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HA.2001.00006 • OG AG HA.2001.00006 KI-generiert

Detention for Deportation and Asylum Claims

Geschäftsnummer HA.2001.00006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Detention for deportation is only justified if the deportation is not evidently impossible or unreasonable. New grounds for challenging deportation, such as a murder confession or health issues, must be brought before the asylum authorities first, not reviewed by a judge during a detention review unless the unreasonableness of deportation is obvious.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft; Unzumutbarkeit der Ausschaffung. Die Überprüfung des Wegweisungsentscheides durch den Haftrichter im Haftüberprüfungsverfahren rechtfertigt sich ausschliesslich bei augenfälliger Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Rückschaffung des Ausländers (Erw. II/2d).

Schlagwörter

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Asylgrund Haftprüfung rechtmässige Wegweisung stichhaltige Gründe Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Internierung im Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 13c Abs. 2 ANAG
Art. 13c Abs. 2 ANAG), nicht aber die Rechtmässigkeit der Wegoder Ausweisung selbst (BGE 121 II 59, E.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
Basis for the inadmissibility of deportation detention when deportation is not feasible due to legal or factual reasons.
Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG
Cited as legal grounds that can render the execution of a deportation infeasible, specifically concerning non-refoulement and the unreasonableness of deportation due to concrete danger in the home country.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG

Basis for the inadmissibility of deportation detention when deportation is not feasible due to legal or factual reasons.

Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG

Cited as legal grounds that can render the execution of a deportation infeasible, specifically concerning non-refoulement and the unreasonableness of deportation due to concrete danger in the home country.

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Volltext

2001 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 481

Die Haftüberprüfungsfrist begann unter diesen Umständen am 8. Mai 2001, 09.00 Uhr, und endete am 12. Mai 2001, 09.00 Uhr.

111 Ausschaffungshaft; Unzumutbarkeit der Ausschaffung.

Die Überprüfung des Wegweisungsentscheides durch den Haftrichter im Haftüberprüfungsverfahren rechtfertigt sich ausschliesslich bei augenfälliger Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Rückschaffung des Ausländers (Erw. II/2d).

Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 5. Juli 2001 in Sachen Fremdenpolizei des Kantons Aargau gegen A.C.

betreffend Haftüberprüfung (HA.2001.00006).

Sachverhalt

Der Gesuchsgegner reiste nach eigenen Angaben am

31. Dezember 2000 in die Schweiz ein und stellte am 1. Januar 2001 in Basel ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 1. Februar 2001 ab, ordnete die Wegweisung an und setzte den Ausreisetermin - unter Androhung der Ausschaffung im Unterlassungsfall - auf den 19. März 2001 an. Mit Schreiben des BFF vom 19. März 2001 wurde die Rechtskraft der Verfügung vom 1. Februar 2001 bestätigt.

Am 30. März 2001 gelangte der Gesuchsgegner mit einer erneuten Eingabe an das BFF. Dieses wertete die Eingabe als neues Asylgesuch und trat mit Verfügung vom 9. April 2001 darauf nicht ein.

Mit Schreiben vom 11. April 2001 teilte die Fremdenpolizei dem Gesuchsgegner mit, er habe die Schweiz sofort zu verlassen und unverzüglich mit Reisedokumenten auf der Amtsstelle der Fremdenpolizei in Aarau vorzusprechen. In der Folge wurden durch die Fremdenpolizei diverse Abklärungen betreffend eines früheren Aufenthaltes des Gesuchsgegners in Deutschland vorgenommen. Diese ergaben, dass der Gesuchsgegner bereits in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Mit Schreiben vom 29. Mai 2001 stellte das

482 Rekursgericht im Ausländerrecht 2001 zuständige deutsche Bürgerund Einwohneramt der Fremdenpolizei ein Laissez-passer betreffend den Gesuchsgegner - ausgestellt durch die Botschaft des Heimatlandes des Gesuchsgegners in Bonn - zu.

