Detention Extension for Deportation Obstruction and Asylum Procedure Nuances
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that uncooperative behavior during identity verification, such as falsely claiming inability to speak English to an ambassador, can constitute a specific obstacle justifying the extension of detention for deportation under Article 13b(2) ANAG. Similarly, refusing to board a plane during an accompanied deportation attempt is considered a specific obstacle warranting detention extension. Furthermore, if a previously rejected asylum seeker claims to have been abroad and submits a new asylum application, a summary deportation is impermissible under Article 12(1) ANAG because the individual gains a right of residence during the asylum process, regardless of whether the process is formally opened. However, if the individual fails to prove their prior presence abroad, the previous asylum procedure's outcome is relevant.
Legislator-Regeste
AmtlichAusschaffungshaft; Haftverlängerung. Unkooperatives Verhalten bei der Identitätsabklärung (wahrheitswidrige Behauptung gegenüber einem Botschafter, kein Englisch zu sprechen) kann ein besonderes Hindernis im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG und damit ein Grund für eine Haftverlängerung darstellen (Erw. II/3 und 5).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the basis for preventing informal expulsion when a new asylum application is filed after the applicant claims to have been abroad.
This provision grants a right of residence during the asylum procedure, which is invoked to prevent informal expulsion.
This provision is cited as the justification for extending detention due to particular obstacles hindering deportation.
Volltext
2003 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 383
I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
100 Ausschaffungshaft; Haftverlängerung.
Unkooperatives Verhalten bei der Identitätsabklärung (wahrheitswidrige Behauptung gegenüber einem Botschafter, kein Englisch zu sprechen)
kann ein besonderes Hindernis im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG und damit ein Grund für eine Haftverlängerung darstellen (Erw. II/3 und 5).
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
11. Juni 2003 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen G.O. betreffend Haftverlängerung (HA.2003.00020).
101 Ausschaffungshaft; Haftverlängerung.
Die Weigerung anlässlich eines begleiteten Ausschaffungsversuchs, das Flugzeug zu besteigen, stellt ein besonderes Hindernis für den Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG und damit ein Grund für eine Haftverlängerung dar (Erw. II/3 und 5).
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
27. Mai 2003 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.B. betreffend Haftverlängerung (HA.2003.00018).
102 Ausschaffungshaft; Unzulässigkeit der formlosen Wegweisung nach neuem Asylgesuch.
Behauptet ein vormals abgewiesener Asylsuchender, er sei zwischenzeitlich im Ausland gewesen und reicht dieser ein neues Asylgesuch ein, darf gestützt auf Art. 12 Abs. 1 ANAG keine formlose Wegweisung mehr ausgesprochen werden, da der Betroffene nach Art. 42 Abs. 1 AsylG während des Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht hat. Das Aufenthaltsrecht ist nicht davon abhängig, ob das Asylverfahren förmlich eröffnet wurde.
Gelingt dem Betroffenen jedoch der Nachweis nicht, dass er zwischenzeitlich im Ausland war, ist der im Rahmen des ersten Asylverfahrens