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HA.2003.00035 • OG AG HA.2003.00035 KI-generiert

Detention Extension for Non-Cooperation, Asylum Process Rights, and Territorial Restrictions

Geschäftsnummer HA.2003.00035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In cases 100 and 101, the court held that uncooperative behavior during identity clarification, such as lying about language proficiency, or refusing to board a plane during an escorted deportation attempt, constitutes a special obstacle justifying the extension of detention under Article 13b(2) of the ANAG. In case 102, the court ruled that a previously rejected asylum seeker who claims to have been abroad and files a new asylum application cannot be summarily removed because they have a right to stay during the asylum process under Article 42(1) of the Asylum Act, regardless of whether the process is formally opened. However, if the applicant cannot prove they were abroad, the original removal order remains enforceable. Case 103 confirmed that a territorial restriction to a specific district, coupled with relocation to that district, is permissible, as asylum seekers do not have a right to choose their place of residence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft; Unzulässigkeit der formlosen Wegweisung nach neuem Asylgesuch. Behauptet ein vormals abgewiesener Asylsuchender, er sei zwischenzeitlich im Ausland gewesen und reicht dieser ein neues Asylgesuch ein, darf gestützt auf Art. 12 Abs. 1 ANAG keine formlose Wegweisung mehr ausgesprochen werden, da der Betroffene nach Art. 42 Abs. 1 AsylG während des Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht hat. Das Aufenthaltsrecht ist nicht davon abhängig, ob das Asylverfahren förmlich eröffnet wurde. Gelingt dem Betroffenen jedoch der Nachweis nicht, dass er zwischenzeitlich im Ausland war, ist der im Rahmen des ersten Asylverfahrens ausgesprochene Wegweisungsentscheid nach wie vor vollstreckbar (Erw. II/2c).

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft Asylrecht Abschiebung Eingrenzung Vollzugsstopp Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b Abs. 2 ANAG
Cited as the basis for extending detention due to particular obstacles to expulsion.
Art. 12 Abs. 1 ANAG
Cited as the basis for the prohibition of an informal expulsion order when a new asylum application is submitted after a prior rejection.
Art. 42 Abs. 1 AsylG
Cited as the basis for the right of residence during the asylum procedure, which prevents an informal expulsion.
Art. 12 ANAG
November 2003 gestellten neuen Asylgesuches hätte das Migrationsamt so oder so auf keinen Fall eine formlose Wegweisung nach Art. 12 ANAG erlassen dürfen, da der Gesuchsgegner gemäss Art.
Art. 13e Abs. 1 ANAG
Cited as the basis for the legality of imposing a geographical restriction within a district alongside relocation to that district.
Art. 28 AsylG
Die Anordnung einer Eingrenzung (Art. 13e Abs. 1 ANAG) in einen Bezirk bei gleichzeitiger Umplatzierung in diesen Bezirk (Neuzuweisung in eine Gemeinde dieses Bezirkes) ist zulässig. Ein Asylsuchender hat keinen Anspruch auf freie Wahl des Wohnortes (vgl. Art. 28 AsylG)

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 Abs. 1 ANAG

Cited as the basis for the prohibition of an informal expulsion order when a new asylum application is submitted after a prior rejection.

Art. 42 Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for the right of residence during the asylum procedure, which prevents an informal expulsion.

Art. 13b Abs. 2 ANAG

Cited as the basis for extending detention due to particular obstacles to expulsion.

Art. 13e Abs. 1 ANAG

Cited as the basis for the legality of imposing a geographical restriction within a district alongside relocation to that district.

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Volltext

2003 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 383

I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

100 Ausschaffungshaft; Haftverlängerung.

Unkooperatives Verhalten bei der Identitätsabklärung (wahrheitswidrige Behauptung gegenüber einem Botschafter, kein Englisch zu sprechen)

kann ein besonderes Hindernis im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG und damit ein Grund für eine Haftverlängerung darstellen (Erw. II/3 und 5).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

11. Juni 2003 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen G.O. betreffend Haftverlängerung (HA.2003.00020).

101 Ausschaffungshaft; Haftverlängerung.

Die Weigerung anlässlich eines begleiteten Ausschaffungsversuchs, das Flugzeug zu besteigen, stellt ein besonderes Hindernis für den Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG und damit ein Grund für eine Haftverlängerung dar (Erw. II/3 und 5).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

27. Mai 2003 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.B. betreffend Haftverlängerung (HA.2003.00018).

102 Ausschaffungshaft; Unzulässigkeit der formlosen Wegweisung nach neuem Asylgesuch.

Behauptet ein vormals abgewiesener Asylsuchender, er sei zwischenzeitlich im Ausland gewesen und reicht dieser ein neues Asylgesuch ein, darf gestützt auf Art. 12 Abs. 1 ANAG keine formlose Wegweisung mehr ausgesprochen werden, da der Betroffene nach Art. 42 Abs. 1 AsylG während des Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht hat. Das Aufenthaltsrecht ist nicht davon abhängig, ob das Asylverfahren förmlich eröffnet wurde.

