Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HA.2004.00019 • OG AG HA.2004.00019 KI-generiert

Evasion of Deportation through Non-Cooperation

Geschäftsnummer HA.2004.00019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court found that an individual's refusal to fill out a form for obtaining replacement travel documents or to appear at a consulate for document procurement constitutes a breach of their duty to cooperate as required by law. Furthermore, withholding identity documents upon entry into the country, despite repeated requests to obtain and submit them to authorities, demonstrates an intent to evade deportation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund Der Gesuchsgegner hat die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f. lit. c ANAG verletzt, da er seine Identitätspapiere nur beim Zivilstandsamt und nicht beim Migrationsamt einreichte (Erw. II/3).

Schlagwörter

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Verletzung der Mitwirkungspflicht Reisedokumente Einreise Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Durchsetzungshaft rechtswidrige Ausreise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13f lit. c ANAG
This provision is cited as the legal basis for finding that the applicant violated their duty to cooperate by only submitting identity documents to the civil registry office and not to the immigration office.
Art. 12 AsylG
105 Ausschaffungshaft; Eröffnen des Wegweisungsentscheids Aufgrund der Zustellungsfiktion gemäss Art. 12 AsylG gilt der Wegweisungsentscheid als eröffnet, wenn er an die letzte bekannte Adresse zugestellt wurde (Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13f lit. c ANAG

This provision is cited as the legal basis for holding that the refusal to fill out a form for obtaining replacement travel documents constitutes a violation of the duty to cooperate.

Art. 13f lit. c ANAG

This provision is cited as the legal basis for holding that the refusal to appear at the competent consulate for document procurement constitutes a violation of the duty to cooperate.

Art. 13f. lit. c ANAG

This provision is cited as the legal basis for finding that the applicant violated their duty to cooperate by only submitting identity documents to the civil registry office and not to the immigration office.

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Volltext

356 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004 beauftragte in der Folge den Gesuchsgegner am 29. Januar 2004 zwecks Beschaffung gültiger Reisedokumente beim bengalischen Konsulat in Genf vorzusprechen. Dieser Aufforderung kam er nach. Am 20. August 2004 ermächtigte der Gesuchsgegner schliesslich das Zivilstandsamt Wädenswil die Identitätspapier, welche er im Rahmen der Ehevorbereitung eingereicht hatte, dem BFF weiterzuleiten. Dem Gesuchsgegner kann damit nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung verletzt.

102 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund Die Weigerung, das Formular zur Beschaffung eines Ersatzreisepapiers auszufüllen, stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 13f lit. c ANAG dar (Erw. II/3).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

27. November 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.A.

betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00043).

103 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund Die Weigerung, im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim zuständigen Konsulat vorzusprechen, stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 13f lit. c ANAG dar (Erw. II/3).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

10. Mai 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.R. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00011).

104 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund Der Gesuchsgegner hat die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f. lit. c ANAG verletzt, da er seine Identitätspapiere nur beim Zivilstandsamt und nicht beim Migrationsamt einreichte (Erw. II/3).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

18. Juli 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen R.S. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00019). 2004 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 357

Aus den Erwägungen

II. 3. ... Bereits im Zusammenhang mit dem Asylverfahren wurde der Gesuchsgegner aufgefordert, gültige Identitätspapiere zu beschaffen. Nachdem das BFF auf sein Asylgesuch nicht eingetreten war, wies das Migrationsamt den Gesuchsgegner wiederum darauf hin, dass er verpflichtet sei, bei der Beschaffung von gültigen Reisepapieren mitzuwirken bzw. derartige Dokumente zu beschaffen und dem Migrationsamt abzugeben. Am 17. Oktober 2003 bzw. am

23. Januar 2004 stellte das Departement des Innern des Kantons Aargau, Justizabteilung, Sektion Bürgerrecht und Personenstand, eine Geburtsurkunde mit Übersetzung, zwei eidesstattliche Erklärungen, eine Ledigkeitsbescheinigung sowie eine Wohnsitzbestätigung des Gesuchsgegners sicher. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft am

6. Juli 2004 gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er besitze keine heimatlichen Identitätspapiere und könne auch keine solchen beschaffen. Er behauptete, er habe nie bei einer Behörde heimatliche Dokumente eingereicht und könne sich auch nicht erklären, wie derartige Papiere durch die Sektion Bürgerrecht und Personenstand sichergestellt werden konnten. An der heutigen Verhandlung betreffend Haftüberprüfung reichte der Vertreter des Migrationsamts weitere Unterlagen zu den Akten. Diesen ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner die Absicht hatte, in der Schweiz zu heiraten und am 10. Juli 2003 beim Zivilstandsamt Spreitenbach ein Eheschliessungsverfahren einleitete. Der Gesuchsgegner gab anlässlich der Verhandlung schliesslich zu, er habe die sichergestellten Dokumente bereits bei seiner Einreise in die Schweiz besessen und im Zusammenhang mit der geplanten Heirat den zuständigen Behörden abgegeben bzw. durch seine ehemalige Braut abgeben lassen. Im heutigen Zeitpunkt wolle er aber nicht mehr heiraten. Gemäss Schreiben des Zivilstandsamts Wettingen zog die ehemalige Braut des Gesuchsgegners das Ehevorbereitungsverfahren mit schriftlicher Erklärung vom

29. November 2003 zurück.

Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner bei seiner Einreise in die Schweiz im Besitz von heimatlichen Identitäts-

358 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004 papieren gewesen ist, diese Papiere sowohl den Asylbehörden als auch dem Migrationsamt verheimlicht bzw. nicht abgegeben hat, obwohl er mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass er derartige Papiere zu beschaffen und den Behörden abzugeben habe. Damit hat der Gesuchsgegner seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung verletzt. Dies ist als deutliches Anzeichen dafür zu werten, dass er sich einer Ausschaffung entziehen will. ...

105 Ausschaffungshaft; Eröffnen des Wegweisungsentscheids Aufgrund der Zustellungsfiktion gemäss Art. 12 AsylG gilt der Wegweisungsentscheid als eröffnet, wenn er an die letzte bekannte Adresse zugestellt wurde (Erw. II/2c).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

17. Juni 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen V.K. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00018).