Expulsion risks and right to be heard in custody.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA prohibition of entry is considered a measure to keep someone away and, during its validity, has the effect of an expulsion order. A criminal conviction alone does not automatically indicate that an individual will evade expulsion; specific circumstances must demonstrate a concrete risk of evasion, and a slight delay in granting the right to be heard in cases of immediate expulsion does not typically lead to release from custody.
Legislator-Regeste
AmtlichAusschaffungshaft. Strafrechtliche Verurteilung als Haftgrund. Nicht jede strafrechtliche Verurteilung stellt ein konkretes Anzeichen dafür dar, dass sich der Betroffene im Sinne von Art. 13b Abs. 1 ANAG der Ausschaffung entziehen will (Erw. II/3b).
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for measures related to expulsion, specifically when a person seeks to evade expulsion.
This provision is cited as the legal basis for the compulsory expulsion of an individual.
This provision mandates that preliminary detention for the purpose of expulsion requires a grounds for detention as defined in Art. 13a and b ANAG.
This provision is mentioned in the context of the right to be heard, noting that a slight delay in granting this right generally does not lead to release from detention if expulsion is planned within 24 hours and the individual refuses to leave voluntarily.
Volltext
2002 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 513
I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
126 Ausschaffungshaft. Einreisesperre als Wegweisungsentscheid.
Eine Einreisesperre stellt eine Fernhaltemassnahme dar und hat während ihrer Gültigkeit die Wirkung einer Wegweisungsverfügung im Sinne von Art. 13b Abs. 1 ANAG (Erw. II/2c mit weiteren Verweisen).
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
29. Oktober 2002 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen V.M.
betreffend Haftüberprüfung (HA.2002.00012).
127 Ausschaffungshaft. Strafrechtliche Verurteilung als Haftgrund.
Nicht jede strafrechtliche Verurteilung stellt ein konkretes Anzeichen dafür dar, dass sich der Betroffene im Sinne von Art. 13b Abs. 1 ANAG der Ausschaffung entziehen will (Erw. II/3b).
Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 1. März 2002 in Sachen Fremdenpolizei des Kantons Aargau gegen A.M.
betreffend Haftüberprüfung (HA.2002.00002).
Aus den Erwägungen
II. 3. b) Die Fremdenpolizei begründete das Vorliegen des Haftgrundes von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ausserdem damit, der Gesuchsgegner habe seine Renitenz behördlichen Anordnungen gegenüber auch durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Ausdruck gebracht. Zwar trifft es zu, dass bei einem straffällig gewordenen Ausländer eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen ist, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. BGE 122 II 49, E. 2a, S. 51). Es kann jedoch nicht jede Verurteilung als konkretes Anzeichen dafür gewertet werden, der Betroffene werde sich der Ausschaffung entziehen. In den Akten befindet sich
514 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002 einzig ein Strafbefehl des Bezirksamts L. vom 29. Januar 2001 betreffend eine Bussenumwandlung. Diesem Strafbefehl ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner ursprünglich wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 und die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 unter Anwendung von Art. 95 Ziffer 1 SVG und Art. 42 Abs. 3bis sowie Art. 147 VZV zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt worden war. In Anbetracht des Hinweises auf diese Bestimmungen wurde der Gesuchsgegner wohl gebüsst, weil er ein Fahrzeug mit seinem ausländischen Führerausweis, der in der Schweiz nicht mehr anerkannt war, führte. Mehr lässt sich aus den in den Akten befindlichen Unterlagen nicht ableiten. Der Gesuchsgegner hat sich abgesehen davon während seiner Anwesenheit in der Schweiz nichts zu Schulden kommen lassen. Unter diesen Umständen kann nicht darauf geschlossen werden, sein strafrechtlich relevantes Verhalten sei ein konkretes Anzeichen dafür, dass er sich einer Ausschaffung entziehen werde.
128 Ausschaffungshaft. Vorläufige Festnahme zwecks Ausschaffung; Verspätete Gewährung des rechtlichen Gehörs.
- Gestützt auf Art. 14 ANAG kann ein Betroffener zwangsweise ausgeschafft werden. Der Einsatz von Zwangsmitteln umfasst auch eine gewisse Einschränkung der persönlichen Freiheit. Erfolgt die Freiheitsbeschränkung nicht in direktem Zusammenhang mit dem laufenden Vollzug der Ausschaffung, sind die Voraussetzungen von Art. 13b ff. ANAG zu beachten (Erw. II/1a).
- Die vorläufige Festnahme eines Betroffenen zwecks Ausschaffung bedarf gemäss § 13 EGAR eines Haftgrundes im Sinne von Art. 13a und b ANAG (Erw. II/1c).
- Beabsichtigt die Fremdenpolizei einen Betroffenen innert 24 Stunden seit Anhaltung auszuschaffen und weigert sich dieser, die Schweiz freiwillig zu verlassen, führt eine kurze Fristüberschreitung bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 23 KV) in der Regel nicht zur Haftentlassung (Erw. II/3c).