Free Legal Aid Does Not Cover Opposing Party's Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that while the constitution guarantees access to justice by waiving advance cost deposits, it does not require the state to cover all legal costs if the party loses. The relevant law explicitly states that the debtor bears the costs of debt enforcement proceedings, which cannot be waived by granting free legal aid. Furthermore, free legal aid does not exempt a party from paying attorney fees to the opposing side.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 30 Abs. 1 BV, Art. 18, 19 und 20 KSG Gemäss Art. 18 Abs. 1 KSG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG besteht bei Schiedsgerichtsverfahren ein Ausstandsgrund, wenn ein Schiedsrichter in der gleichen Sache bereits in anderer Stellung, insbesondere als Rechtsberater einer Partei, tätig war. Dieser Ausstandsgrund entspricht demjenigen von § 2 lit. c ZPO; er ist somit von Amtes wegen zu beachten und wirkt absolut. Ein gemäss Art. 20 KSG verspätet gestelltes Ablehnungsbegehren, welches mit dem erwähnten Ausstandsgrund begründet wird, führt demnach auch im Schiedsverfahren nicht zur Verwirkung des Ablehnungsrechts.
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KI-generiertThis provision is cited in the context of the court correcting a costs ruling, indicating it was used to determine the applicant's liability for costs in the context of debt enforcement proceedings, even when legal aid is involved.
This provision is mentioned in the context of correcting a costs ruling, specifically regarding the scope of the right to free legal aid and its limitations concerning state assumption of costs.
This provision is referred to as being excluded by Art. 68 SchKG, implying its role in granting a right to exemption from costs that is not applicable in this specific debt enforcement context.
These provisions are listed as the legal basis for the review of a register entry for an attorney employed by a law firm, implying they were used to determine the criteria for maintaining the registration.
Volltext
36 Obergericht 2009
über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 68 N. 4 mit Hinweisen). Dies verletzt den Anspruch des Beklagten auf unentgeltliche Rechtspflege nicht, da der Minimalanspruch gestützt auf die Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) einzig den Zugang zum Gericht, d.h. die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, nicht aber die Übernahme der Verfahrenskosten im Endentscheid durch den Staat, d.h. die Befreiung von der Kostenauflage im Endentscheid, garantiert (BGE 122 I 322 ff.; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, Vorbem. §§ 124-134 N. 3 und § 126 N.
2 mit Hinweisen). Der weiter gehende Anspruch gemäss § 126 lit. a ZPO, welcher die (vorläufige) Befreiung von der Bezahlung der durch Urteil auferlegten Kosten vorsieht, wird durch Art. 68 SchKG ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung trägt der Schuldner die Betreibungskosten, welche vom Gläubiger vorzuschiessen sind und von ihm von den Zahlungen des Schuldners vorab erhoben werden können, was nicht möglich ist, wenn sie dem Schuldner in der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt werden. Der Kostenspruch der Vorinstanz ist daher von Amtes wegen zu korrigieren, weil er widersprüchlich ist und der Offizialmaxime untersteht (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 121 N. 1). Der Minimalanspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV (ebenso wie § 126 lit. b Ziff. 2 ZPO) befreit im Übrigen auch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (BGE 122 I 322 ff.).
6 Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 18, 19 und 20 KSG Gemäss Art. 18 Abs. 1 KSG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG besteht bei Schiedsgerichtsverfahren ein Ausstandsgrund, wenn ein Schiedsrichter in der gleichen Sache bereits in anderer Stellung, insbesondere als Rechtsberater einer Partei, tätig war. Dieser Ausstandsgrund entspricht demjenigen von § 2 lit. c ZPO; er ist somit von Amtes wegen zu beachten und wirkt absolut.
Ein gemäss Art. 20 KSG verspätet gestelltes Ablehnungsbegehren, welches mit dem erwähnten Ausstandsgrund begründet wird, führt demnach auch im Schiedsverfahren nicht zur Verwirkung des Ablehnungsrechts. 2009 Zivilprozessrecht 37
Entscheid der Inspektionskommission vom 22. Mai 2009 i.S. MG c. M. M.
(IVV.2008.49). 2009 Anwaltsrecht 39
III. Anwaltsrecht
7 Art. 8 und 12 lit. b BGFA Überprüfung Registereintrag bei Anstellung in einer Anwalts-AG: Kriterien für Einhaltung der Erfordernisse
- der Unabhängigkeit,
- des Nichtbestehens von Verlustscheinen,
- der Ausübung des Berufs in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung,
- des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung sowie
- der Einhaltung des Berufsgeheimnisses.
Entscheid der Anwaltskommission vom 21. August 2009 i.S. T. S. und U. S.
(AVV.2008.26).
Aus den Erwägungen
1.
(…)
1.1.2.
(…)
Die eingetragenen Anwälte bleiben an die Berufsregeln gebunden und haben diese in ihrem Arbeitsalltag sicherzustellen. Es handelt sich somit um eine statische Prüfung der eingereichten Unterlagen, insbesondere unter dem Aspekt der institutionellen Unabhängigkeit. Änderungen müssen der Anwaltskommission gemeldet werden und führen in der Folge zu einer neuen Beurteilung der Sachlage.
(…)
2.
In einem ersten Schritt (Ziff. 3) ist zu prüfen, ob die Gesuchsteller auch nach der geplanten Umstrukturierung noch die Voraussetzungen für einen Registereintrag erfüllen, wenn sie sich für ihre An-