber und für 5 Stück Jungvieh sowie 4

Aufzuchtplätze geschaffen werden. Weiter sind in diesem Teil das Futtertenn und der Fressplatz für 14 Kühe

untergebracht. Die zukünftige Nutzung dieses Teils hängt direkt mit dem Neubau zusammen und hat ihren Ursprung im

Entschluss, den Betrieb in seiner Gesamtheit umzustellen. Es kann daher nicht allein der Neubauteil in die Beurteilung

einbezogen werden. Vielmehr ist die Anlage in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das Projekt wurde dementsprechend

auch als "Stallsanierung und Erweiterung mit Jauchegrube" eingegeben. Die Kosten für dieses Projekt werden auf Fr.

350'000.-- veranschlagt. Für die Neuerstellung einer Anlage im vorgesehenen Umfang müssten laut Schätzung des

Architekten rund Fr. 500'000.-- bis Fr. 600'000.-- eingesetzt werden. Es werden demnach mehr als die Hälfte der Kosten

aufgewendet, welche eine Neuanlage verursachen würde. Das Projekt hat daher als Errichtung einer Neuanlage gemäss

Art. 2 Abs. 4 LRV zu gelten. Folglich sind die Mindestabstände gemäss Anhang 2 Ziff. 512/ FAT-Richtlinien einzuhalten.

Seitens des Bauherrn wurde vorgebracht, das fragliche Fenster bestehe seit alters her. Aufgrund des Bauvorhabens

könne jetzt nicht verlangt werden, das Fenster müsse fest verschlossen werden. Diese Ansicht steht in direktem

Widerspruch zum Vorsorgeprinzip, das dem Umweltschutzgesetz und all seinen Verordnungen zugrunde liegt. Dem

Vorsorgeprinzip entsprechend wird verlangt, dass bei allen Emittenten sämtliche technisch und betrieblich möglichen und

wirtschaftlich tragbaren Emissionsbegrenzungen angeordnet werden. Die Einräumung eines Rechtes, aus lange

bestehenden Verhältnissen etwas zu seinen Gunsten ableiten zu können, hiesse, das Vorsorgeprinzip in seiner

Gesamtheit aus den Angeln zu heben.

Die Berechnung des Mindestabstandes gemäss FAT-Richtlinien wird in einem dreistufigen Verfahren durchgeführt.

Im ersten Schritt ist die Geruchsbelastung (GB) nach Tierart zu bestimmen. Den Gesuchsunterlagen entsprechend ist im

neuen Betrieb Platz für 20 Kühe, 5 Kälber, 5 Stück Jungvieh und 4 Aufzuchttiere vorgesehen. Gemäss Tab. 1 der FAT-

Richtlinien beträgt der Geruchsbelastungsfaktor 0.15 pro Grossvieheinheit. Die vorgesehene Viehzusammensetzung

entspricht 23.35 Grossvieheinheiten (Kühe 20x1; Kälber 5x0.1; Jungvieh 5x0.25; Aufzucht 4x0.4). Daraus ergibt sich eine

Geruchsbelastung von 3.5025.

Im nächsten Schritt ist der Normabstand N gestützt auf die Geruchsbelastung zu berechnen (N = 43 x ln(GB) - 40). Dies

ergibt einen Normabstand von 13.9 m.

Im dritten Schritt ist der Mindestabstand MA durch Korrektur des Normabstandes mit Einflussfaktoren des

Haltungssystems, der Lüftung und des Standortes zu berechnen. Solche Korrekturfaktoren gemäss Tab. 2 der FAT-

Richtlinien, welche vom Wert 1.0 abweichen, liegen in casu nicht vor. Somit ergibt diese Berechnung einen MA-Wert von

13.9 m.

Zu beachten ist nun, dass die schematische Abstandsberechnung erst ab einem GB-Wert von 4 gilt. Wird dieser Wert

unterschritten, so gilt als Abstandsmass in der Regel dennoch derjenige Wert, dem der GB-Wert 4 zugrunde liegt. Es liegt

diesfalls aber im Ermessen der Behörde, einen kleineren Mindestabstand zuzulassen. Ausgehend von einem GB-Wert 4

würde bei den vorliegenden Verhältnissen ein Mindestabstandsmass von 19.6 m resultieren.

Zu diesen Ergebnissen kommt hinzu, dass gemäss FAT-Richtlinien zu Zonen, in denen mässig störende Betriebe

zugelassen sind, der Mindestabstand um 30 % reduziert wird. Dies trifft namentlich für Wohn-Gewerbe-Zonen,

Dorfzonen, Kernzonen, Weilerzonen usw. zu. Gemäss Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie Zonenplan der

Gemeinde X. vom 25. März 1994 und Änderung vom 2. Juni 1995 (nur BNO), vom Grossen Rat genehmigt am 5. März

1996, liegen die Liegenschaften der Beschwerdeführer und des Bauherrn in der Dorfzone. Diese Zone ist bestimmt für

Wohnungen, Läden, Büros, Gaststätten, Landwirtschaft und mässig störendes Gewerbe (gemischte Nutzung). Die

Reduktion um 30 % ist daher fraglos vorzunehmen. Unter diesen Umständen beträgt der Mindestabstand, ausgehend

von 19.6 m als Basiswert, 13.72 m.

Entscheid des Baudepartements vom 15.11.1996 in Sachen R.M. und Mitbeteiligte (S. 3 ff.)