Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HA.2004.00038 • OG AG HA.2004.00038 KI-generiert

Asylum Departure and Detention: Cooperation Obligations

Geschäftsnummer HA.2004.00038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A removal decision in an asylum procedure is consumed by the individual's departure from Switzerland and cannot serve as grounds for detention. An individual fulfilled their duty to cooperate in obtaining documents by authorizing the forwarding of identity papers and appearing at a consulate, thus not violating cooperation obligations under Art. 13f lit. c ANAG. Conversely, refusal to complete a form for a replacement travel document or appear at a consulate for document procurement constitutes a violation of cooperation duties, as does submitting identity papers only to the civil registry office instead of the immigration authorities.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft; Keine Verletzung der Mitwirkungspflicht Der Gesuchsgegner hat seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f lit. c ANAG nicht verletzt, da er u.a. dem Zivilstandsamt sein schriftliches Einverständnis zur Weiterleitung seiner Identitätspapiere an das Migrationsamt gegeben hat (Erw. II/3).

Schlagwörter

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Asylverfahren Abschiebung Kooperationsverfahren Reisedokumente Pflicht zur Einholung Haftgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13f lit. c ANAG
This provision is cited as the legal basis for determining whether there was a violation of the duty to cooperate in obtaining travel documents, which was a central issue in the decisions regarding detention pending deportation.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13f lit. c ANAG

This provision is cited as the legal basis for determining whether there was a violation of the duty to cooperate in obtaining travel documents, which was a central issue in the decisions regarding detention pending deportation.

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Volltext

2004 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 355

I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

100 Ausschaffungshaft; Vorliegen eines Wegweisungsentscheids Der im Rahmen eines Asylverfahrens ergangene Wegweisungsentscheid wird durch die Ausreise des Betroffenen aus der Schweiz konsumiert und kann nicht mehr als Grundlage für die Anordnung einer Ausschaffungshaft dienen (Erw. II/2c).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

27. November 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.A.

betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00043).

101 Ausschaffungshaft; Keine Verletzung der Mitwirkungspflicht Der Gesuchsgegner hat seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f lit. c ANAG nicht verletzt, da er u.a. dem Zivilstandsamt sein schriftliches Einverständnis zur Weiterleitung seiner Identitätspapiere an das Migrationsamt gegeben hat (Erw. II/3).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

11. November 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.A. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00038).

Aus den Erwägungen

II. 3. ... Entgegen der Auffassung des Migrationsamtes kann dem Gesuchsgegner jedoch nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung verletzt. Den Akten ist zu entnehmen, dass er am 10. September 2003 das Migrationsamt dazu ermächtigte, zu Handen des BFF beim Konsulat von Bangladesh in Genf einen Pass zu beantragen. Auf Aufforderung des Migrationsamtes bzw. EJPD hin, richtete er ein Schreiben an seine Eltern und bat um Zustellung der Identitätspapiere. Das Migrationsamt

356 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004 beauftragte in der Folge den Gesuchsgegner am 29. Januar 2004 zwecks Beschaffung gültiger Reisedokumente beim bengalischen Konsulat in Genf vorzusprechen. Dieser Aufforderung kam er nach. Am 20. August 2004 ermächtigte der Gesuchsgegner schliesslich das Zivilstandsamt Wädenswil die Identitätspapier, welche er im Rahmen der Ehevorbereitung eingereicht hatte, dem BFF weiterzuleiten. Dem Gesuchsgegner kann damit nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung verletzt.

102 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund Die Weigerung, das Formular zur Beschaffung eines Ersatzreisepapiers auszufüllen, stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 13f lit. c ANAG dar (Erw. II/3).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

27. November 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.A.

betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00043).

103 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund Die Weigerung, im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim zuständigen Konsulat vorzusprechen, stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 13f lit. c ANAG dar (Erw. II/3).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

10. Mai 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.R. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00011).

104 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund Der Gesuchsgegner hat die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f. lit. c ANAG verletzt, da er seine Identitätspapiere nur beim Zivilstandsamt und nicht beim Migrationsamt einreichte (Erw. II/3).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

18. Juli 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen R.S. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00019).