Entry Ban and Evading Deportation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn entry ban is considered a measure to keep someone away and, while in effect, functions as an expulsion order. Criminal conviction does not automatically demonstrate an intent to evade deportation.
Legislator-Regeste
AmtlichAusschaffungshaft. Einreisesperre als Wegweisungsentscheid. Eine Einreisesperre stellt eine Fernhaltemassnahme dar und hat während ihrer Gültigkeit die Wirkung einer Wegweisungsverfügung im Sinne von Art. 13b Abs. 1 ANAG (Erw. II/2c mit weiteren Verweisen).
Schlagwörter
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KI-generiertThe court cited this article to establish the effect of an entry ban as a deportation order and as a potential ground for detention.
Volltext
2002 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 513
I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
126 Ausschaffungshaft. Einreisesperre als Wegweisungsentscheid.
Eine Einreisesperre stellt eine Fernhaltemassnahme dar und hat während ihrer Gültigkeit die Wirkung einer Wegweisungsverfügung im Sinne von Art. 13b Abs. 1 ANAG (Erw. II/2c mit weiteren Verweisen).
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
29. Oktober 2002 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen V.M.
betreffend Haftüberprüfung (HA.2002.00012).
127 Ausschaffungshaft. Strafrechtliche Verurteilung als Haftgrund.
Nicht jede strafrechtliche Verurteilung stellt ein konkretes Anzeichen dafür dar, dass sich der Betroffene im Sinne von Art. 13b Abs. 1 ANAG der Ausschaffung entziehen will (Erw. II/3b).
Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 1. März 2002 in Sachen Fremdenpolizei des Kantons Aargau gegen A.M.
betreffend Haftüberprüfung (HA.2002.00002).
Aus den Erwägungen
II. 3. b) Die Fremdenpolizei begründete das Vorliegen des Haftgrundes von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ausserdem damit, der Gesuchsgegner habe seine Renitenz behördlichen Anordnungen gegenüber auch durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Ausdruck gebracht. Zwar trifft es zu, dass bei einem straffällig gewordenen Ausländer eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen ist, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. BGE 122 II 49, E. 2a, S. 51). Es kann jedoch nicht jede Verurteilung als konkretes Anzeichen dafür gewertet werden, der Betroffene werde sich der Ausschaffung entziehen. In den Akten befindet sich