Anlässlich einer Vorsprache bei der Fremdenpolizei am 11. Juni 2001 wurde dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass seine Rückreise für die nächste Woche organisiert werde. Am 20. und 21. Juni 2001 verweigerte der Gesuchsgegner die Unterschrift auf einem Informationsblatt betreffend die Modalitäten seiner Rückkehr von Zürich in sein Heimatland. Hierauf teilte ihm die Fremdenpolizei mit Schreiben vom 21. Juni 2001 erneut die Daten seines Rückfluges mit. Der Gesuchsgegner weigerte sich am 22. Juni 2001, die Entgegennahme dieses Schreibens schriftlich zu bestätigen. Den Rückflug trat er in der Folge nicht an.

Am 3. Juli 2001 wurde der Gesuchsgegner um 08.00 Uhr durch die Kantonspolizei angehalten und der Fremdenpolizei zugeführt, die gleichentags eine dreimonatige Ausschaffungshaft anordnete.

Aus den Erwägungen

II. 2. d) Der Gesuchsgegner macht geltend, seine Ausschaffung sei unzumutbar. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2001 teilte der Gesuchsgegner erstmals mit, dass er in seinem Heimatland ein Tötungsdelikt begangen habe. Bei einem Streit habe er seine Freundin geschlagen, worauf diese hingefallen und in der Folge verstorben sei. Dies sei der wahre Grund für die Ausreise aus seinem Heimatland beziehungsweise die Einreise in die Schweiz gewesen. Im Weiteren sei er in Aarau von drei Jugendlichen verprügelt worden, wobei er sich eine Kieferverletzung zugezogen habe. Diesbezüglich befinde er sich immer noch in ärztlicher Behandlung und könne zur Zeit nur weiche Nahrung zu sich nehmen. Der Gesuchsgegners geht davon aus, es sei unter diesen Umständen unzumutbar, ihn in ein Land auszuschaffen, dessen Justiz den Anforderungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 nicht genüge. Im Weiteren sei von Amtes wegen abzuklären, ob dem Gesuchsgegner aufgrund seines 2001 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 483

Gesundheitszustandes ein derart langer Flug zugemutet werden könne.

aa) Der Gesuchsgegner verlangt die Überprüfung des Wegweisungsentscheides durch den Haftrichter, da die neu angeführten Gründe im Rahmen des Asylverfahrens nicht überprüft worden seien.

Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG), nicht aber die Rechtmässigkeit der Wegoder Ausweisung selbst (BGE 121 II 59, E. 2b, S. 61). Die Ausschaffungshaft darf indes nur dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG). Rechtliche Gründe, welche die Undurchführbarkeit des Vollzuges einer Wegweisung bewirken, sind namentlich das Gebot des Non-Refoulement oder die Unzumutbarkeit des Vollzuges, weil der Ausländer im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG). Diese Fragen sind jedoch in erster Linie im Wegweisungsbzw. im entsprechenden ausländerrechtlichen Verfahren zu prüfen. Zwar können nachträglich eingetretene Umstände dazu führen, dass die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung in Frage gestellt ist. Ein Einschreiten des Haftrichters im Haftüberprüfungsverfahren rechtfertigt sich aber ausschliesslich bei augenfälliger Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Rückschaffung (vgl. BGE 121 II 59 E. 2b und c, S. 61 f.; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Juni 1996, 2A.309/1996, E. 4b/aa).

Eine offensichtliche Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Ausschaffung des Gesuchsgegners ist nicht ersichtlich. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass sich der Gesuchsgegner bei Rückkehr in sein Heimatland aufgrund des zugegebenen Tötungsdeliktes einem Strafverfahren zu unterziehen haben wird, welches nicht dem hier üblichen Standard entspricht. Daraus auf eine offensichtliche Unzumutbarkeit der Ausschaffung und damit auf eine Unzulässigkeit der Ausschaffungshaft zu schliessen, ginge jedoch zu weit. Gleiches gilt für die vorgebrachte Unzumutbarkeit aufgrund der ge-

484 Rekursgericht im Ausländerrecht 2001 sundheitlichen Situation des Gesuchsgegners. Dies umso mehr, als der Gesuchsgegner selbst nicht davon ausgeht, er sei nicht reisefähig.

