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HA.2004.00043a • OG AG HA.2004.00043a KI-generiert

Asylum seeker's departure nullifies removal order, preventing detention; cooperation with travel document acquisition confirmed.

Geschäftsnummer HA.2004.00043a
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A removal order issued during asylum proceedings is nullified by the individual's departure from the country, thus precluding its use as a basis for detention. Additionally, an individual did not breach their duty to cooperate in obtaining travel documents, as evidenced by their consent for the civil registry office to forward identity papers to the immigration authorities and their request to their parents for the necessary documents.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft; Vorliegen eines Wegweisungsentscheids Der im Rahmen eines Asylverfahrens ergangene Wegweisungsentscheid wird durch die Ausreise des Betroffenen aus der Schweiz konsumiert und kann nicht mehr als Grundlage für die Anordnung einer Ausschaffungshaft dienen (Erw. II/2c).

Schlagwörter

KI-generiert
Reisedokumente Abschiebung Ausreise Asylverfahren Verletzung der Mitwirkungspflicht Aussetzung des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 13f lit. c ANAG
The applicant did not violate their duty to cooperate in obtaining documents, as evidenced by their consent for the civil status office to forward identity documents.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 13f lit. c ANAG

The applicant did not violate their duty to cooperate in obtaining documents, as evidenced by their consent for the civil status office to forward identity documents.

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Volltext

2004 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 355

I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

100 Ausschaffungshaft; Vorliegen eines Wegweisungsentscheids Der im Rahmen eines Asylverfahrens ergangene Wegweisungsentscheid wird durch die Ausreise des Betroffenen aus der Schweiz konsumiert und kann nicht mehr als Grundlage für die Anordnung einer Ausschaffungshaft dienen (Erw. II/2c).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

27. November 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.A.

betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00043).

101 Ausschaffungshaft; Keine Verletzung der Mitwirkungspflicht Der Gesuchsgegner hat seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f lit. c ANAG nicht verletzt, da er u.a. dem Zivilstandsamt sein schriftliches Einverständnis zur Weiterleitung seiner Identitätspapiere an das Migrationsamt gegeben hat (Erw. II/3).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

11. November 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.A. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00038).

Aus den Erwägungen

II. 3. ... Entgegen der Auffassung des Migrationsamtes kann dem Gesuchsgegner jedoch nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung verletzt. Den Akten ist zu entnehmen, dass er am 10. September 2003 das Migrationsamt dazu ermächtigte, zu Handen des BFF beim Konsulat von Bangladesh in Genf einen Pass zu beantragen. Auf Aufforderung des Migrationsamtes bzw. EJPD hin, richtete er ein Schreiben an seine Eltern und bat um Zustellung der Identitätspapiere. Das Migrationsamt