Gelingt dem Betroffenen jedoch der Nachweis nicht, dass er zwischenzeitlich im Ausland war, ist der im Rahmen des ersten Asylverfahrens

384 Rekursgericht im Ausländerrecht 2003 ausgesprochene Wegweisungsentscheid nach wie vor vollstreckbar (Erw. II/2c).

Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 1. Dezember 2003 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen B.S. betreffend Haftüberprüfung (HA.2003.00035).

Aus den Erwägungen

II. 2. c) Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein kantonaler Wegoder Ausweisungsentscheid oder ein Wegweisungsentscheid einer Bundesbehörde vorliegt (Pra 84 [1995] Nr. 218, E. 2b, S. 724).

Das BFF wies das erste Asylgesuch des Gesuchsgegners am

30. Januar 2003 ab und wies den Gesuchsgegner - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - an, die Schweiz bis zum

27. März 2003 zu verlassen. Damit liegt grundsätzlich ein Wegweisungsentscheid vor. Der Gesuchsgegner stellte in der Folge am

25. November 2003 an der Empfangsstelle Basel jedoch ein erneutes Asylgesuch und behauptete, er sei in der Zwischenzeit aus der Schweiz ausgereist.

Wäre erstellt, dass der Gesuchsgegner aus der Schweiz ausgereist war, müsste der Wegweisungsentscheid des BFF vom 30. Januar 2003 als bereits vollzogen betrachtet werden (Entscheid des Bundesgerichts vom 25. November 2003, 2A.538/2003, E. 1.2). Aufgrund des am 25. November 2003 gestellten neuen Asylgesuches hätte das Migrationsamt so oder so auf keinen Fall eine formlose Wegweisung nach Art. 12 ANAG erlassen dürfen, da der Gesuchsgegner gemäss Art. 42 Abs. 1 Asylgesetz berechtigt war, sich bis zum Abschluss des laufenden zweiten Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Dies auch dann, wenn das BFF das Asylgesuch nicht entgegennehmen wollte und den Gesuchsgegner an die Behörden des Kantons Aargau verwies. Das Aufenthaltsrecht eines Asylgesuchstellers ist nicht davon abhängig, dass das Asylverfahren durch das BFF bereits eröffnet 2003 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 385 wurde (Entscheid des Bundesgerichts vom 26. November 2003, 2A.548/2003, E. 2.2). Korrekterweise hätte das BFF auf jeden Fall einen Entscheid fällen müssen, wobei selbstverständlich auch ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. e Asylgesetz verbunden mit dem Erlass einer sofortigen Wegweisung in Frage gekommen wäre. Aufgrund der klaren Rechtslage ist festzuhalten, dass die offenbar bestehende Praxis der Empfangsstellen, einen untergetauchten, abgewiesenen Asylbewerber, der sich innert 90 Tagen wieder bei einer Empfangsstelle meldet und behauptet, er sei im Ausland gewesen, ohne Eröffnung eines Asylverfahrens beziehungsweise ohne Erlass eines Nichteintretensentscheides wieder dem zuvor zuständigen Kanton zuzuweisen, klar rechtswidrig ist. Gelänge dem Betroffenen in einem späteren Haftüberprüfungsverfahren betreffend Ausschaffungshaft der Nachweis, dass er effektiv im Ausland war, müsste die Anordnung der Ausschaffungshaft mangels eröffnetem Wegweisungsentscheid verweigert werden.

Im vorliegenden Fall ändert jedoch der formelle Fehler des BFF, das Asylgesuch des Gesuchsgegners gar nicht erst zu behandeln, nichts an der Zulässigkeit der Anordnung der Ausschaffungshaft, da - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - die Ausreise des Gesuchsgegners aus der Schweiz nicht erstellt ist und somit nach wie vor auf den Wegweisungsentscheid des BFF vom 30. Januar 2003 abgestellt werden kann. Es bleibt dem Gesuchsgegner überlassen, die formelle Rechtsverweigerung des BFF allenfalls im Rahmen der im Asylverfahren vorgesehenen Rechtsmittel zu rügen.

103 Gebietsbeschränkung; Eingrenzung bei gleichzeitiger Umplatzierung.

Die Anordnung einer Eingrenzung (Art. 13e Abs. 1 ANAG) in einen Bezirk bei gleichzeitiger Umplatzierung in diesen Bezirk (Neuzuweisung in eine Gemeinde dieses Bezirkes) ist zulässig. Ein Asylsuchender hat keinen Anspruch auf freie Wahl des Wohnortes (vgl. Art. 28 AsylG)

(Erw. II/2).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

12. Dezember 2003 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen S.S.

betreffend Eingrenzung (GB.2003.00005).