bb) Selbstverständlich bleibt es dem Gesuchsgegner unbenommen, bei den Asylbehörden ein Gesuch um Wiedererwägung des Wegweisungsentscheides zu stellen. Fällt das BFF in einem Wiedererwägungsverfahren einen materiellen Entscheid über die Wegweisung, ist die Frage der Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips in dem betreffenden Verfahren zu prüfen. Tritt die angerufene Instanz auf das Gesuch nicht ein, bleibt es beim Wegweisungsentscheid des BFF vom 1. Februar 2001. In diesem Falle wird es Sache der Gesuchstellerin sein, eine allfällige Verletzung des Non-Refoulement- Prinzips kurz vor der Rückschaffung des Gesuchsgegners noch einmal zu prüfen. Im vorliegenden Fall drängt sich dies umso mehr auf, als dass die Frage der Unzumutbarkeit der Rückkehr hinsichtlich des allenfalls bevorstehenden Strafverfahrens aufgrund des eingestandenen Tötungsdeliktes noch nicht überprüft wurde. Es wird Aufgabe der Fremdenpolizei sein, entweder die Aussage des Gesuchsgegners auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen oder mit den zuständigen Bundesbehörden zu klären, ob die Rückschaffung für einen Betroffenen, der in seinem Heimatland ein Tötungsdelikt begangen hat, generell bzw. allenfalls im konkreten Fall individuell für den Gesuchsgegner unzumutbar ist. Nachdem bezüglich Einhaltung des Non- Refoulement-Prinzips in der Regel keine separate Verfügung erlassen wird, besteht für den Gesuchsgegner wohl einzig die Möglichkeit, bei der Fremdenpolizei auf einige Tage vor der Ausschaffung eine Feststellungsverfügung zu beantragen, in welcher die Nichtverletzung des Non-Refoulement-Prinzips festgehalten wird. Erachtet der Gesuchsgegner in diesem Zeitpunkt die Verfügung als nicht zutreffend, kann er diese immer noch auf dem ordentlichen Einsprachebzw. Beschwerdeweg anfechten (vgl. Entscheid des Rekursgerichts vom 22. Januar 1999, HA.99.00001, E. 2b/cc, S. 5 und vom 30. April 1999, HA.99.00013, E. 2c, S. 6 f.). 2001 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 485

II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Fremdenpolizei

112 Wiedererwägung und Wiederaufnahme.

Voraussetzungen des Eintretens auf ein neues Familiennachzugsgesuch nach rechtskräftig erledigtem erstem Gesuch (Erw. II/2 bis 4).

Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. April 2001 in Sachen L.S. gegen einen Entscheid der Fremdenpolizei (BE.1999.00068).

Sachverhalt

A. a) Der Beschwerdeführer reiste erstmals 1981 als Saisonnier in die Schweiz ein. Am 2. Juli 1992 wurde seine Saisonnierin eine Jahresaufenthaltsbewilligung umgewandelt und am 6. April 1995 erhielt er die Niederlassungsbewilligung.

b) Am 31. Mai 1983 wurde der uneheliche Sohn X. geboren; mit der leiblichen Mutter ging der Beschwerdeführer keine Ehe ein. 1987 heiratete der Beschwerdeführer eine jugoslawische Staatsangehörige. Aus dieser Ehe entstammen zwei Kinder, geboren 1987 und 1990.

c) Der Beschwerdeführer stellte am 8. Januar 1998 ein Gesuch um Ausstellung eines Besuchervisums für seinen Sohn X.. Nach Einreise des Sohnes reichte der Beschwerdeführer am 25. März 1998 ein Familiennachzugsgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, X. stamme aus einer früheren Beziehung und habe bislang bei seiner Mutter gelebt. Da diese nicht mehr für ihn sorgen wolle und auch seine Ehefrau aufgrund der beiden gemeinsamen Kinder nicht für X. sorgen könne, fehle X. der erforderliche Familienanschluss. Ein Kontakt zwischen X. und der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers bestehe nicht. In der Schweiz hätte er dagegen die