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HA.2002.00012 • OG AG HA.2002.00012 KI-generiert

Entry Ban and Evading Deportation

Geschäftsnummer HA.2002.00012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An entry ban is considered a measure to keep someone away and, while in effect, functions as an expulsion order. Criminal conviction does not automatically demonstrate an intent to evade deportation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft. Einreisesperre als Wegweisungsentscheid. Eine Einreisesperre stellt eine Fernhaltemassnahme dar und hat während ihrer Gültigkeit die Wirkung einer Wegweisungsverfügung im Sinne von Art. 13b Abs. 1 ANAG (Erw. II/2c mit weiteren Verweisen).

Schlagwörter

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Einreiseverbot strafrechtliche Landesverweisung strafrechtlicher Vorsatz Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung illegale Zuwanderung Internierung im Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b Abs. 1 ANAG
The court cited this article to establish the effect of an entry ban as a deportation order and as a potential ground for detention.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
b) Die Fremdenpolizei begründete das Vorliegen des Haftgrundes von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ausserdem damit, der Gesuchsgegner habe seine Renitenz behördlichen Anordnungen gegenüber auch durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Ausdruck gebracht.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13b Abs. 1 ANAG

The court cited this article to establish the effect of an entry ban as a deportation order and as a potential ground for detention.

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Volltext

2002 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 513

I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

126 Ausschaffungshaft. Einreisesperre als Wegweisungsentscheid.

Eine Einreisesperre stellt eine Fernhaltemassnahme dar und hat während ihrer Gültigkeit die Wirkung einer Wegweisungsverfügung im Sinne von Art. 13b Abs. 1 ANAG (Erw. II/2c mit weiteren Verweisen).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

29. Oktober 2002 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen V.M.

betreffend Haftüberprüfung (HA.2002.00012).

127 Ausschaffungshaft. Strafrechtliche Verurteilung als Haftgrund.

Nicht jede strafrechtliche Verurteilung stellt ein konkretes Anzeichen dafür dar, dass sich der Betroffene im Sinne von Art. 13b Abs. 1 ANAG der Ausschaffung entziehen will (Erw. II/3b).

Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 1. März 2002 in Sachen Fremdenpolizei des Kantons Aargau gegen A.M.

betreffend Haftüberprüfung (HA.2002.00002).

Aus den Erwägungen

II. 3. b) Die Fremdenpolizei begründete das Vorliegen des Haftgrundes von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ausserdem damit, der Gesuchsgegner habe seine Renitenz behördlichen Anordnungen gegenüber auch durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Ausdruck gebracht. Zwar trifft es zu, dass bei einem straffällig gewordenen Ausländer eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen ist, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. BGE 122 II 49, E. 2a, S. 51). Es kann jedoch nicht jede Verurteilung als konkretes Anzeichen dafür gewertet werden, der Betroffene werde sich der Ausschaffung entziehen. In den Akten befindet sich